12.08.2011
Wichtig: Erleichterungen bei elektronischen Rechnungen kommen vorerst nicht

1. HRworks auf drei Fachmessen im September
2. Wer arbeitet mit HRworks? FOLLEA Germany GmbH
3. Erleichterungen bei elektronischen Rechnungen kommen vorerst nicht       
4. Interessante Frage zum Fahrtenbuch
5. "Automatische" Reiserücktrittsversicherungen bei Flügen nicht erlaubt
6. Haftung der Airline bei Verlust von Reisegepäck im Koffer eines Mitreisenden
7. Deutsche Bahn: Sitzplatz reserviert und trotzdem stehen
8. BDI fordert einfacheres Reisekostenrecht

 

1. HRworks auf drei Fachmessen im September     
     
HRworks ist im September dieses Jahres gleich auf drei Fachmessen in verschiedenen Städten vertreten.

Vom 20. bis 22. September 2011 können Sie HRworks auf der ZUKUNFT PERSONAL in Köln besuchen. Auf der Fachmesse für Personalmanagement & Personalsoftware wird Ihnen HRworks in Halle 3.2, Stand F.10 präsentiert.
Zeitgleich zur Personal  finden Sie HRworks auf der IT & Business in Stuttgart vom 20. bis 22. September 2011 in Halle 6, Stand 5A61. HRworks ist zum ersten Mal auf der Fachmesse für Software, Infrastruktur und IT-Services für den Mittelstand vertreten.

Am 27. September 2011 können Sie HRworks zusätzlich auf der Personalmesse in München im ICM, Halle B.0, Stand C11 erleben.

Informieren Sie sich auf diesen Fachmessen insbesondere über die Prozessoptimierung von Reisekostenabrechnung, Abwesenheits- und Arbeitsmittelverwaltung.

Überzeugen Sie sich vor Ort, wie auch Sie diese Prozesse mit HRworks einfacher, effektiver und schneller gestalten können.

Gerne senden wir Ihnen für Ihre Wunschmesse eine kostenfreie Eintrittskarte an Ihre Firmenadresse. Nehmen Sie am besten gleich Kontakt mit uns auf und vereinbaren Sie einen Termin.

Wir freuen uns auf Sie!

Jetzt Termin vereinbaren! 


2. Wer arbeitet mit HRworks? FOLLEA Germany GmbH     
     
Seit einem Jahr nutzt die FOLLEA Germany GmbH die Reisekostenabrechnung und Abwesenheitsverwaltung von HRworks.

Die FOLLEA Germany GmbH mit Sitz in München ist seit ihrer Gründung im Jahre 2009 spezialisiert auf den Vertrieb von hochwertigen Perücken und Haarteilen aus europäischem Echthaar.

Silvia Borowski, Manager Finance & Administration von Follea hat HRworks überzeugt:

„Zeit sparen, heißt Kosten senken und Ressourcen effektiver einsetzen. HRworks unterstützt uns dabei, da es zeitlich flexibel und örtlich ungebunden einsetzbar ist. Auch die In-House-Bearbeitung geht wesentlich schneller und einfacher von der Hand. Ein hervorragendes Tool!“

Hier können Sie die Referenz einsehen.  

Lassen auch Sie sich überzeugen und nehmen Sie am besten gleich Kontakt mit uns auf oder schauen Sie sich weitere Referenzen an.

     
3. Erleichterungen bei elektronischen Rechnungen kommen vorerst nicht     
                
„In letzter Sekunde hat der Bundesrat am 8.7.2011 das Steuervereinfachungsgesetz gekippt. Das heißt für Sie: Die geplanten Erleichterungen bei elektronischen Rechnungen kommen vorerst doch nicht!

Mit dem Steuervereinfachungsgesetz war geplant, elektronische Rechnungen ab dem 1.7.2011 Papierrechnungen gleichzustellen. Dann könnten Sie z. B. aus einer Rechnung, die Sie per E-Mail erhalten haben, die Vorsteuer geltend machen. Das geht bisher nur, wenn die elektronische Rechnung aufwändig signiert ist.

Die entsprechenden Gesetzesänderungen hatte der Bundestag bereits im Juni verabschiedet. Auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums fanden sich bereits ausführliche Informationen zu den Neuerungen. Die Zustimmung des Bundesrats galt nur noch als Formsache …
Doch nun bleibt vorerst doch alles beim Alten:

Bei seiner Sitzung am 8.7.2011 hat der Bundesrat dem Steuervereinfachungsgesetz nicht zugestimmt. Grund dafür waren nicht die elektronischen Rechnungen, sondern die ebenfalls im Gesetz geplante Wahlmöglichkeit für Angestellte, die Einkommensteuererklärung nur alle 2 Jahre abgeben zu können. Folge:

Über das Gesetz und die elektronischen Rechnungen kann jetzt frühestens im Herbst weiter beraten und entschieden werden. So werden die Neuregelungen frühestens 2012 in Kraft treten können.[...]"

