Reisemanagement

Auf Dienstreise am Feiertag im Ausland: Das gilt

Wenn sich Mitarbeiter auf Dienstreise am Feiertag befinden, dann gelten bestimmte Regeln

28. Februar 2024 · 5 Min. Lesezeit · HRworks Redaktion

In der global vernetzten Geschäftswelt fallen Dienstreisen manchmal auch auf Feiertage. Doch was bedeutet das für Dienstreisen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern? Und welche Rechte und Pflichten haben sie?

Arbeiten an Feiertagen im Ausland – was bedeutet das?

Für Arbeitnehmer ist ein Feiertag stets ein freudiges Ereignis. Sowohl in Deutschland als auch im Ausland gibt es gesetzliche Feiertage, die mit einem allgemeinen Arbeitsverbot einhergehen. Allerdings gelten Feiertage laut IHK nicht für deutsche Arbeitnehmer im Ausland, die keinen ausländischen Arbeitsvertrag haben.

Das bedeutet also: Arbeitet ein in Deutschland angestellter Beschäftigter an einem deutschen oder ausländischen Feiertag im Ausland, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf einen freien Tag. Bekommt er dafür einen Feiertagszuschlag im Ausland? Da ein solcher im deutschen Arbeitsvertrag in der Regel nicht erwähnt ist, gleicht die Vergütung für Feiertage im Ausland der an normalen Werktagen.

Feiertage im Ausland: Unter welchen Bedingungen haben Dienstreisende frei?

Ist eine Dienstreise am Feiertag im Ausland ein schöner Zufall? Nein, denn wie bereits beschrieben sind Angestellte deutscher Unternehmen, die einen deutschen Arbeitsvertrag haben, dazu verpflichtet, trotz Feiertag im Ausland zu arbeiten. Eine Ausnahme gibt es allerdings: Ist der Betrieb beziehungsweise dessen Filiale geschlossen und somit für Beschäftigte nicht zugänglich, trägt laut § 615 der Arbeitgeber das Betriebsrisiko. Somit entscheidet dieser in Absprache mit dem betroffenen Mitarbeiter, ob dieser den Feiertag “frei macht” oder außerhalb der Betriebsstätte und ohne Kolleginnen und Kollegen vor Ort seiner Arbeit nachgeht.

Gibt es für eine Dienstreise am Feiertag einen Ausgleich?

Feiertag in Deutschland, arbeiten im Ausland – diese Kombination sorgt für Unmut unter den Angestellten. Befindet sich ein in Deutschland Beschäftigter während eines deutschen Feiertages im Ausland, entfällt sein Anspruch auf den freien Tag. Ein Ausgleich ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Dienstreise ablehnen wegen Feiertag: Ist das möglich?

Damit Dienstreisende ihren Feiertag nicht im Ausland verbringen, nehmen sie aktiv Einfluss auf die Reisedaten. So stellt Michael Henn, Präsident des Verbands deutscher Arbeitsrechtsanwälte in einem Artikel im Focus klar, dass ein Angestellter eine eintägige Dienstreise ablehnen darf, wenn diese auf einen gesetzlichen Feiertag in Deutschland fällt. Und auch längere Dienstreisen können in Absprache mit den Kolleginnen und Kollegen im Zielland sowie mit dem Arbeitgeber so geplant werden, dass sich ihr Zeitraum nicht über einen Feiertag erstreckt. Ablehnen dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sie in diesem Fall jedoch nicht.

Wie erfassen Unternehmen eine Dienstreise am Feiertag im Ausland?

Für international agierende Unternehmen ist es wichtig, Feiertagsregelungen in den internen Reiserichtlinien zu erfassen. Dazu gehört es auch, die speziellen Feiertagsregelungen möglicher Zielländer aufzunehmen. Somit ersparen sich Betriebe, spezifische Angaben für jeden Reisenden manuell aufzubereiten und schaffen eine klare Grundlage für die Reisekostenabrechnung.

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Arbeitgeber und Arbeitnehmer sitzen in unterschiedlichen Bundesländern – wer hat am Feiertag frei?

