Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der HRworks GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der HRworks GmbH

Gültig ab 01.01.2024

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, sowie immer dann, wenn wir hierauf Bezug nehmen zwischen der

HRworks GmbH
Waldkircher Str. 28
79106 Freiburg
Telefon: +49 761 47954-0
Fax: +49 761 47954-99
Kontaktformular: www.hrworks.de/kontakt/
Website: www.hrworks.de/

Geschäftsführer: Dipl.-Kfm. Markus Schunk
HRB Freiburg: 5406
USt-ID: DE 187 235 039
(HRworks, wir, uns)

und Kunden mit Unternehmereigenschaft im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sowie Körperschaften, Instituten und Anstalten öffentlichen Rechts. Wir schließen Verträge mit Verbrauchern ausdrücklich und endgültig aus.

Präambel

Diese AGB gliedern sich in einen Allgemeinen Teil, dessen Bestimmungen – ausdrückliche Abweichungen im Besonderen Teil bleiben unberührt – für sämtliche Verträge zwischen den Kunden und HRworks gelten und einen Besonderen Teil, der für bestimmte Verträge abweichende Regelungen von den Bestimmungen des Allgemeinen Teils regelt.

Ungeachtet des jeweiligen Vertrages gelten diese AGB immer insgesamt als vereinbart, auch wenn bestimmte Vertragsbedingungen zu bestimmten Verträgen im Einzelfall nicht einschlägig sind.

TEIL 1 Allgemeiner Teil

§1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. HRworks bietet eine Cloud-basierte Softwarelösungsplattform für Personalmanagement sowie dazugehörige Leistungen an. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend AGB genannt, gelten für alle Verträge, die zwischen HRworks und den Kunden geschlossen werden, insbesondere für die Miete der Software HRworks, Erbringung von individuellen Beratungsleistungen, Angebot von Schulungen, sowie für den Erwerb von Gutscheinen.
  2. Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäfte und Verträge, welche wir mit Ihnen schließen.
  3. Für sämtliche in Absatz 1 genannten Leistungen von HRworks gelten die allgemeinen Bestimmungen (Teil 1 dieser AGB). Ergänzend gelten – je nach Inhalt der vereinbarten Leistung – die Bestimmungen der jeweiligen Vertragsart des Besonderen Teils dieser AGB.

§2 Kunden von HRworks

  1. HRworks schließt ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs Verträge. Sollte ein Verbraucher der HRworks einen Vertragsschluss antragen, lehnt die HRworks diesen Vertragsschluss bereits jetzt ausdrücklich, ernsthaft und endgültig – ungeachtet der weiteren Kommunikation mit dem Verbraucher – ab.
  2. Unternehmer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Die AGB haben auch Geltung gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Auftraggebern mit öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
  3. Mit der Bestellung erklärt der Kunde konkludent, dass er kein Verbraucher ist.

§3 Abweichende AGB

  1. Diese AGB gelten in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung.
  2. Entgegenstehende oder von HRworks abweichende Bedingungen des Kunden lehnt HRworks ausdrücklich ab.
  3. Diese AGB gelten auch dann, wenn HRworks in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringt.
  4. Die Vereinbarung abweichender Bedingungen erfordert eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen dem Kunden und HRworks in mindestens elektronischer Form.

§4 Vertragsschluss und Inhalt der Leistungen

  1. Die auf der Website von HRworks angebotenen Leistungen stellen kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (sogenannte invitatio ad offerendum).
  2. HRworks ermöglicht bei bestimmten Produkten die Bestellung durch eine direkte Buchung auf der Webseite von HRworks. Die Auswahl erfolgt durch den Klick auf die jeweiligen Produkte & Services und den Klick auf den Button „Zur Kasse“. Dort kann der Kunde die Bestellung einsehen und muss sich mit den vollständigen dort abgefragten Daten anmelden und die Bestellung nochmals einsehen und ggf. ändern. Der Kunde gibt ein Angebot auf den Abschluss eines Vertrags durch Klick auf den Button „Jetzt kaufen“ ab. HRworks schickt daraufhin dem Kunden eine Auftrags- und Anmeldebestätigung per E-Mail zu. Der Vertrag kommt durch die Abgabe der Annahmeerklärung durch HRworks zustande. In dieser E-Mail wird der Vertragstext dem Kunden von HRworks auf einem dauerhaften Datenträger zugesandt (Vertragsbestätigung). HRworks speichert den Vertragstext. Diese Bestellmöglichkeit auf der Homepage ergibt sich derzeit nur für Schulungen.
  3. Bei Verträgen, die HRworks nicht zum direkten Abschluss auf der Webseite anbietet, erfolgt der Vertragsschluss durch eine Anfrage des Kunden bei HRworks mittels sämtlicher von HRworks angebotener Kommunikationswege. HRworks sendet dem Kunden, bei Vollständigkeit der vom Kunden benötigten Informationen, ein individuelles Angebot per E-Mail. Im Rahmen des Angebots werden alle Leistungen einzeln aufgezählt. Der Kunde kann im Rahmen der Angebotsprüfung seine Daten nochmals überprüfen. Der Kunde nimmt das Angebot durch Mitteilung gegenüber HRworks an. HRworks sendet daraufhin dem Kunden eine Auftragsbestätigung per E-Mail zu und speichert den Vertragstext.
  4. Der Vertragsschluss zwischen dem Kunden und HRworks kommt ausschließlich durch die Vereinbarung zwischen HRworks und dem Kunden zustande. Diese enthält die konkret von HRworks geschuldeten Leistungen.
  5. Es gilt der in der konkreten Vereinbarung, welches auch durch das Angebot durch HRworks ausgefüllt sein kann, genannte Vertragstermin als Beginn eines Vertrags.
  6. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zur vertraglichen Vereinbarung sind nur gültig, wenn sie zwischen HRworks und dem Kunden ausdrücklich mindestens in Textform vereinbart wurden.
  7. Die Geltung dieser AGB bleibt hiervon unberührt.

