Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der HRworks GmbH

Gültig ab 31.10.2025 für Neukunden und ab 01.01.2026 für Bestandskunden

TEIL 1 Allgemeiner Teil

§ 1 Geltung dieser Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Für sämtliche Verträge, die die HRworks GmbH, Waldkircher Straße 28, 79106 Freiburg im Breisgau, (nachfolgend „HR WORKS“ genannt) mit einem Unternehmer gemäß der Regelung des § 14 BGB (nachfolgend „Kunde“ genannt) über
    1. die Miete der cloudbasierten HR WORKS-Softwarelösung
      (nachfolgend „HR-Software“ genannt),
    2. die Einräumung von Nutzungsrechten an Software Dritter,
    3. die Erbringung von individuellen Beratungsleistungen,
    4. die Erbringung von Schulungsleistungen sowie
    5. die Vermittlung digitaler Produkte und/oder Dienstleistungen Dritter

    schließt, gelten diese Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt).

  2. Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäfte und Verträge, welche HR WORKS mit dem jeweiligen Kunden schließt.
  3. Diese AGB gliedern sich in einen Allgemeinen Teil (Teil 1) und – für bestimmte Leistungen von HR WORKS – in einen Besonderen Teil (Teil 2). Für sämtliche in § 1 Absatz 1 genannten Leistungen von HR WORKS gelten die Bestimmungen von Teil 1 dieser AGB. Ergänzend gelten – je nach Inhalt der vereinbarten Leistung – die dem Teil 1 insoweit vorgehenden, spezielleren Bestimmungen des Teils 2 dieser AGB.
  4. Dessen ungeachtet gelten diese AGB immer insgesamt als vereinbart, auch wenn bestimmte Klauseln für bestimmte Leistungen von HR WORKS im Einzelfall nicht einschlägig sind.
  5. Darüber hinaus kann der Kunde digitale Produkte (z.B. Software) und/oder digitale Dienstleistungen von Drittanbietern nutzen. Diese Drittanbieter erbringen ihre Leistungen eigenverantwortlich und auf Grundlage eigener Vertragsbedingungen. Für die Nutzung dieser Drittleistungen gelten – mit Vorrang vor diesen AGB – ausschließlich die AGB des jeweiligen Drittanbieters. HR WORKS bringt dem Kunden die AGB des jeweiligen Drittanbieters vor Vertragsschluss in geeigneter Form zur Kenntnis. Die Regelung des § 27 bleibt hiervon unberührt.

§ 2 Kunden von HR WORKS

  1. HR WORKS schließt ausschließlich mit Unternehmern im Sinne der Regelung des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Verträge. Sollte ein Verbraucher HR WORKS einen Vertragsschluss antragen, lehnt HR WORKS diesen Vertragsschluss bereits jetzt ausdrücklich, ernsthaft und endgültig – ungeachtet der weiteren Kommunikation mit dem Verbraucher – ab.
  2. Unternehmer im Sinne der Regelung des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Diese AGB haben auch Geltung gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Auftraggebern mit öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
  3. Mit der Bestellung erklärt der Kunde, dass er kein Verbraucher ist.

§ 3 Geltung dieser AGB, abweichende AGB des Kunden

  1. Diese AGB gelten in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung.
  2. Entgegenstehende oder von HR WORKS abweichende Bedingungen des Kunden lehnt HR WORKS ausdrücklich ab.
  3. Diese AGB gelten auch dann, wenn HR WORKS in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringt.
  4. Die Vereinbarung von diesen AGB abweichenden Bedingungen erfordert daher einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform (§ 126b BGB) zwischen dem Kunden und HR WORKS.

§ 4 Vertragsschluss und Inhalt der Leistungen von HR WORKS

  1. Die auf der Website und im Online-Kundencenter von HR WORKS dargestellten Leistungen sind kein an den Kunden gerichtetes, rechtlich bindendes Angebot von HR WORKS, sondern lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines verbindlichen Angebotes durch den Kunden (sogenannte invitatio ad offerendum).
  2. HR WORKS ermöglicht bei bestimmten Produkten (derzeit nur für Schulungen) die Bestellung durch eine direkte Buchung in ihrem Online-Kundencenter und auf ihrer Website. Nach Anmeldung in der HR-Software erfolgt im Online Kundencenter die Auswahl der Schulung durch den Klick auf die gewünschte Schulung und den anschließenden Klick auf den Button „Anmelden“. Nach Eingabe von Vor- und Nachnamen sowie einer E-Mail-Adresse des Teilnehmers an der ausgewählten Schulung gelangt diese durch einen Klick auf den Button „In den Einkaufswagen“ in den Einkaufswagen. Im Einkaufswagen kann die Bestellung nochmals eingesehen und ggf. geändert werden. Nach Klick auf den Button „Zur Kasse“, der Eingabe der Daten des Bestellers sowie Klick auf die Checkbox für die AGB-Einbeziehung gibt der Kunde durch Klick auf den Button „Jetzt kaufen“ ein Angebot auf den Abschluss eines Vertrags ab. Über die HR WORKS Website erfolgt die Auswahl der gewünschten Schulung über den Button „Anmelden“. Nach Eingabe von Vor- und Nachnamen sowie einer E-Mail-Adresse des Teilnehmers an der ausgewählten Schulung, gelangt diese durch einen Klick auf den Button „In den Einkaufswagen“. Im Einkaufswagen kann die Bestellung nochmals eingesehen und ggf. geändert werden. Nach Klick auf den Button „Zur Kasse“ und Anmeldung im Kundencenter von HR Works (für Bestandskunden) oder vollzogener Registrierung (für Neukunden) sowie Klick auf die Checkbox für die AGB-Einbeziehung wird durch Klick auf den Button „Jetzt kaufen“ ein Angebot auf den Abschluss eines Vertrags abgegeben.

