HRworks Wandkalender ab sofort kostenlos bestellen
28.11.2011
HRworks Wandkalender ab sofort kostenlos bestellen
1. Ab sofort HRworks-Wandkalender 2012 kostenlos zu bestellen
2. Wer arbeitet mit HRworks? Reed Exhibitions Deutschland GmbH
3. Das erste HRworks-Kundentreffen schreibt Geschichte
4. Sollen zukünftig Geschäftswagen stärker besteuert werden?
5. Europäischer Gerichtshof: Urlaubsübertragung bei Langzeiterkrankten nur 15 Monate
1. Ab sofort HRworks-Wandkalender 2012 kostenlos zu bestellen
Rechtzeitig zum neuen Jahr möchten wir Ihnen als kleine Aufmerksamkeit den neuen HRworks-Wandkalender im Format 79,6 cm Breite x 54 cm Höhe anbieten.
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Bitte beachten Sie, dass der Kalender aufgrund der hohen Nachfrage ausschließlich an Unternehmen und nicht an Privatpersonen versandt werden kann.
2. Wer arbeitet mit HRworks? Reed Exhibitions Deutschland GmbH
Seit März 2011 nutzt die Reed Exhibitions Deutschland GmbH die Reisekostenabrechnung, Abwesenheitsverwaltung und Arbeitsmittelverwaltung von HRworks.
Reed Exhibitions ist Teil der Reed Elsevier Gruppe, einer der führenden Herausgeber und Anbieter von Lösungen in den Bereichen Wissenschaft und Medizin, Recht und Risikomanagement. Reed Exhibitions Deutschland mit Sitz in Düsseldorf, das sind 16 Messen und Kongresse im In- und Ausland, 337.000 Messegäste, 4.750 Aussteller und 365.000 Quadratmeter Messefläche.
Jens Warth, Chief Accountant von Reed Exhibitions Deutschland hat HRworks überzeugt:
„HRworks hat unsere Reisekostenabrechnungen vereinfacht. Wir müssen uns nicht mehr um die Pflege einer lokalen Installation kümmern, die Mitarbeiter sind sehr zufrieden und auch die verschiedenen Schnittstellen machen den gesamten Prozess einfacher.“
Hier können Sie die Referenz einsehen.
Lassen auch Sie sich überzeugen und nehmen Sie am besten gleich Kontakt mit uns auf oder schauen Sie sich weitere Referenzen an.
3. Das erste HRworks-Kundentreffen schreibt Geschichte
Am 08. November fand das erste Kundentreffen von HRworks unter dem Motto: „Informationen und Genuss“ in Frankfurt statt. Die Veranstaltung war bereits kurz nach der Veröffentlichung ausgebucht.
HRworks präsentierte und erörterte interessante Themen wie z. B. die neue Oberfläche oder den Kreditkartenimport. Die Teilnehmer nutzten zudem die Gelegenheit zum gemeinsamen Gedankenaustausch und erlebten in lockerer Runde einen genussreichen Kochkurs.
Teilnehmerstimme:
„Danke für die Einladung und die rundum gelungene Veranstaltung. Es war sehr aufschlussreich und sehr interessant für uns. Wir freuen uns auf ein Wiedersehen bei einer der nächsten Veranstaltungen von HRworks.“
Andrea Zabinski und Cindy Stecklenberg, Kreditorenbuchhaltung, Wienerberger GmbH
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4. Sollen zukünftig Geschäftswagen stärker besteuert werden?
Nach Ansicht der Gutachter des Finanzwissenschaftlichen Forschungsinstituts der Universität Köln, das im Auftrag des Bundesumweltministeriums handelt, sind die Steuerregeln bei der Finanzierung von Geschäftswagen zu „günstig“.
In Deutschland gilt derzeit für Dienstwagenberechtigte die 1% Regelung. Als geldwerter Vorteil wird monatlich 1% des Brutto-Inlands-Listen(neu)preises des Fahrzeuges angesetzt und lohnsteuerrechtlich versteuert.
