Vereinfachung der Regeln für Mahlzeiten
31.08.2010
Vereinfachung der Regeln für Mahlzeiten
1. HRworks auf der Personalmesse in München
2. Wer arbeitet mit HRworks: Rampf-Gruppe
3. Vereinfachung der Regeln für Mahlzeiten
4. Wegweiser durch den Hotelsteuerdschungel
5. Neuregelung bei Entsendung zu anderem verbundenem Unternehmen
6. USA: 14 Dollar Einreisegebühr ab 08. September
7. Bodyscanner ab Ende September zum Test am Hamburger Flughafen
8. Kind krank - Urlaub futsch?
1. HRworks auf der Personalmesse in München
Sie sind herzlich eingeladen HRworks am 21. September 2010, auf der Personalmesse in München an Stand C 11, in Halle B 0 zu besuchen.
Auf der Fachmesse für Personalberatung und Weiterbildung können Sie sich insbesondere über den Einsatz von Personalsoftware informieren.
HRworks präsentiert dort seine Software-Lösung und steht Ihnen für alle Fragen rund um die Optimierung Ihrer Reisekostenabrechnung, Abwesenheits- und Arbeitsmittelverwaltung zur Verfügung. Die webbasierte Software wird derzeit von über 70.000 Anwendern und über 550 Unternehmen aus allen Branchen genutzt.
Nehmen Sie am besten gleich Kontakt mit uns auf und vereinbaren Sie einen Termin. Wir senden Ihnen gerne eine persönliche und kostenfreie Eintrittskarte an Ihre Firmenadresse.
2. Wer arbeitet mit HRworks: Rampf Giessharze GmbH & Co. KG
Seit Mai 2006 nutzt die Rampf Giessharze GmbH & Co. KG die Reisekostenabrechnung von HRworks.
Die RAMPF Giessharze GmbH & Co. KG ist ein Unternehmen der RAMPF-Gruppe mit Sitz in Grafenberg. Sie bildet die Keimzelle der RAMPF-Gruppe und konzentriert sich seit dem Jahr 1980 auf die Entwicklung, Herstellung und den Vertrieb von Polyurethan-, Silikon- und Epoxidharzsystemen.
Herr Wilhelm Philippi, Leiter der Finanzbuchhaltung hat HRworks überzeugt:
„Durch den Einsatz von HRworks hat sich der Prozess der Reisekostenabrechnung deutlich verbessert. Das webbasierte Programm mit konsequenter Rollenunterstützung erlaubt es den Reisenden ihre Reisekostenbelege bereits auf Reisen, unabhängig von den Bürozeiten zu erfassen. Dabei unterstützt das Programm den Mitarbeiter durch stets aktuelle Reisekostenpauschalen und Währungskurse, sowie einen Wizard, der Schritt für Schritt durch die Erstellung der Reisekostenabrechnung führt. Frei konfigurierbare Schnittstellen zu beliebigen Nachbearbeitungssystemen und vorkonfigurierte Reports runden das Paket ab.“
Hier können Sie die vollständige Referenz einsehen.
Lassen auch Sie sich überzeugen und nehmen Sie am besten gleich Kontakt mit uns auf oder schauen Sie sich weitere Referenzen an.
3. Vereinfachung der Regeln für Mahlzeiten
„Endlich gibt es eine neue Regelung für Mahlzeiten – die Oberfinanzdirektion Rheinland legt dazu eine neue Verfügung vor. Ab sofort gelten die vereinfachten Regelungen! Eine schriftliche Vorbestellung ist nicht mehr erforderlich, teilt die Albert Akademie Hamburg mit.
Die steuerlichen Regelungen zum Thema Mahlzeiten, die der Arbeitgeber während einer Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung seinen Mitarbeitern gewährt, haben in den letzten 15 Jahren bei Unternehmen immer wieder für Kopfschütteln gesorgt.
Die Finanzverwaltung wollte als Wert der Mahlzeit den amtlichen Sachbezugswert von zur Zeit 1,57 bzw. 2,80 Euro nur dann ansetzen, wenn der Arbeitgeber vor Antritt der Reise die Mahlzeit für den Mitarbeiter im Hotel/Restaurant schriftlich bestellt hat. Die Wirtschaftsverbände haben seit Jahren gefordert, diese überspitze Forderung aufzuheben. Nach 15 Jahren ist es endlich soweit: der bürokratische Unsinn wird beseitigt.