§5 Entgelt, Zahlungsverzug

  1. Das durch den Kunden zu zahlende Entgelt für die von HRworks angebotenen Dienstleistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot an den Kunden, beziehungsweise aus der Vertragskommunikation im laufenden Vertragsverhältnis zwischen HRworks und dem Kunden. Preisangaben auf der Webseite und in der öffentlichen Kommunikation durch HRworks stellen lediglich unverbindliche Berechnungsbeispiele dar und begründen keinen Anspruch auf die Zurverfügungstellung der jeweiligen Produkte und Services zu den öffentlich kommunizierten Beträgen. Maßgeblich sind immer die konkret zwischen der HRworks und dem Kunden vereinbarten Preise.
  2. Sämtliche Preise der HRworks verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
  3. Der Abzug von Skonto ist unzulässig.
  4. Rechnungen werden sofort mit Zugang fällig. Im Einzelfall kann HRworks mit dem Kunden bilateral ein individuelles Zahlungsziel im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung festlegen.
  5. Der Kunde ermächtigt HRworks zum Einzug der vereinbarten Entgelte im SEPA-Basislastschriftverfahren. Der Kunde verpflichtet sich HRworks hierzu ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Das Entgelt für die von HRworks erbrachten Leistungen werden jeweils zum Monatsende eingezogen. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 5 Bankarbeitstage verkürzt. Die Ermächtigung erstreckt sich auch auf Bearbeitungsgebühren von HRworks für unberechtigte Rücklastschriften.
  6. Unberührt von einer etwaigen Vereinbarung eines Zahlungsziels tritt spätestens dreißig Tage nach Rechnungsstellung oder der In Empfangnahme der Leistung Zahlungsverzug des Kunden ein, ohne dass es hierfür einer gesonderten Mahnung von HRworks bedarf.
  7. Für jede unberechtigte Rücklastschrift erhebt HRworks Bearbeitungsgebühren in Höhe von jeweils EUR 15.
  8. Im Falle von Zahlungsverzug ist der jeweils fällige Zahlungsbetrag zu verzinsen. Es gilt die Verzinsungsregel von § 288 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  9. HRworks ist bei Verzug berechtigt, den Zugang zur Nutzung der Software nach vorheriger Ankündigung einzuschränken und nur noch in einer Lesefunktion bis zum Ausgleich sämtlicher offenen Forderungen zuzulassen. Die Ankündigung kann auch in einer Mahnung enthalten sein.

§6 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte

  1. Gegen Forderungen von HRworks kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
  2. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder Leistungsverweigerungsrechts nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche, aus demselben Vertragsverhältnis, aus dem die Zahlungsansprüche von HRworks stammen, zu.

§7 Dienstleistungscharakter der Kundenbeziehung

  1. Sämtliche von HRworks angebotenen Produkte und Services sind als Dienstleistung zu verstehen und werden ausschließlich als Dienstleistung angeboten. Dies gilt auch für kundenspezifische Anpassungen an den von HRworks angebotenen Produkten und Services.
  2. Abweichende Vereinbarungen zum Abschluss anderer Vertragsarten erfordern eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung.

§8 Einsatz von Erfüllungsgehilfen und Vertretern, Mindestlohn

  1. HRworks ist berechtigt, Teile der geschuldeten Leistung durch externe Dienstleister und Erfüllungsgehilfen erbringen zu lassen und diese Dienstleister im eigenen Ermessen zu wechseln oder zu kündigen, sofern für den Kunden hierdurch keine Nachteile entstehen.
  2. HRworks verpflichtet sich, seinen Arbeitnehmern mindestens die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlöhne zu zahlen.

