Arbeitsessen
Begriffserklärung
Speisen, die
-
- der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern
- anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (z.B. Besprechung) oder im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigeren Gestaltung des Arbeitsablaufes
- unentgeltlich oder verbilligt überlässt
gelten als steuerfreie Aufmerksamkeiten und gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Außergewöhnlicher Arbeitseinsatz
Wenn ein innerhalb kurzer Zeit zu erledigender oder unerwarteter Arbeitsanfall zu bewältigen ist und darüber hinaus das überlassene Essen einfach und nicht aufwendig ist (Urteil BFH vom 04.08.1994).
Steuerpflichtiger Arbeitslohn
sind Arbeitsessen, wenn
- die Arbeitsessen mit einer gewissen Regelmäßigkeit durchgeführt werden oder
- die Speisen/Beköstigung im Vordergrund steht oder
- es sich um eine übliche Beköstigung handelt.
Ist das Essen steuerpflichtiger Arbeitslohn, weil die “Belohnung” im Vordergrund steht, ist der auf den Arbeitnehmern entfallende Teil der Bewirtungskosten Arbeitslohn. Das Ansetzen des Sachbezugs ist in diesem Fall nicht möglich, der anteilige, tatsächliche Preis ist Arbeitslohn, steuer- und sozialversicherungspflichtig (§ 8 Absatz 2 Satz 1 EStG)
Außergewöhnlicher Arbeitseinsatz oder Belohnungsessen?
Die Abgrenzung ist fließend. Steht die Bewirtung der Arbeitnehmern im Vordergrund, auch wenn während des Essens arbeitsrelevante Themen besprochen werden, dann ist steuerpflichtiger Arbeitslohn gegeben. Kein steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt vor, wenn ein außergewöhnlicher Arbeitseinsatz nur zur Essenseinnahme unterbrochen wird.
Beispiel: Anlässlich einer Besprechung über die Weiterentwicklung des Vertriebs bestellt der Arbeitgeber für sich und seine 4 Vertriebsmitarbeiter Essen im Wert von 90 € bei einem Pizzaservice. Hier dient die Besprechung in erster Linie dem betrieblichen Interesse, der Wert übersteigt nicht 60 € pro Person und die Besprechung wird nur zur Essenseinnahme unterbrochen. Dies wäre ein klassisches Arbeitsessen.
Variante: Treffen sich die Vertriebsmitarbeiter alle 2 Monate auf Kosten des Arbeitgebers in einem Restaurant, um über die Entwicklung der Vertriebsarbeit zu sprechen, wäre dies zwar ein berufliches Essen, aber kein außergewöhnlicher Arbeitseinsatz. Das Essen zählt nicht als Arbeitsessen und ist steuerpflichtig.
Betriebsausgabenabzug
Bewirtet der Arbeitgeber ausschließlich eigene Arbeitnehmer, so sind die Bewirtungskosten in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen (R4.10 Abs.7, EStR).Der Arbeitnehmer muss jedoch den geldwerten Vorteil ggf. versteuern.
Übernommen von reisekosten.de
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