Quelle und weitere Informationen: bwr-media.de
   
           
4. Interessante Frage zum Fahrtenbuch     
     
[…] „Häufig kommt es vor, dass ich auf einer Reise mehrere Kunden in unterschiedlichen Städten besuche. Kann ich solche Fahrten mit verschiedenen Anlässen einfach im Fahrtenbuch in einem Eintrag zusammenfassen oder könnte das Ärger mit dem Finanzamt geben?“

Das Zusammenfassen solcher Touren in einem Fahrtenbucheintrag ist praktisch und spart Ihnen zumindest ein paar der lästigen Eintragungen. Doch seien Sie vorsichtig und unterscheiden Sie 2 Fälle:

Fall 1: Eintägige Reise
Erstreckt sich Ihre geschäftliche Fahrt, bei der Sie verschiedene Kunden besuchen, über einen Tag, können Sie die Fahrt in einem Eintrag zusammenfassen. Sie tragen im Fahrtenbuch also nur den Kilometerstand zu Beginn und am Ende der Fahrt ein.
Beachten Sie aber, dass Sie alle Reiseziele sowie die Anlässe und Kunden in der richtigen zeitlichen Reihenfolge eintragen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.3.2006, Az. VI R 87/04). […]

Fall 2: Mehrtägige Reise
Erstreckt sich Ihre Geschäftsreise über mehrere Tage, dürfen Sie sie nicht in einem Eintrag zusammenfassen (Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 17.1.2007, Az. 8 K 74/06). In dem Fall hatte ein Freiberufler eine mehrtägige Geschäftsreise zusammengefasst und als Anlass allein „Mandantenbetreuung“ angegeben. Dieses Fahrtenbuch wurde nicht anerkannt.
Das heißt für Sie: Geben Sie bei mehrtägigen Reisen immer genau jedes einzelne Etappenziel mit Anlass und Gesprächspartnern und km-Ständen am Ende des Tages im Fahrtenbuch an.[…]“

Quelle und weitere Informationen: bwr-media.de
 

5. "Automatische" Reiserücktrittsversicherungen bei Flügen nicht erlaubt

„Wird bei der Online-Buchung eines Fluges dem Kunden automatisch eine Reiserücktrittsversicherung untergeschoben, ist das eine irreführende und damit strafbare Geschäftshandlung. Diese Auffassung vertritt das Oberlandesgericht Thüringen.
Der Verbraucher wird unzweifelhaft bewusst getäuscht, wenn ohne seine eigene vorherige Entscheidung die Police zusammen mit dem Ticket in seinen Warenkorb gelegt wird. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der aufmerksame Kunde ja die Möglichkeit hat, die nicht bestellte Versicherung vor Abschluss des Bestellvorgangs durch "Wegklicken" wieder zu entfernen.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, tauchte das Versicherungspaket nach jeder Buchung in der abschließenden Bestellliste eines Internet-Reisedienstleisters auf und erhöhte automatisch den zu zahlenden Endpreis. Wobei die Ergänzung immer stillschweigend vorgenommen wurde - ohne den Hinweis, dass der Kunde etwa durch die Option "Ich verzichte auf weiteren Versicherungsschutz" wieder eine Reduzierung des Rechnungsbetrages auf den ursprünglich ausgewiesenen Flugpreis erreichen kann.
 
"Damit liegt unbestreitbar eine Täuschung über die Zusammensetzung des Flugpreises vor, der ohne jegliche Transparenz für den Kunden im Laufe der Buchung fast unbemerkbar anwächst und mit einem Mal so genannte vermeidbare Zusatzkosten enthält, die nur mit seiner gesonderten Zustimmung zulässig wären", erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold. Das ist ein eklatanter Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der europäischen Gemeinschaft. Die nach ausdrücklicher Feststellung der Richter übrigens nicht nur für Fluggesellschaften, sondern für alle Anbieter von Flugreisen und Flugtickets gelten. Oberlandesgericht Thüringen (Az. 2 U 783/10)“

Quelle: dmm.travel
    
           
6. Haftung der Airline bei Verlust von Reisegepäck im Koffer eines Mitreisenden     
     
„Ein Reisender, der Eigentum im Gepäck eines Mitreisenden verloren hat, hat Anspruch auf Schadenersatz für den Verlust des Gepäcks, auch wenn derjenige, der das Gepäck aufgegeben hat, den Haftungshöchstbetrag bereits ausgeschöpft hat. Denn der Haftungshöchstbetrag nach Artikel 22 Absatz 2 Satz 1 Montrealer Übereinkommen ist personenbezogen. Das heißt: Der Anspruch steht nicht nur demjenigen zu, der das Gepäck aufgegeben hat, sondern auch dem Mitreisenden, dem die Sache im aufgegebenen Gepäck gehört.