§9 Datenschutz, Vorrang Auftragsverarbeitungsvereinbarung

  1. HRworks erbringt seine Dienstleistungen nach Weisung und im Auftrag des Kunden. Soweit die Dienstleistung, nicht jedoch der Vertragsschluss selbst, die Verarbeitung personenbezogener Daten erfordert, verarbeitet HRworks diese Daten als Auftragsverarbeiter des Kunden.
  2. HRworks schließt mit dem Kunden einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO ab, sofern die Dienstleistung der HRworks eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfordert. Die Bestimmungen des Auftragsverarbeitungsvertrages gehen diesen AGB vor, soweit und lediglich in dem Umfang, in welchem Widersprüche oder Regelungslücken zwischen diesen AGB und der Auftragsverarbeitungsvereinbarung bestehen.
  3. HRworks weist daraufhin, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden und seiner Mitarbeiter zum Zweck des Abschlusses von Verträgen, zum Zweck der Vertragsdurchführung, sowie zum Zweck der Werbung nicht als Auftragsverarbeitung nach Weisung des Kunden, sondern durch HRworks als Verantwortlicher auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. b), c) & f) DSGVO erfolgt. Das von HRworks verfolgte berechtigte Interesse ist die Kundenkommunikation & Direktwerbung.

§10 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Die Leistungserbringung von HRworks steht unter dem Vorbehalt der Mitwirkung des Kunden.
  2. Der Kunde stellt sämtliche vertraglich erforderlichen Informationen, Daten und sonstiges Material, welches zur Erbringung der vereinbarten Leistungen durch HRworks erforderlich ist, rechtzeitig zur Verfügung. Etwaige Fristen zu Lasten HRworks beginnen erst dann zu laufen, wenn der Kunde die erforderliche Mitwirkungshandlung erbracht hat.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die Kontaktdaten eines qualifizierten Ansprechpartners nebst Stellvertreter in HRworks zu pflegen. Diese sind berechtigt, alle notwendigen Entscheidungen zu treffen oder zeitnah herbeizuführen, die zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung erforderlich sind.
  4. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht in ausreichendem Maß nach, so gerät er, ohne dass es hierfür einer gesonderten Fristsetzung bedarf, in Annahmeverzug. HRworks wird hierdurch von der Leistungspflicht befreit, sofern die konkrete Leistungspflicht von HRworks eine Mitwirkungshandlung des Kunden erfordert.
  5. Der Vergütungsanspruch von HRworks bleibt von einer unterlassenen Mitwirkungs-handlung des Kunden unberührt.

§11 Vertragskommunikation, Werbe-E-Mails

  1. HRworks weist daraufhin, dass der maßgebliche Kommunikationsweg für die Durchführung der Vertragskommunikation die elektronische Versendung sein wird. Nur in Ausnahmefällen wird HRworks Kommunikation im Schriftweg vornehmen. Davon unberührt bleibt der Support per Telefon.
  2. Der Kunde ist verpflichtet im Rahmen des Vertragsschlusses eine E-Mail-Adresse anzugeben, an welche HRworks Willenserklärungen und sonstige rechtsgeschäftliche und/oder rechtsähnliche Erklärungen versendet werden können. Gibt der Kunde keine gesonderte E-Mail-Adresse an, versendet HRworks diese Erklärungen an die E-Mail-Adresse des Administratorenzugangs und/oder die E-Mail-Adresse des Vertragsschlusses.
  3. HRworks weist darauf hin, dass sonstige das Vertragsverhältnis betreffende Erklärungen (beispielsweise über neue oder verbesserte Funktionen der Software) in der Software im Bereich “Neuigkeiten” distribuiert werden. Diese Mitteilungen gelten sechs Wochen nach Beginn ihrer Veröffentlichung als zugegangen.
  4. HRworks verwendet E-Mail-Adressen, welche im Rahmen des Vertragsverhältnisses mitgeteilt werden zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen, sofern kein Widerspruch des Kunden zu dieser Verwendung vorliegt. Widersprüche können kostenfrei unter datenschutz@hrworks.de erklärt werden. 

