Neue Reisekostenpauschale 2019 – Auslandspauschalen
Ab 1. Januar 2019 gelten neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Reisen im Ausland. Die neue Reisekostenpauschale 2019 gab das Bundesministerium im BMF-Schreiben am 28. November 2018 bekannt.
Grundsätzlich sind für Geschäftsreisen im Ausland andere Verpflegungspauschalen anzusetzen als bei Dienstfahrten im Inland. Je nach Reisedauer erhalten Reisende ab acht Stunden 12 Euro und bei Ganztagsreisen 24 Euro für die dienstliche Verpflegung. Im Ausland können Reisende mit deutlich höheren Beträgen rechnen.
Das Bundesfinanzministerium passt die Reisekostenpauschale für Dienstreisen im Ausland jedes Jahr an. In einigen Ländern bzw. Städten hat sich ausschließlich nur die Pauschale für Übernachtungskosten angeglichen. Allerdings beziehen sich die Erhöhungen oder Reduzierungen in manchen Fällen nicht auf das ganze Land, sondern nur auf einzelne Großstädte oder Regionen.
Eine signifikante Änderung weisen vor allem Übernachtungspauschalen auf, die sich seit letztem Jahr in über 25 Ländern wesentlich erhöht haben. Über den höchsten Übernachtungszuschuss können sich Reisende in St. Kitts und Nevis, St. Lucia, in Suriname oder in Dominica freuen.
Mit höheren Spesensätzen beim Verpflegungsmehraufwand 2019 können Geschäftsreisende im kommenden Jahr z. B. in Jamaika, Mailand oder in Kasachstan rechnen. Die Pauschalbeträge blieben im Unterschied zum letzten Jahr eher konstant, in einigen Fällen sind die Werte sogar gesunken. Insgesamt wurden die Auslandspauschalen 2019 für 33 von 180 Länder der offiziellen Tabelle des Bundesfinanzministeriums angepasst.
Was müssen Sie bei den Reisekostenpauschalen 2019 beachten
Welche Sätze Sie innerhalb Ihrer Dienstreise anwenden können, ergibt sich aus den folgenden Regeln:
Bei den An- und Abreisen berechnen sich die Reisekostenpauschalen jeweils nach dem Ort, den der Reisende vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat, sobald er davor dienstlich nicht tätig war. Hat der Reisende seine berufliche Tätigkeit bereits vor der An- und Abreise aufgewiesen, so setzt er den Betrag des letzten Tätigkeitsortes an. Ganze Tätigkeitstage bzw. die sogenannten Zwischentage sind mit der vollen Tagespauschale des jeweiligen Landes zu berechnen.
Für alle Länder, die in der offiziellen Tabelle des Bundesfinanzministeriums nicht miteinbezogen sind, gilt die luxemburgische Pauschale. Für Überseegebiete und Kolonien wird der Betrag angesetzt, der für das Heimatland gültig ist.
Auslandspauschale 2019: Und wie erfolgt die Abrechnung?
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