Pauschalversteuerung
Einsatzmöglichkeit der Pauschalversteuerung
1. Bei Auszahlung bis zu 100% höherer Verpflegungsmehraufwendungen als gesetzlich vorgesehen
Nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 EStG kann die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25% erhoben werden, wenn dem Arbeitnehmer Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Auswärtstätigkeit i. S. v. § 9 Absatz 4a Satz 3 bis 6 EStG gezahlt werden, soweit diese die danach dem Arbeitnehmer zustehenden Verpflegungspauschalen ohne Anwendung der Kürzungsregelung nach § 9 Absatz 4a Satz 8 bis 10 EStG um nicht mehr als 100% übersteigen.
Beispiel: Ein Mitarbeiter ist auf einer Auswärtstätigkeit 10 Std. in Deutschland unterwegs und erhält von seinem Arbeitgeber 24 € Verpflegungsmehraufwendungen für diesen Tag. Da steuerfrei nur 12 € angesetzt werden dürfen, müssen die weiteren 12 € mit 25% pauschal versteuert werden.
Soweit nach Ablauf der Dreimonatsfrist eine steuerfreie Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen nicht mehr möglich ist, kommt eine Pauschalbesteuerung nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 EStG nicht in Betracht.
2.) Neue Pauschalbesteuerungsmöglichkeit üblicher Mahlzeiten
Nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a EStG besteht bei Mahlzeiten die Möglichkeit der pauschalen Besteuerung mit 25% durch den Arbeitgeber, wenn
- diese dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten während einer auswärtigen Tätigkeit unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden und
- deren Besteuerung nicht nach § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG unterbleibt.
Beispiel: Ein Mitarbeiter war auf seiner Auswärtstätigkeit unter 8 Std. unterwegs und reicht später die Kosten für das Mittagessen bei seinem Arbeitgeber ein. Die Mahlzeit fand nicht im überwiegend betrieblichen Interesse statt.
Der Arbeitnehmer muss sich nun für diese Mahlzeit den amtlichen Sachbezugswert ansetzen und lohnversteuern. Alternativ kann der Arbeitgeber den konkreten Wert der Mahlzeit auch mit 25% pauschal versteuern. Die Pauschalbesteuerung kommt demnach in Betracht, wenn
- der Arbeitnehmer ohne Übernachtung nicht mehr als acht Stunden auswärts tätig ist,
- der Arbeitgeber die Abwesenheitszeit nicht überwacht, nicht kennt oder
- die Dreimonatsfrist nach § 9 Absatz 4a Satz 6 EStG abgelaufen ist.
Quelle: BMF-Schreiben 30.09.2013
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