§12 Vertragslaufzeit bei Dauerschuldverhältnissen, Kündigung, Fristen

  1. Dauerschuldverhältnisse zwischen dem Kunden und HRworks sind grundsätzlich unbefristet.
  2. Der Kunde kann ein Dauerschuldverhältnisse mit einer Frist von 1 (einem) Monat zum Monatsende kündigen. Diese Kündigungsfrist bezieht sich sowohl auf das gesamte Dauerschuldverhältnis als auch einzelne Teile hiervon.
  3. HRworks kann ein Dauerschuldverhältnis mit einer Frist von 12 (zwölf) Monaten zum Monatsende kündigen.
  4. Die Kündigung ist mindestens in elektronischer Form dem jeweiligen Kündigungsempfänger zuzusenden. Für eine Zusendung einer Kündigung durch HRworks ist eine Zusendung der elektronischen Nachricht an das elektronische Postfach des eingetragenen Administrators ausreichend.
  5. Das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung bleibt davon unberührt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die jeweils andere Partei gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrags verstößt und nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung mindestens in elektronischer Form Abhilfe geschaffen hat. Weiterhin liegt ein solcher wichtiger Grund insbesondere dann vor,
  6. wenn eine Partei, trotz vorangegangener Abmahnung, gegen eine wesentliche Verpflichtung (Kardinalpflicht) verstößt,
  7. die Gefährdung der Sicherheit der von HRworks angebotener Produkte & Services durch den Kunden,
  8. sich die Konditionen der Produkte und Dienstleistungen für HRworks wesentlich ändern,
  9. eine der Parteien den Geschäftsbetrieb vollständig einstellt,
  10. wenn in den Vermögensverhältnissen einer Partei gegenüber dem Vertragsabschluss eine Verschlechterung eingetreten ist, so dass diese Vertragspartei ihren Pflichten nicht oder nicht im vollem Umfang nachkommen kann, insbesondere wenn diese Partei ihre Zahlungen oder Leistungen einstellt, in ihr Vermögen eine Zwangsvollstreckung betrieben wird oder über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein anderes der Schuldenregulierung dienendes gerichtliches oder außergerichtliches Verfahren eingeleitet ist oder wird oder eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

§13 Rücktritt von termingebundenen Dienstleistungen

  1. Bei Ausfall von termingebundenen Dienstleistungen von HRworks aufgrund von zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbaren Ereignissen (höhere Gewalt, Betriebsstörungen aller Art oder Mangel an Arbeitskräften), die von HRworks nicht zu vertreten sind, ist HRworks nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn diese Ereignisse die Durchführung der individuellen Beratungsleistung für HRworks wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Termin für die individuelle Beratungsleistung um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden oder dessen Mitarbeiter die Inanspruchnahme der individuellen Beratungsleistung infolge der Verzögerung nicht zuzumuten ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
  2. Der Rücktritt bedarf der Textform. Im Fall des Rücktritts wird das vom Kunden bereits geleistete Entgelt zurückerstattet.

§14 Allgemeiner Haftungsausschluss & Allgemeine Haftungsbeschränkung

  1. HRworks haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von HRworks oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von HRworks beruhen.
  2. Darüber hinaus haftet HRworks für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von HRworks oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von HRworks oder aufgrund einer gesetzlich zwingenden Haftungsnorm – wie z.B. dem Produkthaftungsgesetz – beruhen.
  3. Für leichte Fahrlässigkeit haftet HRworks nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Kardinalpflichten sind Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde deshalb regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  4. Im Übrigen ist die Haftung von HRworks ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit HRworks eine Garantie übernommen oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Die obenstehenden Haftungsregelungen bleiben vom Haftungsausschluss unberührt.
  5. Die sich aus Absatz 4 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden HRworks nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat, wie gesetzlichen Vertretern, leitenden Mitarbeitern, Organen und Erfüllungsgehilfen, sowie Verrichtungsgehilfen von HRworks.

§15 Haftung im Zusammenhang mit Datenübertragungen bei Schnittstellen

  1. HRworks bietet die Einbindung von Produkten & Services in die Systemlandschaft des Kunden über Schnittstellen an (sogenannte Integration). Bei Programmen, welche auf die Schnittstellen von HRworks zugreifen, handelt es sich um Programme externer Unternehmen.
  2. Die Nutzung der Schnittstellen durch den Kunden zur Integration von Produkten & Services von HRworks in eine bestehende Systemlandschaft begründet unter keinen Umständen eine vertragliche oder quasi-vertragliche oder sonstige rechtliche Beziehung zwischen dem Dritten und HRworks.
  3. Funktionsumfang, Preise, Laufzeit und sonstige Nutzungsbedingungen für die Bereitstellung von Integrationen, einschließlich Support, richten sich nach den vertraglichen Bestimmungen zwischen dem Kunden und dem Drittanbieter. Um eine Integration nutzen zu können, muss der Kunde über die Nutzungsberechtigung für das anzubindende Drittsystem verfügen.
  4. HRworks übernimmt keine Haftung und Gewährleistung für das Funktionieren und/oder die Integrität der Schnittstellen.
  5. HRworks übernimmt im Falle der Integration seiner Produkte & Services in eine bestehende Systemlandschaft unter Verwendung von Schnittstellen lediglich die Haftung für die Datenintegrität bis zum Übergabepunkt an der Schnittstelle und den Zeitpunkt der Datenübergabe an der Schnittstelle. In keinem Fall übernimmt HRworks die Haftung oder Verantwortlichkeit für die Datenintegrität ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung der Daten an der Schnittstelle für die Übernahme der Daten durch eine Software eines Drittanbieters.
  6. Dies gilt auch dann, wenn HRworks seine Produkte & Services spezifisch auf Schnittstellen bestimmter Drittanbieter hin optimiert. Trotz der Optimierung auf die Schnittstellen hin, bestimmt der Drittanbieter die Spezifikation seiner Software und HRworks kann keine Kompatibilität mit der Software von Drittanbietern garantieren.

