Corona-Serie Teil 9: Jetzt Corona Bonus auszahlen
In der Corona-Krise möchten viele Unternehmen ihre Beschäftigten mit Sonderzahlungen belohnen. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt. Laut einem Erlass des Bundesfinanzministeriums dürfen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern daher nun höhere Zuwendungen als sonst zukommen lassen.
Für die meisten Angestellten bedeutet die Corona-Zeit eine Mehrfachbelastung. Sie müssen sowohl für ihre Arbeitgeber da sein, als auch für ihre Kinder. In systemrelevanten Branchen müssen sie zudem oft Überstunden leisten und sich – etwa als Beschäftigter im Gesundheitssystem – in Ansteckungsgefahr begeben. Diesen enormen Kraftakt dürfen Arbeitgeber nun steuerfrei honorieren.
Corona Bonus: Das galt bisher bei Zuwendungen
Steuerfreie Zuwendungen sind begrenzt. Aktuell liegt die monatliche Freigrenze für Sachzuwendungen bei 44 Euro. Des Weiteren sind steuer- und abgabenfreie Aufmerksamkeiten in Höhe von 60 Euro möglich, wenn ein besonderer Anlass vorliegt – dazu zählen beispielsweise Geburtstage, Hochzeiten und Firmenjubiläen.
Doch in der Corona-Krise ist vieles anders.
So hat das Bundesfinanzministerium jetzt in einem Erlass eine Ausnahme von der Regel erlaubt. Konkret: Im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 dürfen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Sonderleistungen bis zu 1.500 Euro steuerfrei gewähren. Und zwar zusätzlich zu den regulär erlaubten Zuwendungen. Mit anderen Worten: Steuerbefreiungen, Bewertungserleichterungen und -vergünstigungen sowie Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten bleiben von der neuen Regelung unberührt.
Die Unterstützung von bis zu 1.500 Euro, auch Corona Bonus genannt, kann als Geldleistung oder in Form von Sachbezügen fließen. Für den Arbeitgeber ist die Zahlung nicht nur steuer-, sondern auch sozialversicherungsfrei. Wichtig ist, dass der Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird und die steuerfreien Zahlungen im Lohnkonto aufgezeichnet werden.