    Nimmt HR WORKS das Angebot des Kunden an, schickt HR WORKS dem Kunden eine Vertragsbestätigung und dem Teilnehmenden eine Anmeldebestätigung per E-Mail zu. Der Vertrag kommt durch den Zugang der Vertragsbestätigung (Annahmeerklärung) von HR WORKS beim Kunden zustande. In dieser E-Mail wird dem Kunden der Vertragstext auf einem dauerhaften Datenträger zugesandt (Vertragsbestätigung). HR WORKS speichert den Vertragstext. Diese Bestellmöglichkeit im Online-Kundencenter sowie auf der Website von HR WORKS besteht derzeit nur für Schulungen.
  3. Bei Verträgen, die HR WORKS nicht zum direkten Abschluss im Online-Kundencenter oder auf ihrer Website anbietet, also insbesondere Verträge über die Miete der HR-Software, erfolgt der Vertragsschluss durch eine Anfrage des Kunden bei HR WORKS mittels sämtlicher von HR WORKS angebotener Kommunikationswege. HR WORKS sendet dem Kunden, bei Vollständigkeit der vom Kunden benötigten Informationen, ein individuelles Angebot per E-Mail. Im Rahmen des Angebots werden alle Leistungen einzeln aufgeführt. Der Kunde kann im Rahmen der Angebotsprüfung seine Daten nochmals überprüfen. Der Kunde nimmt das Angebot durch Mitteilung gegenüber HR WORKS an. HR WORKS sendet daraufhin dem Kunden eine Auftragsbestätigung per E-Mail zu und speichert den Vertragstext in deutscher Sprache. 
  4.  Die Berechtigung zur Nutzung der HR-Software und die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Vergütung für die von HR WORKS zu erbringenden Leistungen beginnt jeweils mit dem im Angebot hierfür benannten Zeitpunkt („Starttermin“). Der Starttermin kann vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses abweichen, damit der Kunde bis dahin die erforderlichen Maßnahmen zur Nutzung der HR-Software (insbesondere „Onboarding-Tätigkeiten“) treffen kann.

§ 5 Entgelt, Fälligkeit, SEPA-Basis-Lastschriftmandat, Zahlungsverzug

  1. Das vom Kunden zu zahlende Entgelt für die von HR WORKS angebotenen Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag und aus der Vertragskommunikation im laufenden Vertragsverhältnis zwischen HR WORKS und dem Kunden.
  2. Etwaige Preisangaben auf der Website und/oder im Online-Kundencenter von HR WORKS und/oder in der öffentlichen Kommunikation durch HR WORKS sind unverbindlich und begründen keinen Anspruch auf die Zurverfügungstellung der jeweiligen Produkte und Services zu den kommunizierten Beträgen. Maßgeblich sind immer die konkret zwischen der HR WORKS und dem Kunden vereinbarten Entgelte. Die Regelung unter § 15 (Preisanpassung) bleibt hiervon unberührt.
  3. Sämtliche Preise der HR WORKS verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
  4. Rechnungen von HR WORKS werden sofort mit Zugang fällig.
  5. Der Kunde ermächtigt HR WORKS zum Einzug der vereinbarten Entgelte im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren. Der Kunde verpflichtet sich, HR WORKS hierzu ein SEPA-Basis-Lastschriftmandat zu erteilen. Die Ermächtigung erstreckt sich auch auf Bearbeitungsgebühren von HR WORKS für unberechtigte Rücklastschriften. Das Entgelt für die von HR WORKS erbrachten Leistungen wird für Dienstleistungen und Schulungen jeweils nach Leistungserbringung und für die Bereitstellung der HR-Software im Folgemonat für den Vormonat eingezogen. Die Frist für die Vorabinformation (Pre-Notification) wird auf zwei (2) Bankarbeitstage vor dem jeweiligen Fälligkeitstag verkürzt. Die Vorabinformation kann in Textform (§ 126b BGB) erteilt werden, insbesondere per E-Mail, durch Rechnung (inkl. Zahlungsplan) oder über das Kundenportal (Hinweis auf Abruf).
  6. Unberührt von einer etwaigen Vereinbarung eines Zahlungsziels tritt spätestens dreißig Tage nach Rechnungszugang Zahlungsverzug des Kunden ein, ohne dass es hierfür einer gesonderten Mahnung von HR WORKS bedarf.
  7. Für jede unberechtigte Rücklastschrift des Kunden erhebt HR WORKS ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von jeweils EUR 15,00.
  8. Im Falle von Zahlungsverzug ist der jeweils fällige Zahlungsbetrag zu verzinsen. Es gilt die Verzinsungsregel von § 288 Absatz 2 BGB.
  9. HR WORKS ist bei Verzug des Kunden berechtigt, den Zugang zur Nutzung der HR-Software und/oder weiterer Software nach angemessener vorheriger Ankündigung zu sperren, einzuschränken und nur noch in einer Lesefunktion bis zum Ausgleich sämtlicher offenen Forderungen zuzulassen. Die Ankündigung kann auch in einer Mahnung enthalten sein.

§ 6 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte

  1. Gegen Forderungen von HR WORKS kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
  2. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder Leistungsverweigerungsrechts nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis, aus dem die Zahlungsansprüche von HR WORKS stammen, zu.

§ 7 Einsatz von Erfüllungsgehilfen und Vertretern

HR WORKS ist berechtigt, die geschuldete Leistung oder Teile hiervon durch externe Dienstleister und Erfüllungsgehilfen erbringen zu lassen und diese Dienstleister im eigenen Ermessen zu wechseln oder zu kündigen, sofern für den Kunden hierdurch keine Nachteile entstehen.

§ 8 Datenschutz, Vorrang Auftragsverarbeitungsvertrag

  1. Soweit HR WORKS personenbezogener Daten des Kunden als Auftragsverarbeiter nach Weisung und im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Artikel 28 DSGVO.
  2. Die Bestimmungen des Auftragsverarbeitungsvertrages gehen diesen AGB soweit und lediglich in dem Umfang vor, in welchem Widersprüche oder Regelungslücken zwischen diesen AGB und dem Auftragsverarbeitungsvertrag bestehen.
  3. HR WORKS weist darauf hin, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden und seiner Mitarbeitenden zum Zweck des Abschlusses von Verträgen, zum Zweck der Vertragsdurchführung sowie zum Zweck der Werbung nicht als Auftragsverarbeitung nach Weisung des Kunden, sondern durch HR WORKS als Verantwortlicher auf der Basis von Artikel 6 Absatz 1 lit. b), c) und f) DSGVO erfolgt. Das von HR WORKS verfolgte berechtigte Interesse ist die Kundenkommunikation und die Direktwerbung.

