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Kinderkrankentage: Diese Regeln gelten

Kinderkrankentage ermöglichen Eltern, ihre kranken Kinder zu betreuen

14. Februar 2024 · 7 Min. Lesezeit · HRworks Redaktion

Eltern kennen das Dilemma: Das Kind wacht morgens krank auf und mit der Sorge kommt auch die Frage, welcher Partner beim Kind bleibt und es pflegt. Während der Corona-Pandemie wurde die Anzahl der Kinderkrankentage mehrfach erhöht, um berufstätige Eltern angesichts von Kita- und Schulschließungen unbürokratisch zu entlasten. Doch diese Sonderregelungen sind zum 31.12.2023 ausgelaufen. Deshalb gibt es seit Anfang 2024 wichtige Neuerungen für die Tage, an denen ein Kind krank wird und von einem Elternteil betreut werden muss.

Was sind Kinderkrankentage und wer kann sie nehmen?

Kinderkrankentage (auch als “Kinder-Krankheitstage” oder “Kinderkranktage” bekannt) sind Tage, an denen ein Elternteil ein krankes Kind betreut oder pflegt und zu diesem Zweck von der Arbeit freigestellt wird. Die Voraussetzung hierfür ist, dass sowohl der pflegende Elternteil als auch das Kind in der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Diese Regelung gilt zudem nur für kranke Kinder unter 12 Jahren. Ausgenommen davon sind allerdings auch ältere Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind. Denn für sie gibt es keine Altersgrenze. Die Anzahl der Tage ist abhängig davon, ob Vater und Mutter beziehungsweise die erziehungsberechtigten Eltern gemeinsam erziehen und sich die Tage aufteilen oder eine alleinerziehende Person das Kind betreut.

Liegt ein Kind beispielsweise über 5 Tage krank im Bett, haben beide Elternteile die Möglichkeit, die Kinderkrankentage zu splitten. So wechseln sie sich zum Beispiel ab oder bleiben 2 beziehungsweise 3 Tage am Stück bei ihrem kranken Kind.

Das Kind ist krank: Wie viele Tage kann man freinehmen?

Pro Kalenderjahr haben gemeinsam erziehende Eltern jeweils 15 Kinderkrankentage für ihr Kind zur Verfügung. Bei 2 oder mehr Kindern in der Familie erhöht sich der Anspruch auf insgesamt 35 Tage pro Elternteil. Ist ein Elternteil beruflich stark eingebunden, gibt es die Möglichkeit, Kinderkrankentage auf den Partner zu übertragen, wenn dessen Arbeitgeber hiermit einverstanden ist. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Übertragung besteht jedoch nicht. Bei der Berechnung des Anspruchs werden immer ganze Tage berücksichtigt. Einzelne Stunden oder halbe Tage gibt es bei Kinderkrankentagen nicht.

Eltern, die die alleinige Sorge für ihre Kinder tragen, haben mit Einzelkindern Anspruch auf 30 Kinderkrankentage beziehungsweise auf die Freistellung an 70 Arbeitstagen, wenn sie 2 oder mehr Kinder haben.

Anzahl der Kinder Gemeinsam erziehende Eltern Alleinerziehende
1 Kind 15 Tage pro Elternteil 30 Arbeitstage
2 Kinder oder mehr 35 Tage pro Elternteil 70 Arbeitstage

Was ist Kinderkrankengeld und wer hat Anspruch auf Freistellung?

Viele Arbeitgeber bieten ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen eine Freistellung von der Arbeit bei individuell festgelegter Lohnfortzahlung an (zum Beispiel 5 Arbeitstage im Jahr), wenn Kinder erkranken und von keiner anderen Personen im Haushalt betreut werden können. Dies stellt eine große Erleichterung für Arbeitnehmer dar und wirkt sich positiv auf die Mitarbeiterzufriedenheit aus. Denn dadurch entstehen weniger finanzielle Sorgen. Zudem konzentrieren sich die Eltern an diesen Tagen vollkommen auf die Pflege und die Genesung ihres Kindes. Zudem besagt § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches, dass Beschäftigten eine bezahlte Freistellung zusteht, wenn sie unverschuldet für eine kurze Zeit zum Beispiel durch kranke Kinder nicht arbeiten können.

