Steuerfreie Sachleistungen für Arbeitnehmer
Jeder Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, das reguläre Einkommen seiner Angestellten durch sogenannte geldwerte Vorteile zu ergänzen. Die meisten dieser zusätzlichen Sachleistungen werden in der Lohnsteuer verrechnet. Dies ist ein komplizierter Prozess, der bei falscher Ausführung schnell zu einer Betriebsprüfung führt. Überlassen Sie die Verrechnung des geldwerten Vorteils in der Steuererklärung daher unbedingt einem Steuerberater.
Doch was ist ein geldwerter Vorteil? Und worauf müssen Sie bei der Berechnung des geldwerten Vorteils unbedingt achten? Diese Fragen beantwortet der folgende Artikel.
Geldwerter Vorteil laut Definition: Was ist ein geldwerter Vorteil?
Als geldwerter Vorteil (auch vermögenswerter Vorteil oder GWV) gelten Sachleistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Gehalt zur Verfügung stellt. Dabei gilt stets der Betrag als geldwerter Vorteil, den der Arbeitnehmer bei einer selbstständigen Finanzierung in diese Sachleistung investieren müsste.
Ein mit einem Sachbezug verbundener geldwerter Vorteil stellt laut §8 Einkommensteuergesetz (EStG) ein steuer- und sozialversicherungspflichtiges Einkommen dar. Daher müssen Sie in der Folge in der Lohnabrechnung den geldwerten Vorteil versteuern.
Sobald der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt einen finanziellen Zuschuss in unbeschränkter Höhe bereitstellt, handelt es sich um einen steuer- und sozialversicherungsfreien geldwerten Vorteil.
Wie wird ein geldwerter Vorteil versteuert?
Der Arbeitgeber muss immer die tatsächliche Höhe des geldwerten Vorteils versteuern. Der jeweilige Betrag rechnet sich auf das Einkommen des Arbeitnehmers, wovon dann Steuer- und Sozialabgaben gezahlt werden.
Sie können den geldwerten Vorteil allerdings auch pauschal für jeden Ihrer Mitarbeiter versteuern. Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils gelten dann folgende zwei Richtwerte für die Pauschalversteuerung:
- Monatliche Freigrenze bis maximal 50 Euro (früher 44 Euro).
- Rabattfreibetrag bis maximal 4 Prozent beziehungsweise 1.080 Euro pro Jahr.
Der Rabattfreibetrag gilt für rabattierte Angebote des Dienstleisters. Dazu zählen beispielsweise Personalkäufe im Betrieb, Hotelzimmer für Hotelangestellte oder Fahrzeuge für Mitarbeiter von Autoherstellern. Der geldwerte Vorteil berechnet sich in diesem Fall mit nur 96 Prozent des Originalpreises.
Sobald Sie die Freigrenze und/oder den Freibetrag überschreiten, müssen Sie den geldwerten Vorteil bei der Steuer angeben. Bei der Freigrenze versteuern Sie den gesamten Betrag. Beim Freibetrag lediglich die Differenz zu dem überschrittenen Rabattfreibetrag von 1.080 Euro.
Was ist der Unterschied zwischen einem geldwerten Vorteil und einem Sachbezug?
Grundsätzlich müssen Sie den geldwerten Vorteil versteuern. Sachbezüge können dem Arbeitnehmer bis zu der gesetzlich festgelegten Freigrenze anteilig zum Entgelt steuerfrei gewährt werden. Es handelt sich bei den Sachbezügen also um unentgeltliche oder verbilligte Naturalien und Dienstleistungen, die der Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem Gehalt ausgezahlt bekommt. Sobald die Kosten des Sachbezugs die Freigrenze überschreiten, gelten sie als geldwerter Vorteil und Sie müssen diesen versteuern.
Welche Sachbezüge zählen zum geldwerten Vorteil?
Sie können einen Großteil der geldwerten Vorteile durch Freibeträge und Freigrenzen geltend machen und von der Steuer absetzen, jedoch gilt es dabei einige Regeln und Vorgaben zu beachten. In der folgenden Übersicht erhalten Sie alle geldwerten Leistungen sowie ihre steuerlichen Besonderheiten im Überblick:
Freibeträge und Freigrenzen beim geldwerten Vorteil
- Verpflegung (2025 voraussichtlich 4,40 Euro für Mittag- und Abendessen (jeweils 132 Euro im Monat) und 2,30 Euro für ein Frühstück (69 Euro im Monat) (also insgesamt 333Euro))
- Arbeitskleidung (komplett steuerfrei, wenn diese ausschließlich im Zusammenhang mit einer beruflichen Nutzung steht; steuerpflichtig, falls Mitarbeiter die Kleidung auch privat nutzen)
- Sachbezüge (Gym-Mitgliedschaft, Tankgutscheine oder ähnliches; Freigrenze von 50 Euro)
- Personalrabatte und Bonusmeilen (Freibetrag von 1.080 Euro)
- Gesundheitsfördernde Maßnahmen wie Massagen oder Physiotherapie (Freibetrag von 600 Euro; ausgeschlossen sind Mitgliedsbeiträge für Sportvereine und Gyms)
- Geschenke (Freigrenze von 60 Euro, persönlicher Anlass vorausgesetzt)
- Arbeitgeberdarlehen (Freibetrag von 2.600 Euro, zum marktüblichen Zins immer steuerfrei)
- Mitarbeiteraktien (Freibetrag von 1.440 Euro; der geldwerte Vorteil beträgt die Differenz des Aktienwertes zum Zeitpunkt der Einbuchung und des Ausübungspreis)
Immer steuerfreier geldwerter Vorteil
- IT-Ausstattung (Voraussetzung: ausschließlich geliehen)
- Kinderbetreuung (Voraussetzung: nicht schulpflichtige Kinder)
- Berufsbedingte Umzüge
Immer steuerpflichtiger geldwerter Vorteil
- Firmenwagen (Bei privater Nutzung durch Fahrtenbuch oder Ein-Prozent-Regelung* zu berechnen)
- Fahrtkostenzuschuss (30 Cent pro Kilometer bei einer einfachen Fahrt von der Wohnung zum Arbeitsplatz, pauschale Berechnung: 15 % von der Lohnsteuer)
- Dienstwohnung (der geldwerte Vorteil beträgt die Differenz aus der tatsächlichen Miete und der Vergleichsmiete oder dem amtlichen Sachbezugswert)
*Der Arbeitnehmer versteuert monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises des Firmenwagens in der Einkommensteuer. Die ein Prozent werden ihm zum Bruttogehalt dazugerechnet, sodass der Steuersatz automatisch steigt.
Der Großteil der geldwerten Vorteile verfügt über Freigrenzen oder Freibeträge zum Steuern sparen. Diese gewähren den Arbeitnehmern Freiheiten bei den Steuer- und/oder Sozialabgaben. Jedoch können Sie nicht jeden Sachbezug als geldwerten Vorteil versteuern.