Nach dem Entwurf der Lohnsteuer-Änderungs-Richtlinie 2011 reicht es künftig aus, wenn der Arbeitgeber die Kosten der Mahlzeit dienst- oder arbeitsrechtlich verbindlich erstattet und die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist. Eine schriftliche Vorbestellung durch den Arbeitgeber ist nicht mehr erforderlich. Der Mitarbeiter kann künftig die Mahlzeit auch selbst bestellen. Allerdings sind die LStÄR 2011 noch nicht in Kraft und müssen noch durch den Bundestrat bestätigt werden.
Die OFD Rheinland hat aber bereits jetzt mit Verfügung vom 10.6.2010 festgelegt, dass die neuen Regelungen ab sofort rückwirkend zum 1.1.2010 in Anspruch genommen werden können. Es muss also nicht bis zur Beschlussfassung durch den Bundesrat im Herbst gewartet werden.“
Einzelheiten hierzu finden Sie unter albertakademie.de und bundesfinanzministerium.de
Quelle: geschäftsreisekontakt.de
4. Wegweiser durch den Hotelsteuerdschungel
Für welche Hotelleistung zahlen sie 19% und für welche nur 7% Umsatzsteuer? Steuerweb.org hat einen Überblick über die Hotelleistungen nach Umsatzsteuersatz herausgebracht.
„Diese 12 Hotelleistungen kosten weiter 19% Umsatzsteuer
1. Verpflegungsleistungen (z. B. Frühstück, Halb- oder Vollpension, „all-inclusive“)
2. Getränkeversorgung aus der Minibar
3. Nutzung von Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet)
4. Nutzung von Fernsehprogrammen außerhalb des allgemein und ohne gesondertes Entgelt zugänglichen Programms („Pay-per-View“)
5. Leistungen, die das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden steigern („Wellnessangebote“). Schwimmbadnutzung
oder die Verabreichung von Heilbädern im Zusammenhang mit einer begünstigten Beherbergungsleistung kann dagegen nach §12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
6. Überlassung von Fahrberechtigungen für den Nahverkehr, die jedoch nach § 12 Abs. 2 Nr.10 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen können
7. Überlassung von Eintrittsberechtigungen für Veranstaltungen, die jedoch nach § 4 Nr. 20 UStG steuerfrei sein oder nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a oder d UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen können
8. Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs
9. Überlassung von Sportgeräten und -anlagen
10. Ausflüge
11. Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice
12. Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft
Der geminderte Steuersatz von 7% fällt nur für diese Beherbergungsleistungen an
1. Überlassung von möblierten und mit anderen Einrichtungsgegenständen ausgestatteten Räumen, wie zum Beispiel mit Fernsehgerät und Radio, Telefon oder auch etwa Zimmersafe
2. Stromanschluss
3. Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln
4. Reinigung der gemieteten Räume
5. Bereitstellung von Körperpflegeutensilien, Schuhputz- und Nähzeug
6. Weckdienst
7. Bereitstellung eines Schuhputzautomaten
8. Mitunterbringung von Tieren in den überlassenen Wohn- und Schlafräumen
[…]
Achtung: Achten Sie darauf, dass in der Rechnung sauber zwischen den verschieden besteuerten Leistungen getrennt wird. Sonst bekommen Sie Schwierigkeiten mit dem Vorsteuerabzug.“
Quelle: steuerweb.org
5. Neuregelung bei Entsendung zu anderem verbundenem Unternehmen
„In den vergangenen Monaten wurde wiederholt über Änderungen bei den Reisekosten informiert, die die durch die Finanzverwaltung veranlasst wurden (Frühstückskosten im Hotel, regelmäßige Arbeitsstätte, „46iger Regelung“ usw.). Jetzt haben die Oberfinanzdirektionen (OFD) Niedersachen und Rheinland noch einmal nachgelegt. […]
Nach einer OFD-Verfügung Rheinland vom 12.7.2010 soll in den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer zu einem anderen verbundenen Unternehmen entsandt wird und dort am neuen Arbeitsort seine einzige Wohnung unterhält (die bisherige wurde aufgegeben), weder der Arbeitnehmer Werbungskosten für die Wohnung geltend machen noch der Arbeitgeber die Wohnungskosten steuerfrei erstatten können – obwohl auch nach Meinung der Finanzverwaltung eine Auswärtstätigkeit vorliegt.
