Darum ist die Dreimonatsfrist für den Verpflegungsmehraufwand wichtig
Ist ein Mitarbeiter länger als drei Monate an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte beschäftigt, greift die Dreimonatsfrist, auch “Dreimonatsregel” genannt (§ 9 Abs. 4a Satz 6 EStG).
Die Dreimonatsregel besagt, dass ein Mitarbeiter nur für die ersten drei Monate seiner Auswärtstätigkeit steuerfreie Verpflegungspauschalen von seinem Arbeitgeber erhalten, bzw. diese über seine Einkommensteuererklärung geltend machen darf. Die Dreimonatsfrist beginnt mit dem ersten Tag der ersten Reise an eine auswärtige Tätigkeitsstätte, die mindestens drei Tage andauert.
Das Wichtigste in Kürze
- Nach Ablauf von 3 Monaten an der selben Einsatzstelle entfällt der steuerfreie Verpflegungsmehraufwand für Beschäftigte.
- Die gesetzliche Einschränkung betrifft Angestellte sowie selbstständig tätige Personen gleichermaßen.
- Eine Unterbrechung der Auswärtstätigkeit von mindestens 4 Wochen führt zum vollständigen Neubeginn der Frist.
- Der Grund für das Pausieren des Auslandseinsatzes oder der Inlandsreise spielt für den Fristneustart keine Rolle.