Voraussichtliche Sachbezugswerte 2012
20.10.2011
Voraussichtliche Sachbezugswerte 2012
1. Neues Video: Betty Barclay berichtet über HRworks
2. Wer arbeitet mit HRworks? L&P Automotive Europe Headquarters GmbH
3. HRworks Website nun mit Social Media Buttons
4. Voraussichtliche Sachbezugswerte für 2012
5. EuGH weitet Rechte für Fluggäste aus
6. Regierung bei Reisekostenrecht orientierungslos
7. Kein Fahrverbot nach zu später Verurteilung
8. Kind eines Arbeitnehmers krank?
1. Neues Video: Betty Barclay berichtet über HRworks
Betty Barclay, eines der bekanntesten Unternehmen in der Herstellung von Damenoberbekleidung in Deutschland, setzt seit 2002 HRworks ein.
HRworks hat mit Betty Barclay eine spannende Video-Case-Study produziert. Das Video berichtet über die Erfahrungen des Unternehmens mit der Reisekostenabrechnung von HRworks.
Gleich anschauen!
Dies ist bereits das fünfte Video von HRworks, nach gemeinsamen Videos mit der Gütermann SE, PRO-DUO Deutschland, der Dethleffs GmbH & Co. KG und news aktuell.
In regelmäßigen Abständen sind weitere interessante Beiträge geplant.
Tipp: Abonnieren Sie den HRworksTV-Channel auf YouTube und informieren Sie sich so über weitere Videos.
Sollten Ihre internen Firmenrichtlinien die Nutzung von YouTube nicht erlauben, sehen Sie sich die Video-Case-Study doch einfach auf businessworld.de an.
Viel Spaß beim Anschauen!
2. Wer arbeitet mit HRworks? L&P Automotive Europe Headquarters GmbH
Seit zwei Jahren nutzt die L&P Automotive Europe Headquarters GmbH die Reisekostenabrechnung und Abwesenheitsverwaltung von HRworks.
Die L&P Automotive Europe Headquarters GmbH ist ein führender Hersteller von Sitzhinterfederungssystemen und verstellbaren Lordosenunterstützungen für die Automobilindustrie.
Frau Irina Masch, Finance & Accounting von L&P Automotive hat HRworks überzeugt:
„Der unkomplizierte Import von Kreditkartenumsätzen ermöglicht unseren Mitarbeitern zeitsparend die Reisen abzurechnen.“
Hier können Sie die Referenz einsehen!
Lassen auch Sie sich überzeugen und nehmen Sie am besten gleich Kontakt mit uns auf oder schauen Sie sich weitere Referenzen an.
3. HRworks Website nun mit Social Media Buttons
Auf der Website von HRworks gibt es nun die Social Media Buttons von Facebook, Twitter und Google+.
Ab sofort haben Sie damit die Möglichkeit von jeder Seite aus interessante Beiträge, Artikel oder einfach nur HRworks an Ihre Freunde oder Bekannten weiterzuempfehlen.
Jeder der mit Ihnen befreundet ist (Facebook), in Ihrem Circle ist (Google+) oder der Ihnen folgt (Twitter) kann damit sehen, was Ihnen gefällt oder was Sie twittern.
Gefällt Ihnen das? Dann besuchen Sie gleich unserer Website: http://www.hrworks.de
Ein Klick genügt. Viel Spaß beim Empfehlen oder Twittern!
4. Voraussichtliche Sachbezugswerte für 2012
Die voraussichtlichen Sachbezugswerte für 2012 liegen vor. Diese wurden in der vierten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt. Die Sachbezugswerte müssen noch vom Bundesrat beschlossen werden.
Damit gelten ab Januar 2012 vermutlich folgende Sachbezugswerte*:
Frühstück 1,57 € (2011: 1,57 €)
Mittagessen 2,87 € (2011: 2,83 €)
Abendessen 2,87 € (2011: 2,83 €)
HRworks wird alle relevanten Änderungen automatisch im System einpflegen. Sie brauchen nichts zu tun. Sie werden rechtzeitig über alle Neuerungen im kommenden Jahr informiert.
*Es ist davon auszugehen, dass der Bundesrat dem Vorschlag zustimmt. Sollten sich dennoch Änderungen ergeben, informieren wir Sie in unserem Newsletter unverzüglich.
Quelle: bundesrat
5. EuGH weitet Rechte für Fluggäste aus
„Wird ein Flug annulliert, haben die Fluggäste auch Anspruch auf Schadensersatz, urteilte der EuGH.