Behält der Mitarbeiter seine Wohnung am bisherigen Beschäftigungsort und wird die Wohnung am neuen Beschäftigungsort auch von Familienmitgliedern genutzt, so sind die Wohnungskosten in einen beruflichen und einen privaten Anteil aufzuteilen. Die Aufteilung kann geschätzt werden, wobei eine Aufteilung nach Köpfen nicht infrage kommt. Aus „Vereinfachungsgründen“ kann sinngemäß die 60 qm –Regelung für Fälle der doppelten Haushaltsführung angewendet werden. […]“
Die OFD-Verfügung kann auf folgender Seite nachgelesen werden: albertakademie.de
Quelle: geschäftsreisekontakt.de
6. USA: 14 Dollar Einreisegebühr ab 08. September
„Geschäfts- und Freizeitreisende müssen ab 08. September bei der Einreise in die USA 14 US-Dollar Einreisegebühr (ca. 10,60 Euro) bezahlen. Die Fee wird von allen kassiert, die kein Visum benötigen, so das US Department of Homeland Security (Heimatschutzministerium, DHS). […]
Ursprünglich hatten die Vereinigten Staaten angekündigt, die Gebühr würde 10 USD betragen, jetzt wurden schnell mal 40% draufgepackt. Die vier Dollar mehr werden mit den hohen Kosten für die Verwaltung begründet. Die Gebühr fällt bei der Nutzung des elektronischen Einreisesystems ESTA (Electronic System for Travel Authorization) an, die jedermann zur Einreise im Internet beantragen muss. Die Beantragung ist laut DHS bis auf Weiteres kostenfrei. In den USA meinen aber einige Experten, dass das DHS in Zukunft ESTA kostenpflichtig machen wird. […]
Die Europäische Kommission bedauerte die Einführung der Einreisegebühr. EU-Innenkommissarin Cecilia Malmström erklärte in Brüssel, die Abgabe laufe dem US-Ziel zuwider, den transatlantischen Tourismus zu fördern und sei eine zusätzliche Belastung für europäische Reisende.“
Quelle: dmm.travel
Achtung!
Nach neuster Meldung kann die US-Reisegebühr jedoch noch umgangen werden:
„Wer in absehbarer Zeit in die USA reisen möchte und die genauen Reisedaten noch nicht feststehen, hat die Möglichkeit, noch vor dem 8. September 2010 eine gebührenfreie ESTA-Anmeldung durchzuführen. Dazu muss bei den Reisedaten im ESTA Formular „unknown“ eingetragen werden. Danach könnten die Reisedaten gebührenfrei aktualisiert werden, teilt das Auswertige Amt auf seiner Webseite mit. Der ESTA-Antrag gilt ab Genehmigung für zwei Jahre und für mehrere Einreisen. Ist der Reisepass abgelaufen muss die Reisegenehmigung neu beantragt werden.“
Quelle: dmm.travel
7.Bodyscanner ab Ende September zum Test am Hamburger Flughafen
„Erstmals wird ein Körperscanner für Kontrollen an Flughäfen in Deutschland eingesetzt. Für den Praxistest der Geräte wurde der Flughafen Hamburg ausgewählt, sagte Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) laut ARD Tagesschau vom Sonntag abend (08.08.2010).
Die Wahl fiel auf Hamburg, weil der Flughafen in der Nähe der Bundespolizeiführungsakademie in Lübeck liegt. Hier wurde das Gerät getestet. Die entsprechenden Kontrollen der Passagiere sollen zunächst freiwillig sein. Es gibt dabei keine echten Körperbilder. Gegenstände werden auf einer schematischen Personendarstellung wie Strichmännchen dargestellt. Es handle sich also nicht um einen "Nacktscanner", bei dem Konturen und Körperdetails der Menschen zu erkennen sind. Zudem würden die Aufnahmen des Köperscanners sofort wieder gelöscht.