§16 Datenübertragung im Internet, Verfügbarkeit & Wartung

  1. HRworks bietet Produkte & Services unter anderem als Cloud-basierte Dienstleistungen über das Internet an. Die Funktionalität dieser Dienstleistungen hängt von der Verfügbarkeit der Internetverbindung ab, auf die HRworks keinen unmittelbaren Einfluss hat. Daher haftet HRworks nicht für fehlerhafte oder unvollständige Übertragung der Daten im Internet aufgrund fehlerhafter Funktion von Internet-Software, Browsern oder der Internet-Infrastruktur, insbesondere nicht für Verbindungsausfälle auf Seiten des Kunden.
  2. HRworks ist bestrebt eine Serververfügbarkeit von 99 % im Jahresmittel zu erreichen. Ausgenommen hiervon sind Zeiten, in denen HRworks Wartungsarbeiten oder Fehlerbehebungsarbeiten durchführt. HRworks ist bestrebt, die Wartungsarbeiten außerhalb von Zeiten mit hoher Betriebsauslastung der Server durchzuführen. Nach Möglichkeit kündigt HRworks vorab terminierbare Wartungsarbeiten durch elektronische Nachricht an den Kunden an.
  3. HRworks setzt das SSL-Zertifikat zur Verschlüsselung der Datenübertragung ein, um die Daten während der Übertragung vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Auch die Speicherung der Daten erfolgt verschlüsselt. Soweit sich zukünftig neue Sicherheitsstandards etablieren, die den Schutz der Daten vor dem Zugriff Dritter optimieren, ist HRworks bestrebt diese Sicherheitsstandards einzusetzen.

§17 Änderungen der AGB, Preisanpassungen

  1. HRworks informiert den Kunden über Änderungen der AGB durch Übersendung der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in elektronischer Form und einer Mitteilung des Umstellungstages. Die geänderte Version der AGB wird Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang in Textform durch eine Kündigung widerspricht.
  2. HRworks informiert den Kunden über Preisanpassungen in elektronischer Form unter Bekanntgabe eines Datums zur Umstellung. Der Kunde erhält ein Sonderkündigungsrecht, falls er den Vertrag zum angepassten Preis nicht fortsetzen möchte.
  3. Die fortgesetzte Nutzung der Software von HRworks nach der Mitteilung, nach dem jeweiligen Umstellungstag und ohne Kündigungserklärung gilt als konkludente Zustimmung zur Preisanpassung bzw. der Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. HRworks weist den Kunden in der jeweiligen Nachricht auf die Rechtsfolge der fortgesetzten Nutzung der Dienstleistung ausdrücklich hin.

§18 Sprachfassung, Rechtswahl, Gerichtsstand & Verschiedenes

  1. Die maßgebliche Fassung für die Verwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Fassung in deutscher Sprache. Sämtliche etwaige Übersetzungen in andere Sprachen stellen lediglich ein Komfortangebot der HRworks dar. Bei einem Dissens zwischen der deutschen Fassung und einer Übersetzung kommt der deutschen Fassung die Geltungshoheit zu.
  2. Sämtliche Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des IPR und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Freiburg im Breisgau, soweit die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind und kein gesetzlich ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
  4. Es existieren keine Nebenabreden.
  5. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sowie Aufhebungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieses Schriftformerfordernisses.
  6. Die Parteien sind nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen.
  7. HRworks ist berechtigt den Kunden als Referenzkunden zu benennen und deren Namen, Logo oder sonstige identifizierende Bezeichnung zu diesem Zweck zu nutzen. Die Parteien behalten sich jede Verwendung ihrer Namen, Firmenlogos, eingetragenen Marken und/oder Muster vor.
  8. Nimmt eine Partei ihre Rechte im Laufe der Geschäftsbeziehung, gleichgültig ob diese aus Vertrag, aus einem Verstoß gegen den Vertrag durch die jeweils anderen Partei oder aus Gesetz resultieren, nicht wahr, gilt dies im Verhältnis zur jeweils anderen Partei nicht als Verzicht auf die Geltendmachung dieser Rechte oder irgendwelcher anderer Rechte aus dieser Vereinbarung.
  9. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn diesen jeweils nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
  10. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Gleiches gilt im Fall einer Regelungslücke. Den Parteien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine salvatorische Erhaltensklausel lediglich die Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen.
  11. Eine Regelungslücke ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem, was die Parteien wirtschaftlich gewollt haben, so nahekommt, als dies rechtlich möglich ist.
  12. An Stelle einer nichtigen oder unwirksamen Bestimmung vereinbaren die Parteien bereits jetzt partnerschaftliche Verhandlungen über eine ersetzende Bestimmung aufzunehmen, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss bedacht hätten. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.

