Wie werden Reisekosten berechnet?
In der Regel setzen Sie die vier verschiedenen Arten von Reisekosten (Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwand und Reisenebenkosten) durch die Vorlage von Belegen und Quittungen von der Steuer ab. Wichtig ist hierbei auch, jede relevante Reisekostenpauschale zu kennen. Um alle relevanten Informationen vollständig und korrekt zu erhalten, setzen viele Unternehmen hierbei auch auf eine Reisekostenabrechnung-Software.
Wie genau sich die Kosten einer Dienstreise zusammensetzen und wie das Finanzamt die Reisekosten abrechnet, erfahren Sie hier:
1. Fahrtkosten
Hin- und Rückreisen, Fahrten am Reiseziel sowie eventuelle zusätzliche Heimfahrten rechnen Sie bei einer Dienstreise als Fahrtkosten ab. Dabei kommt es bei der Fahrkostenrechnung auch darauf an, mit welchem Verkehrsmittel Sie die Reise zurücklegen.
Bei Stadtfahrten sowie Fahrten bis 50 Kilometer müssen Sie zudem eine Umsatzsteuer von sieben Prozent abtreten. Bei allen Strecken darüber ist eine Umsatzsteuer von 19 Prozent fällig.
Fahrtkosten einer Dienstreise berechnen – so gehen Sie vor:
- Nach Vorlage eines Belegs werden Kosten für Mietwagen, Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel vollständig erstattet.
- Bei Fahrten mit einem Dienstwagen verrechnen Angestellte ihre Reisekosten beim Arbeitgeber durch die Führung eines Fahrtenbuchs sowie die Vorlage von Belegen.
- Fahrten mit einem privaten Fahrzeug rechnen Sie auf drei Arten ab:
- Kilometerpauschale: 30 Cent/km für Pkw und 20 Cent/km für Motorräder und Mopeds. Geht vom Minimum der Kosten für Treibstoff, Versicherung oder Wartung aus.
- Einzelnachweis: Voraussetzung ist die Führung eines Fahrtenbuchs, das die Gesamtkosten (Distanz, Fahrtenkosten und -anlässe) sowie die beruflich und insgesamt gefahrenen Kilometer enthält.
- Fahrzeugindividueller Kilometersatz: Berechnung des individuellen Fahrzeugverbrauchsdurch das Einreichen von Einzelnachweisen (Steuer, Treibstoff, Wartung, Versicherungen oder ähnliches) über einen Zeitraum von 12 Monaten.
Tipp: Diese Angaben gehören in ein Fahrtenbuch:
- Datum der Fahrt
- Kilometerstand vor und nach der Fahrt
- Reiseziel und -route
- Grund für die Fahrt
- Besuchter Kunde oder Geschäftspartner
2. Übernachtungskosten
Aufenthaltskosten in Hotelzimmern, Pensionen oder anderen Unterkünften können Sie komplett als Reisekosten abrechnen. Die Reisekosten für Übernachtungen rechnen Sie generell mit 20 Euro pro Nacht ab.
3. Verpflegungsmehraufwand
Bei den Reisekosten berechnen Sie die Verpflegung des Arbeitnehmers pauschal nach der Länge der Dienstreise. Die folgenden Sätze gelten für die Reisekostenpauschalen:
- Keine Übernahme der Verpflegungskosten bei einer Dienstreise unter 8 Stunden.
- 14 Euro bei einer eintägigen Dienstreise ab 8 Stunden sowie für den längeren Tag bei einer Dienstreise mit einmaliger Übernachtung.
- 28 Euro bei einer mehrtägigen Dienstreise beziehungsweise ab vollen 24 Stunden.
Beinhaltet der Hotelpreis ein Frühstück, reduziert sich die Pauschale um 20 Prozent, ausgehend von der 24-Stunden-Pauschale. Bei einer Einladung des Angestellten zum Mittag- oder Abendessen oder der Bereitstellung eines Caterings, verringert sich die große Tagespauschale um 40 Prozent. Gerade bei längeren Dienstreisen ist es zudem wichtig, die Dreimonatsfrist zu beachten.
Sonderfall: Erstreckt sich eine auswärtige Tätigkeit ohne eine Übernachtung einmal über zwei Kalendertage, dann greift bei den Verpflegungspauschalen die Mitternachtsregelung.