Voraussetzung zum Arbeiten in Deutschland
Ausländische Arbeitskräfte prägen bereits seit Jahrzehnten den deutschen Arbeitsmarkt nachhaltig. Auch heute suchen Unternehmen vermehrt nach Mitarbeitern im Ausland. Sei es aufgrund des Fachkräftemangels oder weil in Deutschland keine geeigneten Kandidaten für eine spezielle Position existieren.
Jedoch bringt das Recruiting im Ausland auch Probleme mit sich: Besitzt der Arbeitnehmer nicht die deutsche Staatsbürgerschaft, benötigt er sehr wahrscheinlich eine Arbeitserlaubnis. Doch wie bekommt man eine Arbeitserlaubnis? Und wer braucht in Deutschland eine Arbeitserlaubnis? Diese und weitere Fragen beantwortet der nachfolgende Artikel.
Was ist eine Arbeitserlaubnis?
Die Arbeitserlaubnis (auch Aufenthaltstitel oder Arbeitsgenehmigung) berechtigt ausländische Arbeitnehmer zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit in Deutschland. Dazu erhalten die sogenannten “Drittstaatsangehörigen” eine Eintragung in ihren Aufenthaltsdokumenten, die das Leben und Arbeiten in einem EU-Mitgliedstaat bewilligt.
Deutsche Staatsangehörige besitzen die Arbeitserlaubnis automatisch. Sie haben somit freien Zugang auf den deutschen Arbeitsmarkt. Je nach Herkunftsland und Aufenthaltstitel müssen ausländische Arbeitnehmer jedoch in der Regel eine Arbeitserlaubnis beantragen.
Wer braucht eine Arbeitserlaubnis in Deutschland?
Eine gültige Arbeitserlaubnis benötigen all jene Personen, die keine deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, aber in Deutschland einer unselbstständigen Arbeit nachgehen wollen. Dies betrifft jedoch nicht jede ausländische Person und ist mitunter an unterschiedliche Ausnahmen und Sonderregelungen gebunden.
Wer darf ohne Arbeitserlaubnis in Deutschland arbeiten?
Staatsangehörige eines EU-Mitgliedsstaates beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der sogenannten EFTA-Staaten Liechtenstein, Norwegen, Schweiz und Island benötigen keine Arbeitserlaubnis in Deutschland. Sie dürfen nach dem Freizügigkeitsrecht in Deutschland einer Tätigkeit nachgehen, da sie dem deutschen Arbeitnehmer gleichgestellt sind. Sie sind somit befähigt, sich in Deutschland und innerhalb der EU niederzulassen und zu arbeiten.
Eine Ausnahme hinsichtlich einer Arbeitsbewilligung in Deutschland gilt zudem für die folgenden, teilweise außerhalb der EU liegenden Länder:
- Albanien
- Andorra
- Australien
- Bosnien und Herzegowina
- Israel
- Japan
- Kanada
- Kosovo
- Mazedonien
- Montenegro
- Neuseeland
- Republik Korea
- San Marino
- Serbien
- USA
Da Großbritannien seit dem Brexit nicht mehr Teil der EU ist, gelten hier Sonderregelungen:
- Briten, die vor dem 31.12.2020 in Deutschland wohnhaft waren, dürfen zeitlich unbegrenzt weiterhin dort arbeiten.
- Briten, die nach dem 31.12.2020 zum Arbeiten nach Deutschland reisten, erhalten die Drittstaatsangehörigkeit. Sie müssen somit eine Arbeitserlaubnis beantragen.
Was sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Arbeitserlaubnis?
Die Arbeitserlaubnis wird in Deutschland durch das Zuwanderungsgesetz (ZuwandG) bzw. Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sowie die Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (BeschV) geregelt. Um eine Arbeitserlaubnis in Deutschland zu erhalten, benötigen Arbeitnehmer einen Aufenthaltstitel. Dieser wird von der zuständigen Behörde immer gemeinsam mit der Arbeitserlaubnis erlassen. Da Arbeitserlaubnis und Aufenthaltstitel somit im Zusammenhang stehen, ist der Nachweis eines Wohnsitzes, beispielsweise ein Mietvertrag, unverzichtbar.
Sobald es sich bei dem Antragsteller nicht um einen EU-Bürger oder einen Bürger der genannten Sonderstaaten handelt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, um eine Arbeitserlaubnis zu erhalten:
- Der ausländische Arbeitnehmer hat Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.
- Es existiert ein konkretes Arbeitsplatzangebot in Deutschland.
- Durch die Arbeitserlaubnis für einen Nicht-EU-Bürger kommt es zu keiner Benachteiligung des deutschen Arbeitsmarkts.