TEIL 2 Besondere Bedingungen für die einzelnen Verträge

§19 Vertragsinhalt, Lizenz für die HRworks Human Ressource Software

  1. HRworks bietet eine Human Ressource Software (nachfolgend „Software“) als Dienstleistung über eine Internet-Cloud-Lösung, sogenannte Software-as-a-Service, in Form einer Dienstleistung durch Zurverfügungstellung der Software an. Der Kunde kann über diese Software seine Personalverwaltung in der Cloud organisieren und unbegrenzt viele Nutzer für die Nutzung der Software freischalten. Der Kunde kann die Software auch per Web-App auf einem Smartphone oder einem Tablet nutzen. Bei dieser Nutzung hat der Kunde keinen Anspruch darauf, dass alle Funktionen, die sonst nutzbar sind, auch genutzt werden können. HRworks haftet nicht für einen bestimmten Leistungserfolg.
  2. Mit dem Vertragsschluss erhält der Kunde eine Nutzungslizenz in Form eines einfachen, nicht ausschließlichen, nicht übertragbaren und auf die in dem Angebot vereinbarten oder die im Verlauf der Vertragslaufzeit sich ergebenden Anzahl der Mitarbeiter sowie zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkten Nutzungsrechts an der Software. Der Kunde ist für die fachliche Einrichtung und Administration aller Accounts selbst verantwortlich.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die Software nur vertragsgemäß und im Rahmen der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu nutzen und bei der Nutzung keine Rechte Dritter zu verletzen.
  4. Hinsichtlich des konkreten Funktionsumfangs gilt der Inhalt des Angebots von HRworks, vorbehaltlich etwaiger Anpassungen an der Software. Bei Gutscheinen, Beratungen und anderen nicht im Angebot enthaltenen Dienstleistungen handelt es sich um zusätzliche, zu vergütende Leistungen.
  5. Der Kunde ist mit Erwerb des Nutzungsrechts inhaltlich berechtigt, im Rahmen des für ihn bzw. seine Mitarbeiter eingerichteten Accounts und der Funktionalitäten der Software eigene Daten der in seinem Geschäftsbetrieb tätigen Mitarbeiter (nachfolgend „Nutzerdaten“ genannt) zu eigenen Zwecken zu verarbeiten und zu speichern.
  6. HRworks bietet die Software in dem Zustand an, in welchem sie sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befindet („as is“). Der Kunde kann und darf keine Änderungen an der Software vornehmen. Ein Anspruch des Kunden auf die Anpassung der Software durch HRworks besteht nicht. HRworks bleibt Inhaber der Software und des zugrunde liegenden Der Quellcode ist nicht Bestandteil der Software und wird von HRworks nicht zur Verfügung gestellt.
  7. HRworks garantiert, dass die überlassene Software frei von Schutzrechten Dritter ist.
  8. HRworks erhebt anonymisiert Statistiken, Nutzungsprofile und betriebswirtschaftliche Kennzahlen, wertet diese zur Lastenverteilung auf den Servern, Performance Optimierung und für Sicherheitsvorkehrungen aus und stellt diese anonymisiert bereit.