Entschieden hat das der Bundesgerichtshof in folgendem Fall: Eine Frau war mit ihrem Lebensgefährten von Frankfurt am Main nach Malaga geflogen. Dabei ging die von der Frau als Reisegepäck aufgegebene Golfreisetasche verloren. In der Tasche befand sich außer ihrer eigenen auch die Golfausrüstung ihres
Lebensgefährten (Urteil vom 15.3.2011, Az: X ZR 99/10).“

Quelle: geschaeftsreise-effektiv.de
         
           
7. Deutsche Bahn: Sitzplatz reserviert und trotzdem stehen     
     
„Einen reservierten Sitzplatz im Fernzug zu bekommen, ist bei der Deutschen Bahn angesichts mannigfaltiger Probleme im Fernverkehrsbereich immer öfter Glückssache. Dass Kunden ganz offiziell trotz reservierten und bezahlten Sitzplatzes kein verbrieftes Recht auf einen Sitzplatz haben und dann im Stehen fahren müssen, ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Wer z.B. für eine ICE-Fahrt von Hamburg nach Frankfurt einen Sitzplatz kostenpflichtig reserviert, erwirbt damit nicht automatisch das Recht auf besagte Sitzgelegenheit. Kurios aber wahr. Denn § 13, Absatz 1 der Eisenbahnverkehrsordnung besagt lediglich, dass der Reisende Anspruch auf Beförderung hat. Derlei Fälle kommen immer wieder vor, z.B. dann, wenn ein Waggon nicht in den Zugverband eingereiht ist oder weil statt einer fahrplanmäßigen ICE-Doppelgarnitur nur eine einfache Komposition unterwegs ist, somit eine ganze Reihe Waggons nicht verfügbar sind.

Dann hat der Passagier, der der nur ein 2.-Klasse-Ticket besitzt und auch nur eine Reservierung in der 2. Klasse, nur die Möglichkeit, den Zugbegleiter zu bitten, ihm evtl. einen Sitzplatz in der 1. Klasse zu gestatten, sofern dort ein freier Platz vorhanden ist. Aber dazu ist der Zugbegleiter nicht verpflichtet. Im Endeffekt muss die Deutsche Bahn AG lediglich die Kosten für die Reservierung erstatten, wenn Plätze nicht eingenommen werden können. Insofern ist der Slogan der DB „Sitzplatzreservierung - Ihre Garantie für komfortables Reisen“ allenfalls eine Worthülse. […]“

Quelle: dmm.travel
     
           
8. BDI fordert einfacheres Reisekostenrecht     
     
"Die Reisekostenabrechnung muss dringend einfacher werden. Angesichts von rund 155 Millionen Geschäftsreisen in Deutschland pro Jahr brauchen unsere Unternehmen ein praxistaugliches Reisekostenrecht, das auch im lohnsteuerlichen Massenverfahren umsetzbar ist." Das forderte Berthold Welling, Leiter der Abteilung Steuern und Finanzpolitik des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI), anlässlich eines Treffens der Spitzenverbände der Wirtschaft mit Vertretern des Bundesfinanzministeriums am Mittwoch in Berlin.

Die Bewältigung der Reisekostenabrechnungen in den Unternehmen verursache mittlerweile unverhältnismäßig viel Aufwand. Welling:"Der BDI schlägt vor, zukünftig nur noch eine regelmäßige Arbeitsstätte je Dienstverhältnis zu definieren. Damit lassen sich schwierige Abgrenzungsfragen in der Praxis beseitigen. Das bietet ein enormes Potenzial an Entbürokratisierung."

"Von einer Vereinfachung des komplexen Reisekostenrechts würden alle profitieren: Arbeitgeber, Arbeitnehmer und die Finanzverwaltung", sagte Welling. Neben dem Reisekostenrecht hat der BDI mit der "Mängelliste des deutschen Steuerrechts" rund 170 weitere Vorschläge zu einer Nachbesserung des Steuerrechts mit dem Ziel einer Vereinfachung vorgelegt.“

Quelle: business-travel.de

 

Kontakt / Impressum:
HRworks GmbH | Basler Landstraße 8, | 79111 Freiburg | Tel.: 0800-HRworks (0800-479 67 57)
Fax.: 0761-479 54-99 | kontakt@HRworks.de | http://www.HRworks.de/
Geschäftsführer: Dipl.-Inf. (FH) Thomas Holzer | HRB Freiburg: 5406 | Ust-Id: DE 187 235 039

Melanie Heinemann Fon: 0761-47954-76 Fax: 0761-47954-99 Kontakt

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