§ 9 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Die Leistungserbringung von HR WORKS steht unter dem Vorbehalt der Mitwirkung des Kunden.
  2. Der Kunde stellt sämtliche erforderlichen Informationen, Daten und sonstiges Material, welches zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen durch HR WORKS erforderlich ist (wie z.B. Import der Daten der Mitarbeitenden des Kunden, Einrichtung von Berechtigungskonzepten, Konfiguration der Zeiterfassungsparameter, verwendete Browser), rechtzeitig zur Verfügung. Etwaige Fristen zu Lasten von HR WORKS beginnen erst dann zu laufen, wenn der Kunde die erforderliche Mitwirkungshandlung erbracht hat.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die Kontaktdaten (Vorname, Nachname, E-Mailadresse) mindestens eines qualifizierten Ansprechpartners (Master-Admin und gegebenenfalls weitere Ansprechpartner für Vertrag und Datenschutz) nebst Stellvertreter, an welche HR WORKS Willenserklärungen und sonstige rechtsgeschäftliche und/oder rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen senden kann, in HR WORKS zu erfassen und aktuell zu halten. Die vom Kunden benannten Ansprechpartner sind berechtigt, alle notwendigen Entscheidungen zu treffen oder zeitnah herbeizuführen, die zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung erforderlich sind.
  4. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maß nach, so gerät er, ohne dass es hierfür einer gesonderten Fristsetzung bedarf, in Annahmeverzug. HR WORKS wird hierdurch von der Leistungspflicht befreit, sofern die konkrete Leistungspflicht von HR WORKS eine Mitwirkungshandlung des Kunden erfordert.
  5. Der Vergütungsanspruch von HR WORKS bleibt von einer nicht oder nicht vollständig erfüllten Mitwirkungspflicht des Kunden unberührt.

§ 10 Vertragskommunikation, Werbe-E-Mails

  1. HR WORKS weist darauf hin, dass der maßgebliche Kommunikationsweg für die Durchführung der Vertragskommunikation die Textform (§ 126b BGB) sein wird. Nur in Ausnahmefällen wird HR WORKS in Schriftform (§ 126 BGB) mit dem Kunden kommunizieren. Davon unberührt bleibt der Support per Telefon.
  2. HR WORKS weist ferner darauf hin, dass sonstige das Vertragsverhältnis betreffende Informationen (beispielsweise über neue oder verbesserte Funktionen der Software) in der Software im Bereich “Neuigkeiten” distribuiert werden. Der Kunde wird aktiv durch ein Pop-Up-Fenster in der Applikation über die Neuigkeiten informiert. Das Pop-up wird solange eingeblendet, bis der Kunde den Button “Diese Meldung nicht mehr anzeigen” klickt. 

§ 11 Vertragslaufzeit bei Dauerschuldverhältnissen, Kündigung, Fristen

  1. Dauerschuldverhältnisse zwischen dem Kunden und HR WORKS sind grundsätzlich unbefristet.
  2. Der Kunde kann ein Dauerschuldverhältnis mit einer Frist von 1 (einem) Monat zum Monatsende ordentlich kündigen. Diese Kündigungsfrist bezieht sich sowohl auf das gesamte Dauerschuldverhältnis als auch einzelne Teile hiervon (Beispiel zur Berechnung der Kündigungsfrist: der Kunde kündigt das Dauerschuldverhältnis ordentlich am 20. August. HR WORKS geht die Kündigung am 21. August zu. Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf des 30. September).
  3. HR WORKS kann ein Dauerschuldverhältnis mit einer Frist von 12 (zwölf) Monaten zum Monatsende kündigen.
  4. Die Kündigungserklärung ist in Textform dem jeweiligen Kündigungsempfänger zuzusenden. Für eine Zusendung einer Kündigung durch HR WORKS ist die Übermittlung einer E-Mail an die E-Mail-Adresse des eingetragenen Administrators des Kunden ausreichend.
  5. Das Recht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
    • die jeweils andere Partei gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrags verstößt und nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung (mindestens in Textform) Abhilfe geschaffen hat,
    • der Kunde die Sicherheit der von HR WORKS angebotener Produkte und Services gefährdet,
    • der Kunde mit der Entrichtung der vereinbarten Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der vereinbarten Vergütung in Verzug ist,
    • der Kunde die HR-Software und/oder weitere-Software von HR WORKS vertragswidrig nutzt oder diese Dritten vertragswidrig zur Nutzung überlässt,
    • eine der Parteien den Geschäftsbetrieb vollständig einstellt,
    • wenn in den Vermögensverhältnissen einer Partei gegenüber dem Vertragsabschluss eine Verschlechterung eingetreten ist, so dass diese Vertragspartei ihren Pflichten nicht oder nicht im vollem Umfang nachkommen kann, insbesondere wenn diese Partei ihre Zahlungen oder Leistungen einstellt, in ihr Vermögen eine Zwangsvollstreckung betrieben wird oder über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein anderes der Schuldenregulierung dienendes gerichtliches oder außergerichtliches Verfahren eingeleitet ist oder wird oder eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

§ 12 Haftung von HR WORKS

  1. HR WORKS haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von HR WORKS, eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.
  2. Darüber hinaus haftet HR WORKS für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von HR WORKS, eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind.
  3. Für leichte Fahrlässigkeit haftet HR WORKS nur für Schäden, die aus der Verletzung solcher vertraglichen Pflichten von HR WORKS resultieren, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde deshalb regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung von HR WORKS der Höhe nach jedoch auf den Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt.
  4. Im Übrigen ist die Haftung von HR WORKS ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit HR WORKS eine Garantie übernommen, einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder nach zwingenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere denen des Produkthaftungsgesetzes haftet.
  5. Die sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden HR WORKS nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat, wie gesetzlichen Vertretern, leitenden Mitarbeitern, Organen und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen von HR WORKS.