§20 Entgelt, Verfügbarkeit, Updates und Rechnung

  1. Die Nutzung der Software erfolgt zu dem vereinbarten monatlichen Entgelt, welches aus mehreren Komponenten besteht. HRworks berechnet eine gestaffelte sogenannte Plattform Service Fee als Grundgebühr und eine Lizenzgebühr für die einzelnen Nutzerlizenzen. Die Dienstleistung beginnt durch die individuelle Bestimmung eines Vertragsbeginns durch den Kunden bei Vertragsschluss. Begonnene Monate sind voll zu vergüten. Das Entgelt wird zum Ende jedes Kalendermonats abgerechnet. Grundlage der Entgeltberechnung sind alle Personen, die im jeweiligen Monat im System zu einem beliebigen Zeitpunkt registriert waren, mindestens jedoch in jedem Fall 20 Nutzungslizenzen. Eine Reduzierung von Nutzungslizenzen unter die Mindestanzahl ist nicht möglich. Von der Entgeltberechnung ausgenommen sind Personen, die im Vormonat den Status “ausgeschieden” erhalten haben. Die Nutzung der Software ist ab Beginn des vereinbarten Nutzungszeitraums möglich.
  2. Grundlage der Vergütungspflicht ist der zwischen HRworks und dem Kunden vereinbarte Vertragsbeginn und die in diesem Monat maximal angelegte Anzahl an Nutzerlizenzen. Während der ersten sechs Vertragsmonate ab dem vereinbarten Vertragsbeginn ist mindestens die Anzahl der initial beauftragten Lizenzen zu zahlen und eine Reduzierung der initial gebuchten Anzahl von Lizenzen unzulässig. Nach dem Ablauf der ersten 6 Monate des Dauerschuldverhältnisses ist eine Reduzierung von Lizenzen mit Wirksamkeit zum jeweils nächsten Vertragsmonat zulässig.
  3. Der Kunde ist verpflichtet die von HRworks zur Verfügung gestellten Einwahldaten oder seine selbst vergebenen Einwahldaten geheim zuhalten und nur demjenigen Benutzerkreis zugänglich zu machen, der Zugriff auf die Software benötigt. Kommt es zu einer Nutzung der Software durch Unbefugte, ist der Kunde verpflichtet das Entgelt zu tragen, welche die anderen Personen unbefugt über seine Zugangskennung verursachen.
  4. Bestandteil des Vertragsschlusses über die Software ist eine Onlineeinrichtung (HRworks Starter) in Form einer Beratungsdienstleistung nach §§ 23-24 dieser AGB. Weiterer Bestandteil des Vertragsabschlusses ist eine Administrator-Schulung in Form einer Schulung nach §§ 25-26 dieser AGB.
  5. Der Kunde ist für die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen selbst verantwortlich. HRworks bietet weder Rechtsberatung noch garantiert HRworks die Umsetzung sämtlicher Pflichten im Arbeitsverhältnis. Dennoch bemüht sich HRworks gesetzliche Änderungen und Neuerungen innerhalb einer angemessenen Frist in der Software z.B. durch ein Update der Software umzusetzen. Der Kunde kann derartige Anpassungen der Software bei HRworks vorschlagen. Ein Anspruch des Kunden auf ein solches Update besteht nicht. Relevante Änderungen neuer Versionen können in der Software im Bereich „Neuigkeiten“ eingesehen werden.
  6. Dem Kunden ist nicht gestattet, über eine im System vorhandene Person Daten zu verwalten oder Abrechnungen zu erstellen, die Personen betreffen, welche im System nicht vorhanden sind. HRworks behält sich vor, in diesen Fällen das hierfür entfallende Entgelt nach Absatz 1 dieser Vorschrift nachzuberechnen.

§21 Systemvoraussetzungen, Verantwortlichkeit des Kunden

  1. Welche Systemlandschaften, Browser und Betriebssysteme im Einzelnen von der Software unterstützt werden, wird von HRworks festgelegt. HRworks informiert den Kunden online über die unterstützten Browser-Versionen. Es besteht kein Anspruch auf die Unterstützung bestimmter Systemlandschaften, Betriebssysteme oder Browser-Versionen.
  2. Hinsichtlich der vom Kunden in der Software hinterlegten Daten gilt die zwischen den Parteien abzuschließende Auftragsverarbeitungsvereinbarung. Für die Inhalte und mit der Software verarbeiteten Daten ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.

§22 Datensicherung

  1. Die Daten auf den Servern von HRworks werden täglich gesichert. Im Fall eines Ausfalls der Software und einem gegebenenfalls damit verbundenen Datenverlust spielt HRworks die letzte verfügbare Sicherung ein. Dies kann dazu führen, dass bestimmte noch nicht durch das Backup gesicherte Daten nachgetragen werden müssen.
  2. Nach dem Ende der Vertragslaufzeit löscht HRworks sämtliche gespeicherten Daten des Kunden spätestens binnen drei Monate.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, Datenbestände wie Berichte, Listen etc. auf eigenen Datenträgern abzuspeichern, sofern und soweit er den Verlust der Daten nach Ablauf der Vertragslaufzeit verhindern will. Dies gilt auch im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund.

§23 Vertragsinhalt von individuellen Beratungsleistungen

  1. Individuelle Beratungsleistung im Sinne dieser AGB ist jede Form der kostenpflichtigen Unterstützung eines einzelnen Kunden bei der Einführung und/oder Nutzung der Software. Individuelle Beratungsleistungen können nach Wunsch des Kunden telefonisch und/oder online über die Software durchgeführt werden. Zu den individuellen Beratungsleistungen zählen auch die individuell vereinbarten Beratungsstunden in Form des HRworks Starters.
  2. Der Kunde kann im Rahmen des Online-Supports die im Auftragsverarbeitungsvertrag genannte Remote-Desktop-Software nutzen, um den Support noch effektiver zu gestalten.
  3. Sofern kein Termin für die individuelle Beratungsleistung vereinbart wurde, verjährt der Anspruch des Kunden auf Inanspruchnahme der individuellen Beratungsleistung in einem Jahr ab dem Rechnungsdatum.