[…]„Die Pauschale ist ziemlich niedrig angesetzt“, zitiert die Financial Times Deutschland den Kölner Finanzforscher Michael Thöne. Nach dessen Meinung wirkt die Pauschale „faktisch als steuerliche Subvention“, beim Kauf und beim Unterhalt: Denn die laufenden Kosten des Geschäftswagens, wie etwa für Treibstoff, kann der Arbeitgeber als Betriebsausgaben geltend machen - unabhängig davon, wie oft der Wagen tatsächlich geschäftlich genutzt wird. Damit animiere der Staat Dienstwagenfahrer, möglichst viel privat mit dem Auto zu fahren.[…]“
Die Kölner Finanzforscher orientierten sich bei Ihren Überlegungen an Großbritannien und empfehlen eine Besteuerung, die sich an den CO2 Werten eines Fahrzeuges orientiert. Je weniger CO2 ausgestoßen wird, desto geringer die Besteuerung.
Auch der private Nutzen sollte stärker besteuert werden. Der geldwerte Vorteil sollte erhöht werden, indem 75% der jährlichen Fahrleistung als Privatfahrten gelten, wenn nicht eine höhere dienstliche Nutzung per Fahrtenbuch nachgewiesen wird. Strecken zur Arbeit sollen nicht darunter fallen. Weiterhin sollte auch ein Teil der laufenden Kosten als geldwerter Vorteil versteuert werden.
Generell sollen nach Meinung des Forschungsinstitutes Mitarbeiter mit Dienstwagen nicht besser gestellt werden als Nutzer eines Privatwagens.
Quelle: dmm.travel
Sollen Geschäftsautos steuerlich unattraktiver werden?, 21.11.2011
5. Europäischer Gerichtshof: Urlaubsübertragung bei Langzeiterkrankten nur 15 Monate
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied kürzlich, wer mehrere Jahre arbeitsunfähig war, hat keinen Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs. Ein Übertragungszeitraum von 15 Monaten sei ausreichend.
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer der 2002 einen Herzinfarkt erlitten hatte und für arbeitsunfähig erklärt wurde. Das Arbeitsverhältnis wurde 2008 beendet. Der Arbeitnehmer wollte jedoch für die Jahre 2006, 2007 und 2008 eine Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs.
Der Kläger hatte einen tariflichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr. Die Abgeltung von nicht genommenem Urlaub war nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen. Weiterhin galt tariflich, dass der Anspruch, der wegen Krankheit nicht genommen werden kann, nach Ablauf von 15 Monaten nach dem Kalenderjahr verfalle.
Die Vorinstanz entschied, dass der Anspruch erloschen sei. Der EuGH bestätigte das Urteil nun.
[...]„Das Recht auf unbegrenztes Ansammeln von Urlaubsansprüchen während eines langen Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit entspreche nicht dem Zweck des Urlaubsanspruchs. Der Urlaub solle nämlich dem Arbeitnehmer ermöglichen, „sich von seiner Arbeit zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen.“
Die Ruhezeit müsse nicht unbedingt im laufenden Kalenderjahr, sondern könne auch später genommen werden. „Überschreitet der Übertrag aber eine gewisse zeitliche Grenze, so fehlt dem Jahresurlaub seine positive Wirkung für den Arbeitnehmer im Hinblick auf den in der Erholungszeit bestehenden Zweck“, entschieden die Richter.[...]“
Der EuGH erlaubte einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten, da man nachträglich keinen Anspruch auf Geld für nicht genommenen Urlaub hat, wenn man über mehrere Jahre arbeitsunfähig war.
(EuGH, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10).
Quelle: haufe.de
dpa/Haufe Online Redaktion: Recht und Personal, Erkrankung: Kein Anspruch auf unbeschränkten Urlaub, 25.11.2011
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Fax.: 0761-479 54-99 | kontakt@HRworks.de | http://www.HRworks.de/
Geschäftsführer: Dipl.-Inf. (FH) Thomas Holzer | HRB Freiburg: 5406 | Ust-Id: DE 187 235 039
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