§ 13 Datenübertragungen über Schnittstellen

  1. HR WORKS bietet eine Programm-Schnittstelle (API) für die HR-Software, damit der Kunde bestimmte, von ihm genutzte IT-Anwendungen Dritter (z.B. sein ERP-System, Power BI) in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten an die HR-Software anbinden kann. Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Anbindung der von ihm genutzten IT-Anwendungen Dritter an die Programm-Schnittstelle verantwortlich. Welche Daten von der Programm-Schnittstelle abrufbar sind, ist in der Programm-Schnittstellen-Dokumentation geregelt.
  2. Die Nutzung der Programm-Schnittstelle der HR-Software durch den Kunden zur Anbindung von bestimmten IT-Anwendungen Dritter begründet unter keinen Umständen eine vertragliche oder quasi-vertragliche oder sonstige rechtliche Beziehung zwischen dem jeweiligen Dritten (dessen IT-Anwendung der Kunde nutzt) und HR WORKS.
  3. HR WORKS behält sich vor, die Programm-Schnittstelle aus technischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen jederzeit anzupassen oder unter Einhaltung einer angemessenen Vorankündigungsfrist einzustellen.
  4. HR WORKS übernimmt im Falle der Anbindung der vom Kunden genutzten IT-Anwendungen Dritter über die Programm-Schnittstelle lediglich die Verantwortung für die Datenintegrität bis zum Übergabepunkt der Programm-Schnittstelle an die jeweils angebundene, vom Kunden genutzte IT-Anwendung eines Dritten. In keinem Fall übernimmt HR WORKS die Haftung oder Verantwortlichkeit für die Datenintegrität ab dem Zeitpunkt nach der Bereitstellung der Daten an der Programm-Schnittstelle und für die Übernahme der vom Kunden abgerufenen Daten in eine vom Kunden genutzte IT-Anwendung.
  5. Dies gilt auch dann, wenn HR WORKS seine Produkte und Services spezifisch auf Schnittstellen bestimmter Dritter hin optimiert. Trotz der Optimierung auf diese Schnittstellen hin, bestimmt der Dritte die Spezifikation seiner Software und HR WORKS kann keine Kompatibilität, Stabilität oder Skalierbarkeit mit der Software von Drittanbietern sicherstellen.
  6. Ferner bietet HR WORKS Schnittstellen von Kooperationspartnern von HR WORKS (wie z.B. Datev) zur Übermittlung von Daten aus der HR-Software an die Anwendung des Kooperationspartners von HR WORKS (und umgekehrt) an. Die Nutzung bestimmter Schnittstellen der Kooperationspartner von HR WORKS kann kostenpflichtig sein und einer gesonderten Beauftragung bedürfen. Im Angebot weist HR WORKS kostenpflichtige Schnittstellen gesondert aus.

§ 14 Änderungen dieser AGB

  1. HR WORKS kann diese AGB ändern, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht und die Änderung für den Kunden zumutbar ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn (a) sich gesetzliche oder regulatorische Anforderungen ändern, (b) neue technische oder organisatorische Entwicklungen oder Sicherheitsanforderungen eine Änderung erforderlich machen oder (c) eine Änderung zur Schließung einer Regelungslücke erforderlich ist, etwa infolge neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung.
  2. Änderungen dürfen nicht zu einer für den Kunden nachteiligen Veränderung wesentlicher Vertragspflichten führen.
  3. HR WORKS wird dem Kunden geplante Änderungen ihrer AGB mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitteilen. Der Kunde kann den Änderungen bis zwei Wochen vor dem mitgeteilten Inkrafttreten der AGB-Änderungen in Textform widersprechen. Widerspricht der Kunde fristgemäß, gelten die bisherigen Bedingungen der AGB fort. In diesem Fall ist HR WORKS berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von drei (3) Monaten zu kündigen. In der Änderungsmitteilung weist HR WORKS den Kunden ausdrücklich auf das Widerspruchsrecht, die Frist und die Folgen des Widerspruchs hin.

§ 15 Preisanpassungen

  1. HR WORKS informiert den Kunden im Voraus in Textform über Preisanpassungen unter Bekanntgabe eines Datums des Wirksamwerdens der Preisanpassung. Der Kunde erhält ein Sonderkündigungsrecht, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zu dem kommunizierten Datum der Preisanpassung zu kündigen, falls er den Vertrag zum angepassten Preis nicht fortsetzen möchte.
  2. Die fortgesetzte Nutzung der Software von HR WORKS nach dem Tag des Wirksamwerdens der Preisanpassung und ohne Kündigungserklärung gilt als konkludente Zustimmung zur Preisanpassung. HR WORKS weist den Kunden in der jeweiligen Nachricht über die Preisanpassung auf die Rechtsfolge der fortgesetzten Nutzung der HR-Software ausdrücklich hin.

§ 16 Sprachfassung, Rechtswahl, Gerichtsstand, Benennung des Kunden als Referenz und Verschiedenes

  1. Die maßgebliche Fassung für die Verwendung dieser AGB ist die Fassung in deutscher Sprache. Sämtliche etwaige Übersetzungen in andere Sprachen stellen lediglich ein Komfortangebot der HR WORKS dar. Bei einem Dissens zwischen der deutschen Fassung und einer Übersetzung kommt der deutschen Fassung die Geltungshoheit zu.
  2. Sämtliche Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsregelungen des Internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Freiburg im Breisgau, soweit die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind und kein gesetzlich ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
  4. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie Aufhebungen bedürfen der Textform (§126b BGB). Dies gilt auch für Änderungen dieses Formerfordernisses.
  5. Es existieren keine Nebenabreden.
  6. Die Parteien sind nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen. Die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
  7. HR WORKS ist berechtigt, den Kunden während des Bestehens des Vertragsverhältnisses als Referenzkunden zu benennen und dessen Firma, Logo oder sonstige identifizierende Bezeichnung zu diesem Zweck in ihren Printmedien und digitalen Medien zu nutzen. Die Parteien behalten sich jede weitere Verwendung ihrer Namen, Firmenlogos, eingetragenen Marken und/oder Muster vor.
  8. Nimmt eine Partei ihre Rechte im Laufe der Geschäftsbeziehung, gleichgültig ob diese aus Vertrag, aus einem Verstoß gegen den Vertrag durch die jeweils andere Partei oder aus Gesetz resultieren, nicht wahr, gilt dies im Verhältnis zur jeweils anderen Partei nicht als Verzicht auf die Geltendmachung dieser Rechte oder irgendwelcher anderer Rechte aus dieser Vereinbarung.
  9. Eine Regelungslücke ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem, was die Parteien wirtschaftlich gewollt haben, so nahekommt, als dies rechtlich möglich ist.