§24 Stornierung von individuellen Beratungsleistungen

Die Stornierung gebuchter, aber noch nicht in Anspruch genommener individuellen Beratungsleistungen zu einem festen Termin durch den Kunden ist zulässig und muss in Textform erfolgen. Im Falle einer Stornierung durch den Kunden gilt folgende Stornostaffel:

  • Storno bis 7 Werktage vor dem gebuchten Termin: kostenfreie Stornierung;
  • Storno zwischen 7 Werktagen und 3 Werktagen vor dem gebuchten Termin: 50 % der vereinbarten Vergütung sind zu zahlen;
  • Storno weniger als 3 Werktage vor dem gebuchten Termin: 100 % der vereinbarten Vergütung sind zu zahlen.

§25 Schulungen, Vertragsgegenstand

  1. HRworks bietet Schulungen an, an denen mehrere Kunden/Teilnehmer teilnehmen können. Schulungen finden in von HRworks zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten, oder remote über einen virtuellen Meeting Raum statt.
  2. Inhalt, Zeitpunkt und Dauer der Schulungen ergibt sich aus der individuellen Vereinbarung zwischen HRworks mit dem Kunden bzw. durch die gebuchte Schulungsbestellung des Kunden im HRworks Online Shop. Die Vereinbarung erstreckt sich verbindlich auf den konkreten Termin, wenn die Auswahl von HRworks bestätigt wird.
  3. Die Teilnehmerzahl pro Schulung ist begrenzt. Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihrer Bestellung berücksichtigt.

§26 Rücktritt und Stornierung

  1. Liegen für eine Schulung weniger Anmeldungen als die angegebene Mindestteilnehmerzahl vor, so ist HRworks zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  2. Der Kunde kann Schulungen bis spätestens 10 Werktage vor Beginn der Schulung kostenfrei stornieren. Die Stornierung der Teilnahme an Schulungen muss in Textform erfolgen.
  3. Storniert der Kunde eine Schulung 10 Werktage vor dem Beginn der Schulung oder weniger, ist die vereinbarte Gebühr für die Schulung als Stornogebühr geschuldet. Im Fall des kostenpflichtigen Stornos ist der Kunde berechtigt, für den ausgefallenen Teilnehmer einen Ersatzteilnehmer zur Inanspruchnahme der Schulung zu benennen.
  4. Im Fall eines kostenpflichtigen Stornos ohne Benennung eines Ersatzteilnehmers kann der Kunde eine erneute Schulung buchen, für welche HRworks das Entgelt im Hinblick auf das bereits abgerechnete und bezahlte Entgelt der stornierten Schulung kulanzhalber in Höhe der bereits entrichteten Gebühr anrechnet. Unterschreitet der angerechnete Betrag die Schulungsgebühr, auf welche die Anrechnung erfolgt, ist der Kunde zur Zahlung der Differenz verpflichtet. Überschreitet der anzurechnende Betrag die Schulungsgebühr, auf welche der Betrag angerechnet wird, bleibt das Restguthaben erhalten und kann weiter im Kulanzzeitfenster genutzt werden. Diese Zusage zur Anrechnung der bereits entrichteten Schulungsgebühr auf die erneute Schulungsgebühr aus Kulanz ist zeitlich auf zwei Jahre taggenau befristet. Abweichend von den gesetzlichen Vorschriften verjährt der Anspruch des Kunden auf Inanspruchnahme der Schulung in zwei Jahren ab dem Rechnungsdatum auf der Rechnung von HRworks.
  5. Eine Auszahlung des kulanzhalber gewährten Schulungsguthabens ist ausgeschlossen.
  6. Die volle Vergütungspflicht besteht für den Fall, dass ein Teilnehmer ohne eine Stornierung nicht zum vereinbarten Termin einer Schulung erscheint.

§27 Vertragsgegenstand Vermittlung von Gutscheinen

  1. Der Kunde kann bei HRworks Gutscheine dritter Gutscheinherausgeber erwerben. Dieser bildet zusammen mit diesen AGB die vertragliche Grundlage für die Vermittlung von Gutscheinen.
  2. HRworks weist darauf hin, dass HRworks beim Gutscheinverkauf lediglich auf Bestand des im Gutschein verkörperten Werts zum Zeitpunkt des Verkaufs des Gutscheins (sogenannte Verität) einzustehen hat, nicht aber für die im Gutschein beschriebene Leistung (sogenannte Bonität) einsteht. Für Letzteres ist ausschließlich der Gutscheinherausgeber verantwortlich.