Grundsätzlich gilt laut Arbeitszeitgesetz ARBZG, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden dürfen – mit Ausnahme von Betrieben, die im permanenten Schichtdienst arbeiten. Hier ist die Arbeit an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen dann über den Feiertagszuschlag abgegolten. Doch was ist mit Feiertagen, die nur in einigen Bundesländern gelten? Gelten die Feiertage nach Arbeitsort oder Wohnort?

Besonders für die katholisch geprägten Bundesländer ist das Thema Feiertage ein fröhliches. Doch die Folgen von New Work rütteln auch an der traditionellen Feiertagskultur. Denn nur weil ein Angestellter beispielsweise bei einem Unternehmen in Bayern beschäftigt ist, heißt es nicht zwangsläufig, dass er am 6. Januar – “Heilige drei Könige” – frei hat. Entscheidend ist laut allgemeiner Rechtsauffassung nämlich nicht der Sitz des Betriebes, sondern der Arbeitsort des Beschäftigten. Arbeitet der Angestellte der bayerischen Firma also im Homeoffice in Nordrhein-Westfalen, muss er am 6. Januar seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen. Selbst dann, wenn die Kolleginnen und Kollegen in Bayern frei haben.

Welche Auswirkungen hat mobiles Arbeiten auf Feiertage?

Hat der Angestellte die Möglichkeit, an unterschiedlichen Orten zu arbeiten – sowohl vom Homeoffice in Bayern als auch vom Firmensitz in Hamburg sowie dem in Niedersachsen – lohnt sich laut Techniker Krankenkasse eine Feiertagsklausel im Arbeitsvertrag. Ansonsten könnte der Mitarbeiter jeden Feiertag am jeweils arbeitsfreien Arbeitsort verbringen.

Gibt es eine Feiertagsregelung für Außendienstmitarbeiter?

Für Außendienstmitarbeiter gilt laut Onlineportal Jobrecht stets die Feiertagsregelung des Bundeslandes, in dem sie am jeweiligen Tag tätig sind. Um Ärger unter den Beschäftigten zu vermeiden, sorgt die Geschäftsführung mit entsprechenden Unternehmensrichtlinien dafür, dass Außendienstmitarbeiter in puncto Feiertage nicht zurückstecken müssen.

Wie berechnet man die Reisekosten bei Dienstreisen am Feiertag im Ausland?

Für die Reisekosten macht es keinen Unterschied, ob sie an einem Feiertag stattfinden oder nicht. Mithilfe einer Reisekosten-Software erfassen Dienstreisende ihre Belege direkt vor Ort. Aufgrund von Feiertagen kommt es jedoch vor, dass die Kosten für Hotel oder Mietwagen mitunter höher ausfallen. Damit dies nicht zu Unmut führt, klären Angestellte im Vorhinein mit dem Arbeitgeber, ob dieser die übliche Pauschalen zahlt oder einen Feiertagszuschlag für die Dienstreise erstattet. Für große, international tätige Unternehmen ist es außerdem sinnvoll, solche Sonderregelungen in ihre Reisekostenrichtlinie aufzunehmen.

Dienstreise am Feiertag im Ausland: Klare Regelungen erleichtern grenzübergreifende Zusammenarbeit

Deutsche gesetzliche Feiertage bedeuten für jeden Angestellten mit einem deutschen Arbeitsvertrag bezahlte Freizeit. Allerdings haben Beschäftigte nach deutschem Arbeitsrecht keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 2 EFZG, wenn ihr Arbeitgeber sie an einem deutschen Feiertag im Ausland einsetzt. Überdies haben sie kein Recht auf arbeitsfreie Zeit an Feiertagen im Ausland.

Dementsprechend sorgen Angestellte zusammen mit HR und Geschäftsführung dafür, dass sie möglichst wenige Feiertage durch einen Arbeitseinsatz in anderen Bundesländern oder im Ausland verlieren. Mit modernem Travel-Management wirken Arbeitgeber Unstimmigkeiten entgegen und sorgen dafür, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter alle Aspekte rund um geplante Dienstreisen kennen.

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Disclaimer

Die Inhalte dieses Beitrags sind sorgfältig recherchiert, stellen jedoch keine Rechtsberatung dar. Bitte wenden Sie sich bei konkreten rechtlichen Fragen an einen spezialisierten Fachanwalt.

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