TEIL 2 Besondere Bedingungen für die einzelnen Verträge

§ 17 bis 22: Miete der HR-Software (“Software as a Service”)

§ 17 Vertragsinhalt, Nutzungsrechte für die Miete der HR-Software

  1. HR WORKS stellt die HR-Software in den Paketen HR WORKS und HR WORKS PRO über eine Internet-Cloud-Lösung (als sogenannte Software-as-a-Service) zur Nutzung bereit. Der Kunde kann über die HR-Software seine Personalverwaltung in der Cloud organisieren und unbegrenzt viele Nutzer („User“) für die Nutzung der HR-Software freischalten.
  2. Der Kunde kann die HR-Software auch per Web-App (über einen Webbrowser) auf einem Smartphone oder einem Tablet nutzen. Bei dieser Nutzung hat der Kunde (insbesondere aber dessen Administrator) aufgrund des eingeschränkten Darstellungsumfangs auf dem Mobilgerät jedoch keinen Anspruch darauf, dass alle Funktionen, die sonst nutzbar sind, auch genutzt werden können.
  3. Mit dem Vertragsschluss räumt HR WORKS dem Kunden das einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare (auch nicht an mit dem Kunden gemäß der Regelungen der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen), zeitlich auf die Vertragslaufzeit befristete sowie auf die in dem Angebot vereinbarte oder die im Verlauf der Vertragslaufzeit angepasste Anzahl der Mitarbeitenden des Kunden („User“), die von der HR-Software verwaltet werden und/oder diese nutzen) beschränkte Nutzungsrecht an der HR-Software ein. Der Kunde ist für die fachliche Einrichtung und Administration aller Accounts selbst verantwortlich.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, die HR-Software nur vertragsgemäß und im Rahmen der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu nutzen und bei der Nutzung keine Rechte Dritter zu verletzen. Der Kunde stellt HR WORKS von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte gegen HR WORKS aus oder im Zusammenhang mit einer Verletzung dieser Pflicht durch den Kunden und/oder die User geltend machen. Der Freistellungsanspruch umfasst auch die HR WORKS entstehenden Anwaltskosten in angemessener Höhe sowie etwaige Gerichtskosten. HR WORKS wird den Kunden über die Geltendmachung eines solchen Anspruchs informieren. Der Kunde wird HR WORKS bei der Abwehr eines solchen Anspruchs bestmöglich (z.B. durch Beantwortung von Fragen, Übermittlung von Informationen) unterstützen. Eine Erledigung eines solchen Anspruchs durch Erfüllung, Anerkenntnis, Säumnis oder Vergleich wird HR WORKS stets vorab mit dem Kunden abstimmen.
  5. Hinsichtlich des konkreten Funktionsumfangs der HR-Software gilt der Inhalt des Angebots von HR WORKS.
  6. Der Kunde kann und darf keine Änderungen an der HR-Software vornehmen. Ein Anspruch des Kunden auf die Anpassung der HR-Software durch HR WORKS besteht nicht. HR WORKS bleibt Eigentümerin und Urheberin der HR-Software und des zugrundeliegenden Quellcodes. Der Quellcode ist nicht Bestandteil der HR-Software und wird von HR WORKS nicht zur Verfügung gestellt.
  7. HR WORKS stellt sicher, dass die bereitgestellte HR-Software frei von Schutzrechten Dritter ist.
  8. Das Recht des Kunden zur Durchsetzung einer Minderung durch Vornahme eines Abzuges von der vertraglich vereinbarten Vergütung ist ausgeschlossen. Etwaige Ansprüche des Kunden aus ungerechtfertigter Bereicherung oder etwaige Schadenersatzansprüche bleiben hiervon aber unberührt.
  9. Die Parteien sind sich einig, dass das Recht des Kunden zur Erklärung der Kündigung dieses Vertrages wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen ist, sofern nicht die Nachbesserung oder Ersatzlieferung als fehlgeschlagen anzusehen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von HR WORKS unrechtmäßig verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.
  10. Bestandteil des Vertrages über die Bereitstellung der HR-Software ist eine gesondert zu vergütende Onlineeinrichtung (HR WORKS Starter) in Form einer Beratungsdienstleistung nach §§ 23-24 dieser AGB. Weiterer Bestandteil des Vertrages ist eine für das Onboarding verpflichtende, gesondert zu vergütende Administrator-Schulung in Form einer Schulung nach §§ 25-26 dieser AGB.
  11. HR WORKS verarbeitet anonymisierte Daten, die in aggregierter Form vorliegen können für statistische Zwecke, zur Optimierung der Performance und der Lastenverteilung auf den Servern und für Sicherheitsvorkehrungen. Die Anonymisierung stellt sicher, dass keine Rückschlüsse auf einzelne Personen möglich sind.

§ 18 Leistungsübergabepunkt, Verschlüsselung

  1. HR WORKS bietet insbesondere ihre HR-Software als cloudbasierte Leistung über das Internet an. HR WORKS stellt die cloudbasierten Leistungen am Netzwerkknotenpunkt der von HR WORKS genutzten IT-Infrastruktur zum öffentlichen Netz („Leistungsübergabepunkt“) zur Nutzung bereit. Die Übergabe der cloudbasierten Leistungen erfolgt mit Bereitstellung der Verfügbarkeit. Die Inanspruchnahme und Funktionalität dieser Leistungen hängt daher von der Verfügbarkeit einer Internetverbindung auf Kundenseite und der ordnungsgemäßen Einrichtung der kundenseitigen IT-Systeme (z.B. Betriebssystem, Browser) ab, auf die HR WORKS keinen Einfluss hat.
  2. HR WORKS ist bestrebt, eine Serververfügbarkeit von 99 % im Jahresmittel zu erreichen. Ausgenommen hiervon sind Zeiten, in denen HR WORKS Wartungsarbeiten oder Fehlerbehebungsarbeiten durchführt. HR WORKS ist bestrebt, diese Wartungsarbeiten außerhalb von Zeiten mit hoher Betriebsauslastung der Server durchzuführen. Nach Möglichkeit kündigt HR WORKS dem Kunden vorab terminierbare Wartungsarbeiten in Textform oder über das Kundenportal an.
  3. HR WORKS setzt das TLS-Zertifikat zur Verschlüsselung der Datenübertragung ein, um die Daten während der Übertragung vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Auch die Speicherung der Daten erfolgt verschlüsselt. Soweit sich zukünftig neue Sicherheitsstandards etablieren, die den Schutz der Daten vor dem Zugriff Dritter optimieren, ist HR WORKS bestrebt, diese Sicherheitsstandards einzusetzen.

