Reisekostenpauschale 2020: Neue Auslandspauschalen veröffentlicht
Neue Reisekostenpauschale: Ab 1. Januar 2020 gelten bei den Reisekosten neue Auslandspauschalen. Dies gab das Bundesfinanzministerium im BMF-Schreiben vom 19. November 2019 bekannt. Vor allem für Buchhaltungs- und Personalabteilungen ist die Neuerung relevant. Denn: Auf Dienstreisen im Ausland gelten ab dem kommenden Jahr neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten.
Erst vor wenigen Tagen wurden die neuen Inlandspauschalen beim Verpflegungsmehraufwand bekannt. Nun folgen die Pauschalen für Auslandsreisen. Und wie jedes Jahr gibt es hier geringfügige aber entscheidende Änderungen. Dabei muss man zwischen zwei Arten von Dienstreisen unterscheiden.
- Eintägige Dienstreise ins Ausland
- Mehrtägige Dienstreise ins Ausland
Bei der eintägigen Dienstreise ist alles noch recht überschaubar. Denn hier gilt immer der Pauschalbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland.
Wenn es um die mehrtägigen Dienstreisen im Ausland geht, wird es komplizierter. Für die korrekte Berechnung müssen hier 3 Punkte berücksichtigt werden, wie im BMF-Schreiben “Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen” festgehalten:
- Bei der Anreise (in das Ausland oder in das Inland) jeweils ohne Tätigwerden gilt der entsprechende Pauschbetrag des Ortes, den der Mitarbeiter vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.
- Bei der Abreise (vom Ausland oder vom Inland) gilt der Betrag des letzten Tätigkeitsortes.
- Für die Zwischentage (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) gilt in der Regel der entsprechende Betrag des Ortes, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.
Reisekostenpauschale 2020: In manchen Staaten gibt es unterschiedliche Pauschalen
Im Vergleich zum Vorjahr gibt es in insgesamt 45 Ländern bzw. Regionen Änderungen bei den Pauschalen.
Bei 12 Ländern kam es dabei zu erheblichen Änderungen. So sind die Pauschbeträge für Übernachtungskosten in folgenden 10 Ländern deutlich gestiegen: Äthiopien, Bangladesch, Burkina Faso, Kroatien, Litauen, Mexiko, Namibia, Pakistan, Peru und Sudan. In Nigeria und Gabun sind sie stark gesunken.
Die höchsten Pauschbeträge für Übernachtungen gibt es für die US-Metropole San Francisco (314 Euro) und die ost-afrikanische Republik Dschibuti (305 Euro). Am anderen Ende der Skala liegen das unabhängige Fürstentum Andorra (45 Euro) und die türkische Millionenstadt Izmir (55 Euro).
Eine komplette Länder- und Regionenübersicht zu den Verpflegungspauschalen gibt es im BMF-Schreiben.
Bei den Auslandspauschalen gelten die gleichen Kürzungen wie bei den Inlandspauschalen:
- 20 % für ein Frühstück
- 40 % für ein Mittag- oder Abendessen
Der Verpflegungsmehraufwand wird immer dann gekürzt, wenn der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter eine Mahlzeit stellt oder einen Dritten dazu veranlasst.
Was sind Auslandspauschalen?
Wie bei Geschäftsreisen im Inland haben Mitarbeiter auch auf beruflichen Reisen ins Ausland Anspruch auf eine pauschale Erstattung für den Verpflegungsmehraufwand, der ihnen auf Reisen entsteht. Da Geschäftsreisende in der Regel höhere Ausgaben bei der Verpflegung haben als zuhause, bekommen sie hier eine Unterstützung. In der Regel zahlt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die gesetzliche Verpflegungspauschale zurück. Er ist dazu aber nicht verpflichtet. Wenn der Arbeitgeber die Kosten für die Verpflegung nicht begleicht, kann der Mitarbeiter diese als Werbungskosten in seiner Steuererklärung geltend machen.
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