Erfolgt die Freistellung durch den Arbeitgeber ohne Lohnfortzahlung, weil dies im Tarif- oder Arbeitsvertrag so festgehalten wurde, haben gesetzlich Krankenversicherte laut § 45 SGB V Anspruch auf Kinderkrankengeld. Diese Form der Lohnfortzahlung wird durch die Krankenkasse geleistet und beträgt 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Das betreuende Elternteil beantragt das Kinderkrankengeld bei seiner Krankenkasse.

Welche Pflichten haben Arbeitnehmer, wenn ein Kind krank ist?

Ebenso wie bei der eigenen Krankmeldung sind Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen verpflichtet, die Kind-Krankmeldung ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.

Am einfachsten halten Arbeitgeber, aber in vielen Firmen auch die Arbeitnehmer selbst, die Kinderkranktage im jeweils verwendeten System zum Abwesenheitsmanagement fest. Das geht meist schnell und schafft Transparenz bei allen Beteiligten.

Ein Besuch beim Arzt ist nicht in allen Fällen direkt vonnöten. Viele Arbeitgeber benötigen erst ab einer bestimmten Anzahl von Kinderkranktagen eine Bescheinigung durch den Kinderarzt. Dies ist im Arbeitsvertrag festgehalten. Seit dem 18. Dezember 2023 gibt es hier eine wichtige Neuerung: Die Meldung, dass das Kind krank ist, kann nun auch ohne Arztbesuch durch ein Telefonat erfolgen. Die Voraussetzung hierfür ist, dass der Arzt oder die Ärztin das Kind bereits persönlich kennt und die Krankschreibung per Telefon aus medizinischer Sicht vertretbar ist. Dies stellt vor allem für Kinder mit Symptomen wie Übelkeit eine große Erleichterung dar, weil der Weg zum Arzt wegfällt.

Diese Regelungen gelten, wenn ein Kind im Krankenhaus ist

Wird ein Kind im Krankenhaus medizinisch versorgt, haben Eltern ab dem 1. Januar 2024 unbegrenzten Anspruch auf Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld. Allerdings gilt diese Regelung lediglich für einen Elternteil. Ist eine weitere Behandlung durch eine Kur notwendig, besteht ebenso der Anspruch auf Kinderkrankentage für die Dauer der Behandlung. Dies gilt für Kinder unter 12 Jahren und Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind. 

Welche Möglichkeiten zur unbezahlten Freistellung gibt es?

Es gibt Jahre und vor allem Winter, in denen eine Kinderkrankheit oder Infektion nach der anderen ins Haus kommt. Dann passiert es oftmals, dass berufstätige Eltern ihren Anspruch auf Kinderkrankengeld bereits aufgebraucht haben. In diesen Fällen ist es erforderlich, auf die Entgeltfortzahlung zu verzichten und unbezahlten Urlaub zu nehmen. Vor allem, wenn bereits alle regulären Urlaubstage genommen wurden und auch Überstunden abgegolten sind, ist dies eine Möglichkeit, beim kranken Kind zu bleiben.

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Welche Ansprüche auf Kinderkrankentage bestehen bei besonderen Lebens- und Arbeitssituationen?

Es gibt Situationen, bei denen die Differenzierung und die Frage der Ansprüche kompliziert ist. Im Folgenden finden Sie die häufigsten Fälle hierfür:

Haben privat versicherte Eltern Anspruch auf Kinderkrankentage?

Privat versicherte Eltern haben keinen Anspruch auf Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld. Wenn allerdings ein Elternteil gesetzlich versichert und das Kind über diesen mitversichert ist, hat er Anspruch auf 15 Kinderkrankentage. Ist das Kind allerdings über den anderen Elternpart versichert, besteht kein Anspruch.

Was gilt bei Arbeitnehmern, die remote oder im Homeoffice arbeiten?

Berufstätige, die remote arbeiten, können sich ebenfalls kinderkrank melden. Sie haben dieselben Rechte und Pflichten, wie Arbeitnehmer, die vor Ort beim Arbeitgeber tätig sind.

Ist es möglich, Elterngeld zu beziehen und in Teilzeit zu arbeiten?