§ 19 Entgelt, Verfügbarkeit, Updates und Abrechnung

  1. Die Nutzung der HR-Software erfolgt zu dem vereinbarten monatlichen Entgelt, welches aus mehreren Komponenten besteht. HR WORKS berechnet (i) eine nach der Useranzahl gestaffelte sogenannte Plattform Service Fee als Grundentgelt und (ii) ein weiteres Entgelt für die einzelnen User. In Abhängigkeit von der Anzahl der registrierten User kann sich das monatliche Grundentgelt gegenüber dem Vormonat ermäßigen oder erhöhen.
  2. Die Vergütung für die Nutzung der HR-Software ist ab dem bei Vertragsschluss vereinbarten Starttermin (§ 4 Absatz 4) zu leisten. Begonnene Monate sind voll zu vergüten. Das Entgelt wird zum Ende jedes Kalendermonats abgerechnet. Grundlage der monatlichen Entgeltberechnung ist die Höchstzahl der User, die im jeweiligen Monat in der HR-Software zu einem beliebigen Zeitpunkt registriert waren (Berechnungsbeispiel: am 10. eines Monats waren 105 User registriert, am 20. eines Monats waren 95 User registriert und am 30. eines Monats waren 102 User registriert – abgerechnet werden für diesen Monat 105 User). Von der Entgeltberechnung ausgenommen sind User, die im Vormonat des abzurechnenden Monats den Status “ausgeschieden” erhalten haben. Mindestens werden monatlich jedoch stets 20 User abgerechnet (also auch wenn weniger als 20 User in der HR-Software registriert waren). 
  3. Während der ersten sechs Vertragsmonate (ab dem vereinbarten Starttermin) ist eine Reduzierung der initial gebuchten Useranzahl unzulässig (zu vergüten sind daher diese initial gebuchten User bzw. 20 User, sollten die initial gebuchten User 20 User unterschreiten). Nach dem Ablauf der ersten sechs Vertragsmonate bestimmt sich die Lizenzmetrik nach der Regelung unter § 19 Absatz 1.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm von HR WORKS für die Nutzung der HR-Software zur Verfügung gestellten Zugangsdaten oder seine anschließend selbst vergebenen Zugangsdaten stets geheim zu halten und nur demjenigen Userkreis zugänglich zu machen, der Zugriff auf die HR-Software benötigt.
  5. Der Kunde hat angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um eine unbefugte Nutzung der Zugangsdaten zu verhindern und seine Mitarbeitenden entsprechend zu verpflichten. Kommt es zu einer Nutzung der HR-Software durch Dritte unter Verwendung der Zugangsdaten des Kunden, so trägt der Kunde das hierdurch verursachte Entgelt, es sei denn, er weist HR WORKS nach, dass ihn hieran kein Verschulden trifft.
  6. Der Kunde ist für die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen selbst verantwortlich. HR WORKS bietet weder Rechtsberatung noch garantiert HR WORKS die Umsetzung sämtlicher Pflichten im Arbeitsverhältnis. Dennoch bemüht sich HR WORKS, gesetzliche Änderungen und Neuerungen innerhalb einer angemessenen Frist in der HR-Software z.B. durch ein Update der HR-Software umzusetzen. Der Kunde kann derartige Anpassungen der HR-Software bei HR WORKS vorschlagen. Ein Anspruch des Kunden auf die Umsetzung seines Vorschlags oder ein solches Update besteht nicht. Relevante Änderungen neuer Versionen können in der HR-Software im Bereich „Neuigkeiten“ eingesehen werden.

§ 20 Wechsel des Datenverarbeitungsdienstes

  1. Die in diesem Abschnitt verwendeten Begriffe, die in Art. 2 der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung) definiert werden, sind im Sinne dieser gesetzlichen Definition zu verstehen.
  2. Der Kunde hat das Recht, 

    1. den Wechsel von bei HR WORKS vorhandenen exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerten zu einem anderen Datenverarbeitungsdienst; 
    2. die Übertragung aller exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte auf eine IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten;
    3. die Löschung seiner exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte

    zu verlangen („Wechselmitteilung“). 

  3. Der Kunden muss die Wechselmitteilung gegenüber HR WORKS in Textform mit einer Frist von maximal zwei Monaten („Ankündigungsfrist“) erklären. 
  4. Erklärt der Kunde nach seiner Wechselmitteilung während des Laufs der Ankündigungsfrist gemäß Ziffer 3 oder während des Übergangszeitraums gemäß Ziffer 6 die Kündigung des von der Wechselmitteilung betroffenen Vertrages nach § 12 Abs. 2 dieser AGB, so endet der Vertrag unmittelbar mit Wirksamwerden der Kündigung und HR WORKS wird von ihren Wechselpflichten befreit.
  5. Der Kunde unterrichtet HR WORKS gem. Art. 25 Abs. 3 Datenverordnung, ob er beabsichtigt

    • zu einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten zu wechseln;
    • auf eine IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten des Kunden zu wechseln;
    • seine exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte zu löschen.

    Im Falle eines Wechsels zu einem anderen Anbieter ist der Kunde verpflichtet,
    HR WORKS alle zur Durchführung des Anbieterwechsels erforderlichen Informationen über den neuen Anbieter mitzuteilen. 

