Lohnabrechnung auf einen Blick erklärt

Lohnabrechnung

11 Min. Lesezeit | Zur Lexikon-Übersicht

Lohn erklärt ‒ kompakt und einfach

Die Lohnabrechnung ist das Dokument, welches den Lohn  eines Arbeitnehmers genau aufschlüsselt. Oft wird auch der Begriff “Gehaltsabrechnung” wird oft synonym verwendet, was aber nicht ganz korrekt ist. Der Oberbegriff für die Lohn- und Gehaltsabrechnung ist dabei “Entgeltabrechnung” oder auch “Verdienstabrechnung”. Die Lohnabrechnung zeigt sowohl dem Arbeitnehmer als auch seinem Arbeitgeber sowie dem zuständigen Finanzamt, aus welchen Zahlungen sich der Verdienst eines Arbeitnehmers konkret zusammensetzt.

Wie viel Steuern hat der Arbeitgeber bezahlt? Wie hoch fallen die Sozialversicherungsbeiträge aus? Und wie hoch ist das Einkommen überhaupt? All diese Informationen fasst die Entgeltabrechnung auf dem Lohnzettel für einen bestimmten Zeitraum zusammen ‒ meist für die Dauer eines Monats. Doch wie erstellt man eine Lohnabrechnung?

Der Unterschied von Gehaltsabrechnung und Lohnabrechnung: Erklärung

Gehaltsabrechnung Lohnabrechnung
Erhält ein Arbeitnehmer ein Gehalt, so bekommt er monatlich denselben Betrag für seine Arbeit. Und zwar unabhängig davon, an wie vielen Tagen und für wie viele Stunden er tatsächlich gearbeitet hat. 

Der Verdienst auf einem Gehaltsschein weist in der Regel eine feste Summe auf, da bei einem Gehalt nicht nur die erbrachten Arbeitsstunden bezahlt werden. Dennoch ist es möglich, dass die Höhe eines Gehalts vom sonst üblichen Betrag abweicht. Nämlich dann, wenn es zu Sonderzahlungen kommt.

Daher fällt der Verdienst auf einem Gehaltsschein in der Regel immer gleich hoch aus ‒ sofern es nicht zu Sonderzahlungen kommt.

Erhält ein Arbeitnehmer hingegen einen Lohn, so berechnet sich dieser aus den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden in einem bestimmten Zeitraum. Der auf einer Lohnabrechnung aufgeführte Betrag kann daher von Monat zu Monat stark variieren – je nach Umfang der gearbeiteten Stunden.

Die Abrechnungsbescheinigung für einen Lohn erfolgt zudem meist erst, nachdem die Arbeit erbracht wurde, während die Gehaltsabrechnung oft schon im Verlauf des noch arbeitenden Monats erfolgt.

Die Lohnabrechnung erstellen: Gesetzliche Pflichten für Arbeitgeber

Sobald Unternehmen Mitarbeiter einstellen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diesen eine Lohnabrechnung zu erstellen. Dies ist in § 108 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Aus diesem Grund ist die Lohnbuchhaltung auch ein so unvermeidbares wie zentrales Aufgabenfeld in der Buchhaltung der meisten Firmen und Betriebe. Der Hintergrund ist, dass so für alle Parteien die Höhe von Nettolohn sowie der gezahlten Steuern und der übermittelten Sozialversicherungsbeiträge nachvollziehbar ist.

Die Entgeltabrechnung erfasst daher ausführlich die Vergütung des Mitarbeiters. Bei der Lohnabrechnung wird der Lohn auf Basis der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden berechnet. Zusätzliche Vergütungen wie Zuschläge, Zulagen und Prämien kommen hinzu. Von diesem Betrag werden dann Beiträge für Sozialabgaben, Lohnsteuer und andere Abzüge im Lohn abgezogen.

Übrigens: Bleiben alle Angaben auf der Entgeltabrechnung im Vergleich zur vorherigen Verdienstabrechnung unverändert, dann muss die Lohnsabrechnung nicht ordnungsgemäß erfolgen.

Wie erstellen Sie eine Lohnabrechnung? Hier die Erklärung schnell und einfach

Lohnabrechnung: Aufbau und Inhalt auf einen Blick

Abhängig vom verwendeten Lohnprogramm weicht der Aufbau einer Lohnabrechnung von Unternehmen zu Unternehmen grundsätzlich ab. Jedoch muss eine Lohnabrechnung stets als Bescheinigung gemäß §108 Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung gekennzeichnet werden. Auch der Inhalt ist im Wesentlichen stets derselbe, da die Entgeltabrechnung eine Reihe von erforderlichen Angaben enthält:

  • Name und Anschrift des Arbeitgebers
  • Persönliche Angaben zum Arbeitnehmer: Name, Anschrift und Geburtsdatum
  • Beginn des Beschäftigungsverhältnisses und gegebenenfalls dessen Enddatum
  • Abrechnungszeitraum mitsamt sämtlicher Sozialversicherungs- und Steuertage
  • Aufschlüsselung des Lohns mitsamt Höhe der Versicherungsbeiträge sowie den historischen Steuern, den umfassenden Sachbezügen, Freibeträgen usw.
  • Angaben zur Sozialversicherung wie zum Beispiel den Beitragsgruppenschlüssel und die Sozialversicherungsnummer