Erziehungsberechtigte Eltern, die Elterngeld beziehen und in Teilzeit arbeiten, können Kinderkrankentage nehmen. Diese Sonderregelung, die mit den Corona-Maßnahmen eingeführt wurde, gilt seit dem 1. September 2021 dauerhaft. Sie regelt, dass Eltern nicht weniger Geld bekommen, wenn sie zum Beispiel Kinderkrankentage anmelden. In diesem Fall bekommen sie weiterhin Elterngeld und kein Kinderkrankengeld.

Lesetipp: Urlaubsanspruch bei Teilzeit berechnen

Haben Eltern mit einem Minijob Anspruch auf Elterngeld?

Eltern, die einen Job mit geringfügiger Entlohnung haben, sind in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Kinderkrankengeld versichert. Sie haben jedoch das Recht auf unbezahlte Freistellung, wenn ihre Kinder krank sind.

Diesen Anspruch auf Kinderkrankentage haben Eltern, die arbeitssuchend sind

Eltern, die arbeitssuchend sind und Arbeitslosengeld oder Bürgergeld beziehen, haben die Pflicht, dem Arbeitsamt zur Verfügung zu stehen. Deshalb haben sie ebenso wie Berufstätige die Möglichkeit, ihr Kind krankzumelden. Für sie gilt die gleiche Anzahl der Kinderkrankentage.

Kurzarbeit: Gibt es einen Anspruch auf Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld?

Auch Arbeitnehmer, die in Kurzarbeit sind, haben ein Recht auf Kinderkrankentage und -geld, wenn sie ihr Kind während ihrer Arbeitszeit pflegen.

Habe ich einen Anspruch auf Freistellung, wenn das Kind krank und über 12 Jahren ist?

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Kinder über 12 Jahren alt genug sind, um tagsüber auf sich selbst aufzupassen. Lediglich Eltern von Kindern mit einer Behinderung haben Anspruch auf Krankentage für ihr Kind und Krankengeld, wenn dieses älter als 12 Jahre alt ist.

Wenn nicht beide Eltern arbeiten: Was ist, wenn der nicht arbeitende Elternteil krank wird?

Auch wenn sich Lebensentwürfe ändern, ist es dennoch in vielen Familien so, dass nur ein Elternteil arbeitet. Oft bleiben dabei nach wie vor Frauen zu Hause, um sich um ihre Kinder zu kümmern. Doch was ist, wenn die Frau krank ist und der Mann auf das Kind aufpassen muss, wenn dieses ebenfalls krank ist und sich seine Partnerin nicht darum kümmern kann? Dann ist es möglich, Kinderkrankentage zu nutzen. Ist jedoch nur der

Elternteil erkrankt, der sich normalerweise um den Nachwuchs kümmert, das Kind jedoch nicht, dann gibt es keinen Anspruch auf (bezahlte) Freistellung für den arbeitenden Elternteil. Es gibt lediglich die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber alternative Lösungen zu finden, beispielsweise Homeoffice oder eine unbezahlte Freistellung.

Was gilt, wenn die Frau krank ist und der Mann auf die Kinder aufpasst?

Wenn der Mann beruflich stark eingebunden ist und sich im Alltag die Frau um die Betreuung der Kinder kümmert, gibt es keinen Anspruch auf (bezahlte) Freistellung. Dies ist nur der Fall, wenn eines der Kinder krank ist. Ist die Frau krank, gibt es lediglich die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber alternative Lösungen zu finden, beispielsweise Homeoffice oder unbezahlte Freistellung.

Die Regelungen für Kinderkrankentage ab 2024

Die Erweiterung der Kinderkrankentage seit 2024 räumte den Eltern kranker Kinder größeren Freiraum ein, um ihnen die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erleichtern. Bei einem Kind sind es nun 5 Tage mehr als zuvor, an denen gesetzlich versicherte Elternteile Anspruch auf Kinderkranktage und Kinderkrankengeld haben. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch von 20 auf 30 Tage, wodurch sie die Möglichkeit haben, bei einer 5-Tage-Woche 2 Wochen länger bei ihrem kranken Kind zu bleiben.

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Disclaimer

Die Inhalte dieses Beitrags sind sorgfältig recherchiert, stellen jedoch keine Rechtsberatung dar. Bitte wenden Sie sich bei konkreten rechtlichen Fragen an einen spezialisierten Fachanwalt.

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