Alle · Neuigkeiten

Corona-Serie Teil 6: So klappt es mit der Arbeitnehmerüberlassung

arbeitnehmerueberlassung

03. April 2020 · 3 Min. Lesezeit · HRworks Redaktion

Durch die Corona-Pandemie bekommen es manche Unternehmen zum ersten Mal mit dem Thema Arbeitnehmerüberlassung zu tun. Einige Konzerne setzen bereits darauf. Denn neben Kurzarbeit ist die Arbeitnehmerüberlassung ein probates Mittel, um Mitarbeitern nicht kündigen zu müssen. Was mit der Überlassung von Arbeitnehmern genau gemeint ist und wie das funktioniert, erfahren Sie in diesem sechsten Teil unserer Corona-Serie.

Aktuell herrscht in einigen Branchen krisenbedingt Arbeitsmangel. In anderen Branchen dagegen boomt es geradezu. Aus diesem Grund erleichtert der Gesetzgeber nun die Leihe von Personal an Fremdunternehmen. Geregelt ist dies im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Während bisher eine Erlaubnis für Arbeitgeber nötig war, um eigenes Personal zu verleihen, so geht dies in der Corona-Krise unbürokratisch und vor allem erlaubnisfrei.

Newsletter Icon dunkelblau

Zum HRworks-Newsletter anmelden

Mit unserem Newsletter bleiben Sie immer auf dem Laufenden. Erhalten Sie regelmäßige Updates zu neuen Produkt-Funktionen, HR-Events oder wichtigen Gesetzesänderungen. Alle wichtigen Infos direkt in Ihrem Posteingang.

Nach Einschätzung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) ist dies aufgrund einer Ausnahmeregelung im AÜG möglich. Dort heißt es in § 1 Abs. 3 Nr. 2a, dass die Arbeitnehmerüberlassung keine Erlaubnis erfordert, „wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird“. Das Bundesarbeitsministerium hat auf seiner Webseite bereits eine Auslegungshilfe veröffentlicht, damit Arbeitgeber wissen, unter welchen Bedingungnen sie ihre Arbeitnehmer einem anderen Unternehmen überlassen dürfen.

3 Voraussetzungen zur erlaubnisfreien Arbeitnehmerüberlassung laut BMAS:

  • Die betroffenen Arbeitnehmer müssen der Überlassung zustimmen.
  • Der Arbeitgeber darf nicht dauerhaft als Arbeitnehmerüberlasser tätig sein.
  • Die Arbeitnehmerüberlassung ist zeitlich auf die aktuelle Krise beschränkt.

Wie sieht das nun in der Praxis aus? Ein aktuelles Beispiel: McDonald’s musste aufgrund der aktuellen Beschränkungen die Speisebereiche in seinen Filialen schließen. Dadurch sind weniger Mitarbeiter im Einsatz. Anstatt aber die aktuell nicht benötigten Mitarbeiter freizustellen, hat der Burgerbrater einen strategischen Deal mit Aldi geschlossen. Denn beim Discounter werden deutschlandweit gerade Aushilfen gesucht, weil man mit der Arbeit aufgrund der erhöhten Nachfrage kaum nachkommt. Eine Win-Win-Situation: Mitarbeiter einer angeschlagenen Branche bleiben weiterhin beschäftigt, boomende Branchen bekommen schnell Unterstützung.

Hier eine Auswahl an Branchen, die von der Corona-Krise profitieren beziehungsweise getroffen werden.

Diese Branchen könnten Arbeitnehmer überlassen

  • Hotellerie
  • Gastronomie
  • Einzelhandel
  • Luftfahrt
  • Tourismus
  • Messebetreiber und Veranstalter
  • Sportbranche

Branchen, die Arbeitnehmer übernehmen könnten

  • Landwirtschaft
  • Gesundheitswesen
  • Lebensmittelhandel und -hersteller
  • Apotheken und Drogeriemärkte
  • Pharma und Biotech
  • Telekommunikation
  • Paketbranche

Regeln Sie Ihre Arbeitnehmerüberlassung mit HRworks

Wenn Sie krisenbedingt Ihre Arbeitnehmer verleihen möchten, können Sie dies in HRworks dokumentieren. Holen Sie über das Compliance Management die Einwilligung Ihrer Mitarbeiter ein. In der Abwesenheitsverwaltung haben Sie die Möglichkeit, „Arbeitnehmerüberlassung“ als Abwesenheitsart einzutragen.

Abwesenheits­verwaltung online

Die neuesten Beiträge der HRworks-Redaktion

Zurück zur Übersicht