Über die Einführung sogenannter Nacktscanner hatte es in Deutschland eine hitzige Debatte gegeben, nachdem im Oktober 2008 ein Vorstoß der EU-Kommission hierzu bekannt geworden war. Das Gerät, das nun in Hamburg erprobt werden soll, arbeitet den Angaben zufolge nicht mit Röntgenstrahlen, sondern mit Millimeterwellen. Es handelt sich um dasselbe System, wie es bereits an zahlreichen Flughäfen in den USA eingesetzt wird. Die Geräte seien für die Gesundheit unbedenklich, wird versichert. Der Scanner durchleuchtet Passagiere in nur zwei Sekunden bis auf die Haut und kann am Körper versteckten Sprengstoff oder Waffen entdecken. Verdächtige Stellen werden mit einem roten Punkt auf dem Monitor markiert. Dort können die Sicherheitskräfte dann gezielt suchen.
Serienreif ist der Körperscanner aber offensichtlich noch nicht - trotz umfangreicher Tests. Die Geräte schlagen zur Zeit noch eher zu oft als zu selten an, so Experten. Ziel des Feldtests sei es daher, diese "Kinderkrankheiten" zu beseitigen. In Hamburg soll ferner festgestellt werden, ob der Körperscanner die Kontrollen tatsächlich schneller macht als bisher. Ob und wann alle deutschen Flughäfen mit den Geräten ausgestattet werden, hängt vom Ergebnis des Hamburger Tests ab.“
Quelle: dmm.travel
„Das Kind einer Arbeitnehmerin erkrankt. Sie muss hierfür Urlaub nehmen. Kann Sie „Sonderurlaub“ beanspruchen?
Klare Antwort:
Muss einer Ihrer Mitarbeiter zu Hause bleiben, weil er sein Kind wegen einer akuten Erkrankung pflegen muss, hat er prinzipiell Anspruch auf bezahlte Freistellung. Dies setzt aber voraus, dass
• es sich um eine unvorhergesehene Erkrankung handelt,
• die die häusliche Krankenpflege gerade durch Ihren Mitarbeiter erfordert, und
• die Verhinderung nur eine verhältnismäßig unerhebliche Zeit ausmacht.
• Außerdem muss Ihr Mitarbeiter Ihnen die Notwendigkeit der Betreuung durch Attest nachweisen.
Letzteres kann er immer dann, wenn es keine andere im Haushalt lebende Person gibt, die die Aufgabe übernehmen kann bzw. das Kind noch so jung ist, dass es in jedem Fall von den eigenen Eltern gepflegt werden muss. Davon geht man in der Regel bei Kindern unter 12 Jahren aus. Zudem muss von Anfang an klar sein, dass die Erkrankung innerhalb kurzer Zeit wieder ausgeheilt ist.
Steht aufgrund der Diagnose fest, dass Ihr Mitarbeiter dem Arbeitsplatz 6 Wochen oder länger fernbleiben müsste, scheidet ein gesetzlicher Anspruch auf bezahlte Freistellung gänzlich aus. […]
Was aber, wenn das Kind der Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers während des Urlaubs erkrankt?
In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Sonderurlaub – auch wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. So hat es jetzt das Arbeitsgericht Berlin entschieden (Urteil vom 17.06.2010, Az. 2 Ca 1648/20).
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, deren neunjähriges Kind während ihres Urlaubs erkrankte. Daraufhin hatte die Arbeitnehmerin beantragt, dass ihr 6 Tage ihres Erholungsurlaubs wieder gutgeschrieben werden. Das lehnte der Arbeitgeber ab. Die Arbeitnehmerin klagte – und verlor.
Die Begründung der Richter: Das Risiko eines ungestörten Urlaubs trägt in diesem Fall der Arbeitnehmer selbst. Nur wenn der Arbeitnehmer – oder in diesem Fall die Arbeitnehmerin – im Urlaub arbeitsunfähig erkrankt wäre, hätte der Arbeitgeber die Krankheitstage dem Urlaubskonto wieder gutschreiben müssen.
Fazit:
Muss eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer in der urlaubsfreien Zeit ein krankes Kind pflegen, gibt es dafür eine bezahlte Freistellung, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Erkrankt das Kind im Urlaub der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters gilt das nicht.“
Quelle: bwr-media.de
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HRworks GmbH | Basler Landstraße 8, | 79111 Freiburg | Tel.: 0800-HRworks (0800-479 67 57)
Fax.: 0761-479 54-99 | kontakt@HRworks.de | http://www.HRworks.de/
Geschäftsführer: Dipl.-Inf. (FH) Thomas Holzer | HRB Freiburg: 5406 | Ust-Id: DE 187 235 039
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