Sachbezugswerte 2024: Alle Beträge
Selten sind die Verbraucherpreise innerhalb kurzer Zeit so stark gestiegen wie in den letzten Jahren. Der Gesetzgeber reagiert darauf jährlich mit angepassten Beträgen für die Sachbezugswerte, die für Arbeitgeber aus steuerlicher Perspektive relevant sind. Wir haben die neuen Zahlen für 2024.
Veröffentlichung der Sachbezugswerte 2024
Ende August veröffentlichte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen Verordnungsentwurf für die aktualisierten, amtlichen Sachbezugswerte im Jahr 2024. Diesem hat der Bundesrat am 24.11.2023 in der “Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)” für das Jahr 2024 zugestimmt.
Wie bereits in den vergangenen Jahren wurden die Sachbezugswerte auch 2024 an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Arbeitgeber und HR-Abteilungen sollten die neuen Zahlen auf dem Schirm haben, wenn es um die korrekte Versteuerung von Sachwertbezug für ihre Angestellten geht.
Neue Sachbezugswerte 2024
Das gesetzliche Fundament für die jährliche Anpassung der Sachbezugswerte bilden die Sozialversicherungsentgeltverordnung (Sachbezugsverordnung) sowie der Verbraucherpreisindex zwischen Juni 2022 und Juni 2023. Im Verbraucherpreisindex spiegelt sich die prozentuale Veränderung des Preisniveaus für diverse Waren und Dienstleistungen wider. Daraus ergeben sich die neuen amtlichen Sachbezugswerte für 2024. Der Bundesrat hat am 24.11.2023 seine Zustimmung gegeben, womit die neuen Werte für das kommende Jahr verbindlich sind.
Folgende Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung gelten ab dem 01.01.2024:
Sachbezugswert für freie Verpflegung 2024
Der Sachbezug für freie Verpflegung liegt im Jahr 2024 bundesweit bei 313 Euro monatlich. Er gilt sowohl für volljährige Beschäftigte als auch für Jugendliche und Auszubildende. Wenn Familienangehörige ebenfalls freie Verpflegung erhalten, unterscheiden sich die Werte gemäß § 2 Abs. 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung abhängig von deren Alter.
Volljährige Beschäftigte und Azubis, volljährige Familienangehörige
Zeitraum | Frühstück | Mittagessen | Abendessen | Vollverpflegung |
---|---|---|---|---|
Monatlich | 65,00 Euro | 124,00 Euro | 124,00 Euro | 313,00 Euro |
Täglich | 2,17 Euro | 4,13 Euro | 4,13 Euro | 10,43 Euro |
Angehörige zwischen 14 und 18 Jahren
Zeitraum | Frühstück | Mittagessen | Abendessen | Vollverpflegung |
---|---|---|---|---|
Monatlich | 52,00 Euro | 99,20 Euro | 99,20 Euro | 250,40 Euro |
Täglich | 1,74 Euro | 3,30 Euro | 3,30 Euro | 8,34 Euro |
Angehörige zwischen 7 und 14 Jahren
Zeitraum | Frühstück | Mittagessen | Abendessen | Vollverpflegung |
---|---|---|---|---|
Monatlich | 26,00 Euro | 49,60 Euro | 49,60 Euro | 125,20 Euro |
Täglich | 0,87 Euro | 1,65 Euro | 1,65 Euro | 4,17 Euro |
Angehörige unter 7 Jahren
Zeitraum | Frühstück | Mittagessen | Abendessen | Vollverpflegung |
---|---|---|---|---|
Monatlich | 19,50 Euro | 37,20 Euro | 37,20 Euro | 93,90 Euro |
Täglich | 0,65 Euro | 1,24 Euro | 1,24 Euro | 3,13 Euro |
Sachbezugswert für Wohnung und Unterkunft 2024
Volljährige Beschäftigte: Freie Unterkunft
Anzahl der Beherbergten | Täglich | Monatlich |
---|---|---|
1 Beschäftigter | 9,27 Euro | 278,00 Euro |
2 Beschäftigte | 5,56 Euro | 166,80 Euro |
3 Beschäftigte | 4,63 Euro | 139,00 Euro |
4 Beschäftigte | 3,71 Euro | 111,20 Euro |
Volljährige Beschäftigte: Arbeitgeberhaushalt / Gemeinschaftsunterkunft
Anzahl der Beherbergten | Täglich | Monatlich |
---|---|---|
1 Beschäftigter | 7,88 Euro | 236,30 Euro |
2 Beschäftigte | 4,17 Euro | 125,10 Euro |
3 Beschäftigte | 3,24 Euro | 97,30 Euro |
4 Beschäftigte | 2,32 Euro | 69,50 Euro |
Jugendliche und Azubis: Freie Unterkunft
Anzahl der Beherbergten | Täglich | Monatlich |
---|---|---|
1 Beschäftigter | 7,88 Euro | 236,30 Euro |
2 Beschäftigte | 4,17 Euro | 125,10 Euro |
3 Beschäftigte | 3,24 Euro | 97,30 Euro |
4 Beschäftigte | 2,32 Euro | 69,50 Euro |
Jugendliche und Azubis: Arbeitgeberhaushalt / Gemeinschaftsunterkunft
Anzahl der Beherbergten | Täglich | Monatlich |
---|---|---|
1 Beschäftigter | 6,49 Euro | 194,60 Euro |
2 Beschäftigte | 2,78 Euro | 83,40 Euro |
3 Beschäftigte | 1,85 Euro | 55,60 Euro |
4 Beschäftigte | 0,93 Euro | 27,80 Euro |
Sachbezugswerte: Was ist das?
