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Corona-Serie Teil 4: Fragen & Antworten zur Covid-19-Kurzarbeit

Mann in der Kurzarbeit

25. März 2020 · 4 Min. Lesezeit · HRworks Redaktion

In der Krise bricht vielen Unternehmen das Geschäft weg, darunter nicht nur Gastronomen und Hoteliers. Die traurige Folge: Mitarbeiter müssen entlassen werden. Doch in vielen Branchen ist ein solch radikaler Schritt gar nicht notwendig. Mit Kurzarbeit können Arbeitgeber ihre Belegschaft halten und so wirtschaftliche Einbrüche abwenden. In diesem Beitrag beantworten wir die wichtigsten Fragen zum Thema Covid-19-Kurzarbeit.

 

Was ist Covid-19-Kurzarbeit?

Wenn man von Kurzarbeit spricht, ist damit eine – wie der Name schon verrät – verkürzte Arbeitszeit gemeint. Die Gründe für eine verkürzte Arbeitszeit können vielfältig sein: eine Branche in der Krise, schlechte Auftragslage, abgebrannte Produktionsstätten, etc. Aktuell führt die Corona-Krise dazu, dass etliche Unternehmen auf Covid-19-Kurzarbeit umstellen. Konkret bedeutet das: Mitarbeiter arbeiten weniger Stunden als sonst, weil nicht genug Arbeit da ist. Durch Kurzarbeit wollen Arbeitgeber Kündigungen vermeiden und das Know-How im Betrieb erhalten.

 

Wie funktioniert Kurzarbeit?

Sollte sich ein Arbeitgeber aufgrund einer Flaute für Kurzarbeit entscheiden, so muss er einen entsprechenden Antrag dafür bei der Bundesagentur für Arbeit stellen. Gleichzeitig informiert er seine Belegschaft über die neuen Arbeitszeiten. Ein Arbeitgeber kann entweder die komplette Belegschaft, bestimmte Abteilungen oder nur vereinzelte Mitarbeiter auf Kurzarbeit umstellen. Die neue Arbeitszeit legt dabei ebenfalls der Arbeitgeber fest. War bisher eine 40-Stunden-Woche üblich, könnten es bei Kurzarbeit nur noch 30, 20 oder weniger Stunden pro Woche und Mitarbeiter sein.

 

Welche Voraussetzungen müssen für Kurzarbeit erfüllt sein?

Damit ein Arbeitgeber Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit anmelden darf, muss es einen erheblichen Arbeitsausfall geben. Und dieser Ausfall muss bestimmte Ursachen haben. Nur weil das Business gerade nicht floriert, ist kein triftiger Grund. Ein gewisses wirtschaftliches Risiko lässt sich in einer freien Marktwirtschaft nicht vermeiden. Anspruch auf das Kurzarbeitergeld (KUG) hat eine Firma vor allem dann, wenn externe Gründe, auf die der Arbeitgeber keinen Einfluss hat, zu einem Arbeitsausfall führen. Die Corona-Krise ist so ein Fall. Als weitere Voraussetzung müssen mindestens 10 Prozent der Beschäftigten in einem Betrieb von dem Arbeitsausfall betroffen sein.

 

Was bedeutet Kurzarbeit für den Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber kann durch Kurzarbeit einen wirtschaftlichen Kollaps seines Unternehmens abwenden. Dazu nimmt er finanzielle Hilfe vom Staat in Form des Kurzarbeitergelds (KUG) in Anspruch. Bevor er sich jedoch an die Agentur für Arbeit wendet, muss ein Arbeitgeber alles versucht haben, um den Arbeitsausfall aus eigener Kraft auszugleichen, zu vermindern oder abzuwenden. Wenn diese Bestrebungen nicht gefruchtet haben, kann sich ein Unternehmen an die örtliche Agentur für Arbeit wenden. Kurzarbeitergeld wird vom Staat maximal 12 Monate ausgezahlt.

 

Was bedeutet Kurzarbeit für den Arbeitnehmer?

Für Arbeitnehmer bedeutet Kurzarbeit zwar ein geringeres Gehalt, doch sichert diese Maßnahme in den meisten Fällen den Arbeitsplatz. Kurzarbeitergeld bekommen alle ungekündigten Mitarbeiter, die einen Gehaltsausfall von mehr als 10 Prozent haben.

 

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld entspricht in etwa der Höhe des Arbeitslosengeldes. Somit erhalten Arbeitnehmer rund 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Lebt im Haushalt eines von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmers ein Kind, beträgt das KUG 67 Prozent.

 

Ein Rechenbeispiel für Kurzarbeitergeld

Linus H. hat bei einer 40-Stunden-Woche einen Bruttoverdienst von 3.000 Euro im Monat. Netto bekommt er 2.100 Euro heraus. Wird die Arbeitszeit im Betrieb nun auf 80 Prozent abgesenkt, arbeitet H. nur noch 4 Tage bzw. 32 Stunden pro Woche. Dementsprechend weniger Geld bekommt er von seinem Arbeitgeber. Vereinfacht gerechnet erhält er nun 80 Prozent seines Brutto- und Nettogehalts. Brutto sind es jetzt 2.400 Euro, netto 1.680 Euro. H. hat somit einen Nettoentgeltausfall von 420 Euro (2.100 minus 1.680). Von diesen 420 Euro bekommt der kinderlose Angestellte 60 Prozent, also 252 Euro, ersetzt – das Kurzarbeitergeld.

 

Was ist Kurzarbeit Null?

Wenn ein Betrieb die Arbeitsstunden zu 100 Prozent zurückfährt, ist von Kurzarbeit Null die Rede. Es handelt sich also um einen vollständigen Arbeitsausfall. Auch in einem solchen Fall wird das Kurzarbeitergeld ausbezahlt.

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Kann der Arbeitgeber die Kurzarbeit einfach so anordnen?

Der Arbeitgeber darf Kurzarbeit nur dann einseitig anordnen, wenn dies im Tarif-
bzw. Arbeitsvertrag oder in einer betrieblichen Vereinbarung explizit festgehalten wurde. Auch muss der Betriebsrat in die Entscheidung miteinbezogen werden. Gibt es in einem Unternehmen keinen Betriebsrat, muss der Arbeitgeber die Einführung von Kurzarbeit mit jedem einzelnen Mitarbeiter vereinbaren.

 

Aktuelle Änderungen beim Kurzarbeitergeld wegen Covid-19-Kurzarbeit

Aufgrund der Corona-Krise hat der Bundestag am 13. März 2020 im Eilverfahren ein Gesetz verabschiedet, das den Bezug des Kurzarbeitergeldes vorübergehend erleichtert. Das Gesetz ist rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft. Bisher musste ein Drittel der Belegschaft von dem Arbeitsausfall betroffen sein, damit der Arbeitgeber KUG beantragen kann. Durch das neue Gesetz müssen nur noch – wie bereits oben im Artikel erwähnt – 10 Prozent der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen sein. Außerdem werden Arbeitgebern ab sofort die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe erstattet. Zuvor wurden diese zu 80 Prozent vom Arbeitgeber getragen.

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Wenn Ihr Unternehmen die Kurzarbeit nicht in Tarif- oder Arbeitsverträgen geregelt hat, können Sie die Einwilligung Ihrer Mitarbeiter über das Compliance Management System von HRworks einholen. Und zwar schnell und unkompliziert. Setzen Sie eine betriebliche Vereinbarung auf und schicken Sie diese elektronisch an alle Mitarbeiter Ihres Unternehmens. Diese können per Klick zustimmen.

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