Reisende können bei einer Annullierung ihres Fluges nach einem Gerichtsurteil weitergehende Schadenersatzansprüche geltend machen. In bestimmten Fällen könne über eine Ausgleichsleistung für den materiellen Schaden auch eine Entschädigung für "immaterielle Schäden" verlangt werden, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem in Luxemburg veröffentlichten Urteil. Demnach haben Verbraucher bei kurzfristigen Flugannullierungen nicht nur etwa Anspruch auf Erstattung der Flugscheine und eventueller Hotel- oder Taxikosten. Laut Urteil steht ihnen auch weitergehender Schadenersatz als "individualisierte Wiedergutmachung" zu.
Darüber hinaus ist ein Flug laut dem Urteil auch dann als annulliert einzustufen, wenn der Flieger "aus welchen Gründen auch immer" zum Ausgangsflughafen zurückkehren muss. Dies gelte selbst dann, wenn die Passagiere auf andere Flüge umgebucht wurden.
Entscheidung bindet nationale Gerichte
Ein spanisches Handelsgericht hatte den EuGH um eine sogenannte Vorabentscheidung gebeten, um über die Klage zweier Familien und eines Alleinreisenden aus Spanien befinden zu können. Ihre Maschine war 2008 auf dem Weg von Paris nach Vigo zwar planmäßig gestartet, musste aber kurz darauf wegen eines technischen Problems umdrehen. Die Kläger wurden auf andere Flüge am Folgetag umgebucht. Daraufhin forderten die sieben Geschädigten neben einer Ausgleichszahlung für die Annullierung des Flugs auch jeweils zwischen 300 und 650 Euro für den entstandenen immateriellen Schaden, also ihre anderweitigen persönlichen Belastungen infolge des Ausfalls.
Zwar entschied der EuGH nicht über diesen konkreten Rechtsstreit - dies bleibt Angelegenheit des spanischen Gerichts. Allerdings müssen die Richter ihr Urteil in Einklang mit der EuGH-Entscheidung fällen, die zudem auch andere nationale Gerichte in ähnlich gelagerten Fällen bindet. Aktenzeichen: C-83/10“
Quelle: tagesschau.de
6. Regierung bei Reisekostenrecht orientierungslos
"Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Rechtsprechung kürzlich die Reisekostenabrechnung erheblich vereinfacht. Jeder Arbeitnehmer kann laut BFH nun nur noch eine regelmäßige Arbeitsstätte haben. Nun berät die Bundesregierung gerade über eine Vereinfachung des Reisekostenrechts.
„[…]Markus Tressel, tourismuspolitischer Sprecher der Grünen, wollte u.a. wissen, ob und wie die jüngste Rechtsprechung überhaupt berücksichtigt wird. In der Antwort auf eine kleine Anfrage des Abgeordneten Tressel zur Vereinfachung des Reisekostenrechts, bleibt die Bundesregierung viele Antworten schuldig. „In der Schule hätte ich dafür eine Sieben bekommen“, so Tressel. „Die neuen Urteile werden in die Prüfung (…) einbezogen“, antwortet die Bundesregierung auf die Frage, ob die Rechtsprechung berücksichtigt wird.
„Das ist nichts weiter als ein äußerst unkonkretes „Vielleicht“, merkt Tressel an. Wer sich konkrete Antworten auf Fragen erhoffte, (z.B. wie groß die Entlastung für Unternehmen pro Reisende/r und Reisetag sein wird, oder ob eine Entlastung bei der Nachweispflicht angestrebt ist und wie der Verpflegungsaufwand oder die Handhabung der Dreimonatsfrist vereinfacht würden) der wurde enttäuscht und musste sich mit der Vorbemerkung der Bundesregierung begnügen. Tressel spricht von allgemeinem Sermon, der jeglicher Grundlage politischen Arbeitens entbehrt. Wie sich das bis Ende Dezember 2011 ändern soll, sei stark zu hinterfragen“, so ein besorgter Tressel. Bis dahin will die Bundesregierung einen Bericht mit „verschiedenen Vereinfachungsansätzen als Grundlage für weitere Beratungen vorlegen“.
„Streng genommen gibt es bislang nur eines, das positiv ist: Zur Beratung bezieht die Bundesregierung eine breite Gruppe von Beteiligten mit ein“, sagt Markus Tressel.
Einige interessante Informationen finden sich dennoch zwischen den Zeilen: Die Hotel-Mehrwertsteuer wird auf den Prüfstand kommen.