  6. Nach dem Ende der Ankündigungsfrist gemäß Ziffer 3 beginnt der Übergangszeitraum von höchstens 30 Kalendertagen
  7. Ist der verbindliche Übergangszeitraum von höchstens 30 Kalendertagen technisch nicht durchführbar, so teilt HR WORKS dies dem Kunden innerhalb von 14 Werktagen nach Zugang der Wechselmitteilung mit, begründet ordnungsgemäß die technische Undurchführbarkeit und gibt einen alternativen Übergangszeitraum an, der sieben Monate ab Zugang der Wechselmitteilung nicht überschreiten darf. Während dieses alternativen Übergangszeitraums wird die Kontinuität des Dienstes gegebenenfalls sichergestellt.
  8. Der Kunde ist berechtigt, den Übergangszeitraum einmalig um einen Zeitraum zu verlängern, den er für seine eigenen Zwecke für angemessen hält. Ein Wechsel erfolgt durch Extraktion der exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte bei HRWORKS durch einen Download des Kunden und Hochladen der heruntergeladenen exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte bei einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten oder in einer IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten des Kunden. Mit Abschluss des Hochladens der exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte ist der Wechsel vollzogen.
  9. HR WORKS ist dafür verantwortlich, die exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte während des Übergangszeitraums für einen Download durch den Kunden (ohne zusätzliches Entgelt) bereitzustellen. Weitergehende Unterstützungsleistungen für die Migration der exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte kann HR WORKS aufgrund gesonderter Beauftragung erbringen. Solche weitergehenden Unterstützungsleistungen werden gemäß der jeweils gültigen Preisliste vergütet.
  10. Für das Hochladen der exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte beim neuen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten oder in der eigenen IKT-Infrastruktur des Kunden ist allein der Kunde verantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde für das Hochladen der Daten die Dienste eines Dritten nutzt.
  11. HR WORKS ist verpflichtet, während des Übergangszeitraums
    • dem Kunden und den vom Kunden autorisierten Dritten beim Vollzug des Wechsels angemessene Unterstützung zu leisten, damit der Kunde innerhalb des Übergangszeitraums wechseln kann;
    • mit der gebotenen Sorgfalt zu handeln, um die Kontinuität des Geschäftsbetriebs aufrechtzuerhalten und die Erbringung der vertragsmäßigen Funktionen oder Dienste fortzusetzen;
    • den Kunden eindeutig über bekannte Risiken für die unterbrechungsfreie Erbringung der Funktionen der Dienste zu unterrichten, die auf HR WORKS zurückgehen;
    • im Einklang mit geltendem Unions- oder nationalem Recht für ein hohes Maß an Sicherheit zu sorgen, insbesondere für die Sicherheit der Daten während ihrer Übertragung.
    • auf Anforderung des Kunden im Rahmen des Zumutbaren die für die vertraglich vereinbarten Dienste relevante Ausstiegsstrategie des Kunden zu unterstützen, unter anderem durch Bereitstellung aller einschlägigen Informationen, wenn der Kunde HR WORKS frühzeitig in Textform über diese Strategie und die hierzu von HR WORKS zu erbringenden Leistungen informiert.
  12. Die exportierbaren Daten, digitalen Vermögenswerte, die verfügbaren Übertragungsmethoden und Dateiformate sowie die ausgenommenen Datenkategorien sind auf folgender Website aufgeführt: https://www.hrworks.de/data-act/.
  13. Nach Ende des Übergangszeitraums wird HR WORKS dem Kunden die exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte weiterhin für 30 Kalendertagen zum Abruf bereitstellen (Abrufzeitraum).
  14. Der Vertrag endet im Falle einer Wechselmitteilung durch den Kunden
    • mit Ablauf der Ankündigungsfrist, wenn der Kunde nicht wechseln will, sondern eine Löschung seiner exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte nach Ziffer 2 c) verlangt,
    • mit Vollzug des Wechsels oder
    • mit Wirksamwerden einer Kündigung nach Ziffer 4
  15. Sobald der Kunde HR WORKS mitteilt, dass der Wechsel erfolgreich abgeschlossen ist, wird HR WORKS den Kunden unverzüglich über die Beendigung des Vertrages zu informieren und alle exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte, die direkt vom Kunden generiert wurden oder sich direkt auf den Kunden beziehen, unverzüglich löschen.
  16.  Wenn der Kunde HR WORKS nicht bis zum Ende des Übergangszeitraums über den erfolgreichen Wechsel oder dessen Ausbleiben informiert, HR WORKS jedoch berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass der Wechsel vom Kunden erfolgreich abgeschlossen wurde, kann HR WORKS den Kunden zur Bestätigung des erfolgreichen Wechsels auffordern. Wenn der Kunde den erfolgreichen Wechsel nicht innerhalb von 30 Werktagen nach Erhalt dieser Aufforderung bestätigt, gilt der Wechsel als nicht erfolgreich und der Vertrag wird nicht beendet, sondern zu den bestehenden Bedingungen fortgesetzt. Kündigungsrechte der Parteien bleiben hiervon unberührt.
  17. Bis zum Vertragsende ist HR WORKS verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen und der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Sollte der Vertrag vor Ablauf einer vereinbarten Laufzeit unter den Voraussetzungen dieses Paragraphen beendet werden, bleibt der für diese Laufzeit vereinbarte Vergütungsanspruch hiervon unberührt.
  18. Informationen zur Gerichtsbarkeit und den technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artikel 28 Data Act stehen auf der Website von HR WORKS bereit: https://www.hrworks.de/data-act/.

§ 21 Systemvoraussetzungen, Verantwortlichkeit des Kunden

  1. Welche Systemlandschaften, Browser und Betriebssysteme im Einzelnen von der HR-Software unterstützt werden, wird von HR WORKS festgelegt. HR WORKS informiert den Kunden nach dem Login über die unterstützten Browser-Versionen und weist ihn darauf hin, wenn der von ihm verwendete Browser (wie z.B. der Internet Explorer) nicht unterstützt wird. HR WORKS unterstützt jedoch die meisten der aktuellen Browser (wie z.B. Chrome, Edge). Es besteht aber kein Anspruch des Kunden auf die Unterstützung bestimmter Systemlandschaften, Betriebssysteme oder Browser-Versionen.
  2. Für die Inhalte und die mit der HR-Software verarbeiteten Daten ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.

§ 22 Datensicherung

  1. Die Daten des Kunden auf den Servern von HR WORKS werden mindestens einmal täglich gesichert. Im Fall eines Ausfalls der HR-Software und einem gegebenenfalls damit verbundenen Datenverlust, spielt HR WORKS die letzte verfügbare Sicherung ein. Dies kann dazu führen, dass die nach dem letzten Sicherungspunkt vom Kunden eingegebenen Daten noch nicht gesichert worden sind und daher nachgetragen werden müssen.
  2. Nach dem Ende des Vertragsverhältnisses (gleich aus welchem Rechtsgrund) löscht HR WORKS sämtliche in und über die HR-Software gespeicherten Daten des Kunden, spätestens jedoch drei Monaten nach dem Ende des Vertragsverhältnisses.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, seine Datenbestände wie Berichte, Listen etc. rechtzeitig auf eigenen Datenträgern abzuspeichern, sofern und soweit er den Verlust der Daten nach dem Ende des Vertragsverhältnisses verhindern will. HR WORKS schuldet kein bestimmtes Format der Datenbestände, die der Kunde abspeichern kann.

§ 23 bis 24: Individuelle Beratungsleistungen

§ 23 Vertragsinhalt von individuellen Beratungsleistungen

  1. Individuelle Beratungsleistung im Sinne dieser AGB ist jede Form der kostenpflichtigen Unterstützung eines einzelnen Kunden bei der Einführung und/oder Nutzung der HR-Software. Individuelle Beratungsleistungen können nach Wunsch des Kunden telefonisch und/oder online über die HR-Software durchgeführt werden. Zu den individuellen Beratungsleistungen zählen auch Beratungsstunden in Form des HR WORKS Starters. Abgerechnet werden jedoch nur in Anspruch genommene Beratungsleistungen.
  2. Der Kunde kann im Rahmen des Online-Supports die im Auftragsverarbeitungsvertrag genannte Remote-Desktop-Software nutzen, um den Support noch effektiver zu gestalten.