Für viele Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen stellt sich die Frage, was sind Sachbezugswerte bzw. was ist ein Sachbezugswert? Aber auch HR-Fachkräfte suchen häufig nach der Definition von Sachbezugswerten. Der Begriff Sachwertbezug ist im Prinzip selbsterklärend: Es handelt sich um Bezüge, die Beschäftigte von ihren Arbeitgebern über das reguläre Gehalt hinaus erhalten – also um sämtliche Bezüge oder Vorteile, die Beschäftigte nicht direkt in Form von Geld erhalten. Dabei handelt es sich beispielsweise um die Kostenübernahme für Unterkunft und Verpflegung oder um verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten, z.B. Mittag- oder Abendessen.
Um Sachbezüge handelt es sich immer dann, wenn Arbeitnehmer stattdessen keine Geldleistung verlangen können. Sachbezugswerte für freie Verpflegung sind auch unter den Begriffen Sachbezug Verpflegung, Sachbezug Kost, Sachwert Essen, Sachbezugswert für freie Verpflegung oder Sachbezugswerte Verpflegung bekannt. Weitere Begriffe für den Sachbezugswert Unterkunft sind kostenlose Logie, Sachbezugswert freie Unterkunft bzw. Sachbezug Unterkunft.
Für alle amtlichen Sachbezugswerte gibt es Kennzahlen, auf deren Basis Arbeitgeber ihren Angestellten zum Beispiel Kost und Logis bei dienstlichen Auswärtstätigkeiten erstatten. Sie bilden das Fundament für die Besteuerung des Sachwertbezugs für Arbeitnehmer. Die gesetzlich festgelegten Sachbezugswerte gelten auch dann, wenn per Tarif- oder Arbeitsvertrag höhere oder niedrigere Sachbezüge festgelegt sind.
Wer bestimmt die Sachbezugswerte?
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gibt jährlich neue Sachbezugswerte heraus, die den aktuellen Verbraucherpreisen angepasst sind. Dadurch ändert sich auch die dazugehörige Sozialversicherungsentgeltverordnung, anhand derer sich Unternehmen beispielsweise mit Blick auf Reisekosten- und Lohnabrechnung informieren können.
Beispiele für Sachbezüge
Sachbezüge sind für Arbeitgeber wie auch Angestellte in vielerlei Hinsicht von Bedeutung. Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 13.04.2021 zeigt anhand von Beispielen, welche Leistungen nach EStG als Sachbezugswert gelten:
- Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherungsschutz, wenn Arbeitgeber die Versicherung abschließen und die Beiträge bezahlen.
- Unfallversicherungsschutz, wenn Unternehmen eine freiwillige Unfallversicherung für Beschäftigte abschließen und die Beiträge nicht pauschal besteuert werden (§ 40b Abs. 3 EStG).
- Papier-Essensmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) und arbeitstägliche Zuschüsse zur Verpflegung.
- Gutscheine oder Geldkarten für Waren oder Dienstleistungen des Arbeitgebers. Zum Beispiel wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel, Tankgutscheine für einen einzelnen Tankstellenbetreiber oder für eine bestimmte Tankstellenkette, Karten eines Online-Händlers, mit denen sich Waren/Dienstleistungen aus dem eigenen Produktangebot des Händlers kaufen lassen, Kundenkarten von Einkaufszentren, Stadtgutscheine
Wie werden Sachbezugswerte berechnet bzw. wie sieht eine Kost- und Logis-Berechnung aus?
Die rechtliche Basis zur Bewertung der Bezüge ist die grundsätzliche Bewertungsvorschrift aus § 8 Abs. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Arbeitgeber sind verpflichtet, die Sachbezugswerte mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort unter Berücksichtigung der regulären Preisnachlässe anzusetzen. Gemeint ist damit der Preis, den Endverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr zuzüglich sonstiger Preisbestandteile zahlen – also der Bruttopreis.
Unternehmen können dazu die sogenannte 96-Prozent-Regelung anwenden, indem sie vier Prozent vom Preis abziehen, mit dem eine Ware oder Dienstleistung im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird. Die restlichen 96 Prozent erscheinen in der Lohnabrechnung.
Das gilt jedoch nur für Leistungen, für die es keine amtlich vorgeschriebenen Sachbezugswerte gibt. Ist dies der Fall, wie etwa bei der freien Verpflegung und Unterkunft, sind Arbeitgeber an die jeweiligen Werte gebunden. Auch dann, wenn der ortsübliche Endpreis geringer ausfällt als der amtliche Sachbezug.
Wie Sie Sachbezugswerte versteuern
Sachbezugswerte zählen zum beitragspflichtigen Entgelt für Beschäftigte und sind daher ab einem Freibetrag von 50 Euro (früher 44 Euro) pro Monat steuer- und sozialversicherungspflichtig. Überschreiten Sachbezüge diesen Freibetrag, spricht man von einem geldwerten Vorteil. Konkret kann dies z.B. ein geldwerter Vorteil für Verpflegung o.ä. sein. Sachbezugswerte fließen in den Bruttolohn ein. Wenn der Arbeitgeber den Sachbezug verbilligt gewährt hat, gilt nur die Differenz aus dem Sachbezugswert und der Zuzahlung des Arbeitnehmers als beitragspflichtig.
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