"Selbst auf einfache Fragen gab es keine Antwort“, bemängelt Tressel, der sich beispielsweise Informationen erhoffte, ob eine Ökologisierung des Reisemarkts, beispielsweise mit Anreizen zur Umstellung für eine emissionsarme oder -freie Fahrzeugflotte von Unternehmen geplant sei. „Auf die Vorbemerkung wird verwiesen“, antwortet die Bundesregierung. Dumm nur, wenn selbst in der Vorbemerkung dazu nichts zu finden ist..."
Quelle: dmm.travel
7. Kein Fahrverbot nach zu später Verurteilung
"Wird einem Autofahrer erst knapp zwei Jahre nach seinem Verkehrsverstoß die Fahrerlaubnis für einen Monat entzogen, so verstößt dieses Urteil gegen geltendes Recht und Gesetz. Es sei denn, der Verkehrssünder ist an der so späten Verurteilung selbst schuld.
Darauf hat unter ausdrücklicher Berufung auf die geltende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jetzt noch einmal das Oberlandesgericht Zweibrücken hingewiesen. Im vorliegenden Fall war der Mann mit seinem Auto im Frühwinter bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h erwischt worden. Der Prozess gegen ihn fand allerdings erst im Spätfrühling des übernächsten Jahres vor dem zuständigen Amtsgericht Speyer statt. Wo er zu einer Geldbuße von 350 Euro verurteilt wurde. Plus einem einmonatigen Fahrverbot.
Letzteres allerdings zu Unrecht, wie die rheinland-pfälzischen Oberlandesrichter jetzt in zweiter Instanz feststellten. Ein Fahrverbot sei ausschließlich als so genannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um sie vor einem Rückfall zu warnen und ihnen ein Gefühl für den zeitweiligen Ausschluss von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln.
"Diese vom Gesetzgeber vorgesehene Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot aber nur erfüllen, wenn es noch in einem angemessenen zeitlichen Abstand zum Verkehrsverstoß steht", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer von der Deutschen Anwaltshotline. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei einer Tat, die mindestens ein Jahr und neun Monate zurückliegt, die Anordnung eines Fahrverbots als Warnungs- und Besinnungsstrafe nicht mehr geeignet.
Einzige Ausnahme: Die erhebliche Verzögerung zwischen Tat und Bestrafung ist dem Verkehrssünder selbst anzulasten. Anhaltspunkte dafür, dass der betroffene Autofahrer das Verfahren in unlauterer Weise verzögert hat, gab es hier jedoch nicht. Oberlandesgericht Zweibrücken (Az. 1 SsBS 24/11)"
Quelle: dmm.travel
8. Kind eines Arbeitnehmers krank? So sieht die gesetzliche Regelung aus
"Für die Pflege eines erkrankten Kindes hat Ihr Mitarbeiter zwar möglicherweise Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse gemäß § 45 Absatz 1 Satz 1 SGB V. Vorrangig kann er aber von Ihnen als Arbeitgeber bezahlte Freistellung von der Arbeit verlangen. Rechtsgrundlage ist § 616 BGB.
Tipp:
Verlangen Sie von Ihrem Mitarbeiter die Vorlage eines ärztlichen Attests für die Erkrankung des Kindes und den Nachweis, dass die Betreuung durch eine andere Person nicht möglich oder zumutbar ist.
Freistellung bis zu 20 Tage
Im Fall der Regelung nach § 616 BGB kann Ihr Mitarbeiter bezahlte Freistellung für bis zu 5 Arbeitstage verlangen, im Einzelfall kann der Zeitraum aber auch um einige Tage verlängert werden. Nach § 45 SGB V besteht ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung für jedes Kind im Kalenderjahr längstens für 10 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden bis zu 20 Arbeitstage.
Unabhängig von der Anzahl der erkrankten Kinder beträgt der Anspruch höchstens 25 Arbeitstage, für Alleinerziehende 50 Arbeitstage.
Achtung:
Als Arbeitgeber sind Sie in der Pflicht zur Vergütungsfortzahlung. Auch wenn Ihr Mitarbeiter auch Anspruch auf Krankengeld hat. Denn Vorrang hat in diesem Fall die Vergütungsfortzahlung des Arbeitgebers."
Quelle: bwr-media.de
Kontakt / Impressum:
HRworks GmbH | Basler Landstraße 8, | 79111 Freiburg | Tel.: 0800-HRworks (0800-479 67 57)
Fax.: 0761-479 54-99 | kontakt@HRworks.de | http://www.HRworks.de/
Geschäftsführer: Dipl.-Inf. (FH) Thomas Holzer | HRB Freiburg: 5406 | Ust-Id: DE 187 235 039
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