§ 24 Stornierung von individuellen Beratungsleistungen

  1. Der Kunde kann einen verbindlich vereinbarten Beratungstermin vor dessen Beginn schriftlich oder in Textform stornieren. Es gelten folgende Stornierungsbedingungen:
    • Storno bis sieben (7) Kalendertage vor dem gebuchten Termin: kostenfreie Stornierung;
    • Storno zwischen sieben (7) Kalendertagen und drei (3) Kalendertage vor dem gebuchten Termin: 50 % der vereinbarten Vergütung sind zu zahlen;
    • Storno weniger als drei (3) Kalendertage vor dem gebuchten Termin oder bei Nichterscheinen: 100 % der vereinbarten Vergütung sind zu zahlen.
  2. Maßgeblich ist der Zugang der Stornierung bei HR WORKS. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass HR WORKS kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 25 bis 26 Schulungen

§ 25 Schulungen, Vertragsgegenstand

  1. HR WORKS bietet Schulungen an, an denen von Kunden jeweils namentlich benannte Teilnehmer teilnehmen können. Schulungen finden in von HR WORKS zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten, oder remote über einen virtuellen Meeting Raum statt.
  2. Inhalt, Zeitpunkt, Mindestteilnehmerzahl und Dauer der Schulungen ergibt sich aus der vom Kunden im HR WORKS Online-Shop oder im Kundencenter getätigten und von HR WORKS bestätigten Bestellung.
  3. Der Kunde kann jederzeit für den gebuchten Teilnehmer einen Ersatzteilnehmer in Textform benennen.
  4. Die Teilnehmerzahl pro Schulung ist begrenzt. Anmeldungen/Bestellungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Ein Anspruch auf Teilnahme besteht erst mit Zugang der Vertragsbestätigung von HR WORKS beim Kunden.

§ 26 Rücktritt und Stornierung, Rabatt-Codes

  1. Liegen für eine Schulung eine Woche vor dem gebuchten Termin weniger Anmeldungen als die angegebene Mindestteilnehmerzahl vor, so ist HR WORKS vertraglich zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  2. Der Kunde oder dessen Mitarbeitender kann Bestellungen für Schulungen bis spätestens drei (3) Kalendertage vor Beginn der Schulung kostenfrei stornieren. Die Stornierung muss in Textform erfolgen.
  3. Storniert der Kunde eine Schulung weniger als drei (3) Kalendertage vor deren Beginn, ist das gesamte vereinbarte Entgelt für die Schulung als Stornogebühr geschuldet. Gleiches gilt, wenn der vom Kunden benannte (Ersatz-) Teilnehmer an der vereinbarten Schulung („ohne“ Stornierung) nicht teilnimmt.
  4. Die volle Vergütungspflicht besteht auch für den Fall, dass ein Teilnehmer ohne eine Stornierung nicht zum vereinbarten Termin einer Schulung erscheint.
  5. HR WORKS kann im eigenen Ermessen und ausschließlich für die Teilnahme an einzelnen Schulungen bestimmte, zweckgebundene Rabatt-Codes ausgeben. Durch die Nutzung dieser Rabatt-Codes ist dem Kunden eine Teilnahme an der Schulung, für die der Rabatt-Code ausgegeben wurde, zu einem entsprechend geringeren Preis oder kostenfrei möglich. Die Rabatt-Codes sind nur in dem jeweils angegebenen Zeitraum gültig und nicht übertragbar. Pro Schulung kann nur ein Rabatt-Code eingesetzt werden. Storniert der Kunde eine mit einem Rabatt-Code gebuchten Schulung drei Kalendertage vor dem Schulungstermin (§ 26 Absatz 2), erstattet HR WORKS dem Kunden den tatsächlich von ihm gezahlten (rabattierten) Preis. Ein Anspruch auf Verlängerung oder Neuausstellung eines Rabatt-Codes besteht nicht.
  6. Rabatt-Codes sind nicht mit anderen Rabatt-Aktionen kombinierbar.

§ 27 Vermittlung von Drittsoftware und Abrechnung im Namen Dritter

  1. HR WORKS vermittelt über ihre HR Software Plattform Softwareprodukte und digitale Leistungen, die von Drittanbietern bereitgestellt werden. In diesen Fällen kommt der Vertrag über die jeweilige Drittleistung direkt (und außerhalb der HR WORKS Plattform) zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Drittanbieter zustande. HR WORKS ist nicht Vertragspartnerin dieser Drittleistungen.
  2. HR WOKRS handelt in diesem Zusammenhang nicht als eigene Anbieterin, sondern ausschließlich als vermittelnde Instanz. Inhalt, Umfang, Beschaffenheit, Leistungszeitpunkt, Preise, Gewährleistung und sonstige vertragliche Regelungen zu den Drittleistungen richten sich allein nach den Vertragsbedingungen des jeweiligen Drittanbieters. 
  3. Für die vermittelten Drittleistungen gelten – ergänzend und mit Vorrang vor diesen AGB – ausschließlich die Geschäftsbedingungen des jeweiligen Drittanbieters („Drittbedingungen“). Diese werden dem Kunden vor oder bei Bestellung in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt, insbesondere durch Verlinkung, Einblendung oder Dokumentation im Bestellprozess.
  4. Die Bestellung oder Nutzung der vermittelten Leistung durch den Kunden gilt als dessen konkludente Zustimmung zur Geltung dieser Drittbedingungen.
  5. HR WORKS haftet nicht für Inhalt, Verfügbarkeit, Funktionsumfang, Mängelfreiheit oder sonstige Eigenschaften der vermittelten Drittleistung. Etwaige Ansprüche auf Erfüllung, Gewährleistung, Haftung oder Support bestehen ausschließlich im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Drittanbieter.
  6. Sofern ausdrücklich vereinbart, erfolgt die Abrechnung der Drittleistung im Namen und für Rechnung des jeweiligen Drittanbieters durch HR WORKS. In diesem Fall tritt HR WORKS lediglich als Abrechnungsstelle auf. Dies begründet kein eigenes Leistungsverhältnis zwischen HR WORKS und dem Kunden hinsichtlich der Drittleistung. Im Übrigen erfolgen Abrechnung und Zahlung der Drittleistung im Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Dritten.