- Es herrschen gleiche Bedingungen für ausländische Arbeitnehmer wie für deutsche Arbeitnehmer hinsichtlich Arbeitszeiten, Urlaubstage und Entgelt (für den Arbeitgeber besteht dahingehend eine Informationspflicht gegenüber der Agentur für Arbeit).
Die sogenannte Vorrangprüfung, also die bevorzugte Einstellung deutschen Staatsbürgern, EU-Bürgern oder EFTA-Bürgern, wurde 2020 abgeschafft. Sie gilt lediglich nach wie vor für Angehörige von Drittstaaten, um Zugang zu einer Berufsbildung zu erhalten.
Zustimmung zur Arbeitserlaubnis durch die Bundesagentur für Arbeit
Die Bundesagentur für Arbeit entscheidet durch ihr Zustimmen über das Arbeitsvisum in Deutschland für ausländische Arbeitskräfte und reguliert so den Arbeitsmarkt. Der Erhalt einer gültigen Arbeitserlaubnis durch die Agentur für Arbeit ist abhängig von zwei Faktoren:
1. Ausgewählte Berufsgruppe
Eine Arbeitserlaubnis wird nur für Berufsgruppen erteilt, die nach deutschem Recht zugelassen sind. Nähere Informationen dazu liefert die Beschäftigungsverordnung (BeschV).
2. Berufliche Qualifikation des Antragstellers
In diesem Fall wird zwischen einer qualifizierten Berufsausbildung und einer beruflichen Qualifikation von mindestens zwei Jahren unterschieden. Letzteres betrifft unter anderem akademische Berufe, IT-Spezialisten, Positionen mit einer leitenden Funktion oder Sozialarbeiter. Darüber hinaus müssen die Antragssteller für eine Arbeitserlaubnis über gute deutsche Sprachkenntnisse verfügen
Wann entfällt die Zustimmung der Agentur für Arbeit für eine Arbeitserlaubnis?
Ein ausländischer Arbeitnehmer benötigt keine Arbeitserlaubnis durch die Bundesagentur für Arbeit, wenn sich dieser nur temporär in Deutschland aufhält. Die betrifft in der Regel:
- Praktikanten
- Auszubildende
- Ehrenamtliche Arbeitskräfte
Hochqualifizierte Arbeitskräfte haben die Möglichkeit zur Beantragung einer “Blauen Karte EU” oder “Blue Card”. In diesem Fall gelten für den Antragsteller die folgenden Voraussetzungen:
- Er ist Bürger eines Staates außerhalb der EU und des EWR-Raums.
- Er besitzt einen Hochschulabschluss.
- Er hat ein jährliches Mindestbruttoeinkommen von 56.400 Euro. Als Ausführender eines MINT-Berufs (Naturwissenschaften, Mathematik, Medizin sowie Ingenieur- und IT-Fachkräfte) gilt ein Mindestbruttoeinkommen von 43.992 Euro, jedoch bedarf es dort der Zustimmung durch die Agentur für Arbeit.
Die einzelnen Fälle werden in einer Vorabprüfung durch die Agentur für Arbeit beziehungsweise der Ausländerbehörde untersucht. Sobald sich der ausländische Arbeitnehmer für mehr als vier Jahre ohne Unterbrechung in der Bundesrepublik aufhält, erhält er eine unbefristete Arbeitserlaubnis und kann ohne Beschränkung jede Beschäftigung aufnehmen.
Für Angehörige von Drittstaaten entfällt die Vorrangprüfung, sobald diese für 15 Monate in Deutschland geduldet wurden oder in diesem Zeitraum mit einer Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland lebten.
Befristete und unbefristete Arbeitserlaubnis
Während eine hohe fachliche Qualifikation sowie gute Deutschkenntnisse ausschlaggebend für eine unbefristete Arbeitserlaubnis sind, erhalten ausländische Arbeitskräfte ohne qualifizierte Berufsbildung meist eine befristete Arbeitserlaubnis.
Zu diesen Arbeitskräften gehören zum Beispiel:
- Saisonarbeiter mit mindestens 20 Wochenstunden → Befristete Arbeitserlaubnis von maximal acht Monaten pro Betrieb.
- Au-pair unter 25 Jahren, mit grundlegenden Deutschkenntnissen → Befristete Arbeitserlaubnis von einem Jahr.
- Haushaltshilfen in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis → Befristete Arbeitserlaubnis von maximal drei Jahren.
- Schaustellergehilfen → Befristete Arbeitserlaubnis von maximal neun Monaten pro Jahr.