Besuchen Sie uns auf der ZP Europe am Stand K.24 in Halle 4.2 - Jetzt Freitickets sichern!

Das gibt es zu beachten

Dreimonatsfrist

  1. Startseite
  2. HR-Lexikon
  3. Dreimonatsfrist

3 Min. Lesezeit

Darum ist die Dreimonatsfrist für den Verpflegungsmehraufwand wichtig

Ist ein Mitarbeiter länger als drei Monate an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte beschäftigt, greift die Dreimonatsfrist, auch “Dreimonatsregel” genannt (§ 9 Abs. 4a Satz 6 EStG).

Die Dreimonatsregel besagt, dass ein Mitarbeiter nur für die ersten drei Monate seiner Auswärtstätigkeit steuerfreie Verpflegungspauschalen von seinem Arbeitgeber erhalten, bzw. diese über seine Einkommensteuererklärung geltend machen darf. Die Dreimonatsfrist beginnt mit dem ersten Tag der ersten Reise an eine auswärtige Tätigkeitsstätte, die mindestens drei Tage andauert.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach Ablauf von 3 Monaten an der selben Einsatzstelle entfällt der steuerfreie Verpflegungsmehraufwand für Beschäftigte.
  • Die gesetzliche Einschränkung betrifft Angestellte sowie selbstständig tätige Personen gleichermaßen.
  • Eine Unterbrechung der Auswärtstätigkeit von mindestens 4 Wochen führt zum vollständigen Neubeginn der Frist.
  • Der Grund für das Pausieren des Auslandseinsatzes oder der Inlandsreise spielt für den Fristneustart keine Rolle.

Für wen gilt die Dreimonatsfrist?

Die Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwand ist sowohl für angestellte Mitarbeiter als auch für selbstständige Unternehmer verbindlich. Ausgenommen von der Regelung sind lediglich auswärtige Tätigkeiten auf “mobilen, nicht ortsfesten betrieblichen Einrichtungen” wie z.B. Fahrzeugen, Flugzeugen und Schiffen. Hier findet die Dreimonatsfrist keine Anwendung.

Gilt die Dreimonatsfrist bei Unterbrechung der Auswärtstätigkeit?

Ist ein Arbeitnehmer zwar länger als drei Monate jedoch nicht an mehr als ein bis zwei Tagen pro Woche an demselben auswärtigen Tätigkeitsort beschäftigt, tritt die Dreimonatsregel nicht in Kraft.

Wird die berufliche Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte für mindestens vier Wochen unterbrochen, beginnt die Dreimonatsfrist von neuem (§ 9 Abs. 4a Satz 7 EStG). Kürzere Unterbrechungen (z.B. Heimfahrten oder krankheitsbedingte Unterbrechungen) haben keine Auswirkung auf die Dreimonatsregel. Hierbei ist der Grund für eine Unterbrechung der Auswärtstätigkeit unerheblich, es zählt nur die Unterbrechungsdauer.

FAQ zur Dreimonatsfrist