Aufbau einer Lohnsabrechnung: Ein Beispiel

Was muss alles auf der Lohnabrechnung stehen? Für den Aufbau einer Entgeltabrechnung gibt es mehr als ein mögliches Schema, dennoch finden sich bestimmte Informationen oft an ähnlichen Stellen wieder. Zum besseren Einblick anbei ein Beispiel für den Aufbau einer Lohnabrechnung:

Kopfzeile

Angaben Arbeitnehmer z.B. Name, Geburtsdatum, Anschrift, Konfession, Steuerklasse, Krankenkasse, Personalnummer, Steuer-ID, Sozialversicherungsnummer
Angaben Arbeitgeber z.B. Firmenname, Anschrift
Arbeitszeiten und Abwesenheiten z.B. Urlaub, Krankheit, Fehlzeiten, Eintritts- und gegebenenfalls Austrittsdatum

Lohnaufschlüsselung

Bruttobezüge z.B. Grundlohn, Zuschüsse, Betriebliche Altersversorgung
Steuerliche Abzüge z.B. Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag
Sozialversicherungsrechtliche Abzüge z.B. Beiträge für Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung
Nettoverdienst Inklusive spezieller Abzüge wie z.B. Beiträge zur betrieblichen Altersversicherung
Auszahlungsbetrag Betrag, den der Arbeitnehmer auf sein Konto erhält

Fußzeile

Bankverbindung Kontodaten des Arbeitnehmers
Lohnnebenkosten Arbeitgeber z.B. Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung
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Die Lohnabrechnung erstellen: Brutto- und Nettoentgelt berechnen

Umfasst der Bruttolohn bzw. das Bruttogehalt den gesamten Verdienst eines Arbeitnehmers, handelt es sich beim Nettolohn bzw. Nettogehalt um den Betrag, den ein Angestellter nach Abzug der Steuern und Sozialabgaben erhält. Vom Lohn abgezogen wird zum Beispiel:

  • Lohnsteuer: Wird nach der Steuerklasse des Arbeitnehmers berechnet.
  • Kirchensteuer: Beträgt 8 bzw. 9 Prozent der Lohnsteuer, je nach Bundesland.
  • Solidaritätszuschlag: Entspricht 5,5 Prozent der Lohnsteuer. Allerdings entfällt der Soli seit 2021 für 90 Prozent der Steuerzahler vollständig. Für weitere 6,5 Prozent wird er zumindest teilweise abgeschafft.
  • Krankenversicherung: Der Beitragssatz bei einer gesetzlichen Krankenversicherung beträgt insgesamt 14,6 Prozent, wobei Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 7,3 Prozent tragen.
  • Rentenversicherung: Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung liegt bei insgesamt 18,6 Prozent, während Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 9,3 Prozent übernehmen.
  • Pflegeversicherung: Der Gesamtbeitrag beträgt 3,4 Prozent. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen jeweils 1,7 Prozent mit Ausnahme von Sachsen, wo der Anteil für Arbeitnehmer 2,2 Prozent und für Arbeitgeber 1,2 Prozent beträgt. Für kinderlose Arbeitnehmer wird ein Aufschlag von 0,6 Prozent erhoben.
  • Arbeitslosenversicherung: Der Beitrag beläuft sich auf 2,6 Prozent, wobei sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer jeweils 1,3 Prozent übernehmen.

Die Lohnsteuerklasse hat ebenfalls Einfluss darauf, wie viel Steuer vom Lohn abgezogen wird. Insgesamt gibt es sechs verschiedene Steuerklassen, wobei sich für jede ein monatlich steuerfreier Arbeitslohn ergibt.

  • Lohnsteuerklasse I ist für ledige, geschiedene, verwitwete oder dauerhaft getrennt lebende Arbeitnehmer ohne Kinder vorgesehen. In dieser Steuerklasse gelten die regulären Steuerfreibeträge und Abzüge, die für Alleinstehende ohne Kinder relevant sind. Sie bietet keine zusätzlichen steuerlichen Vergünstigungen, die beispielsweise in den Steuerklassen für Verheiratete oder Eltern vorgesehen sind. Monatlich steuerfreier Arbeitslohn: bis 1.357 Euro
  • Lohnsteuerklasse II richtet sich an Alleinerziehende. Zusätzlich zum Grundfreibetrag bietet sie einen Entlastungsbetrag, der den Alleinerziehenden steuerliche Vorteile bringt. Arbeitnehmer in dieser Steuerklasse sind ledig, geschieden, verwitwet oder dauerhaft getrennt und leben mit mindestens einem Kind zusammen, für das sie Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben. Monatlich steuerfreier Arbeitslohn: bis 1.759 Euro
  • Lohnsteuerklasse III ist für verheiratete oder verpartnerte Arbeitnehmer vorgesehen, wenn der Ehe- oder Lebenspartner keine Einkünfte erzielt oder sich in Lohnsteuerklasse V befindet. Diese Steuerklasse bietet höhere Freibeträge und damit niedrigere Steuerabzüge, was für Ehepaare mit einem Hauptverdiener vorteilhaft ist. Sie ermöglicht eine geringere Steuerlast im Vergleich zu den Steuerklassen für Ledige und Alleinerziehende. Monatlich steuerfreier Arbeitslohn: bis 2.533 Euro
  • Lohnsteuerklasse IV ist ebenfalls für verheiratete oder verpartnerte Arbeitnehmer gedacht, wenn beide Ehe- oder Lebenspartner arbeiten und ähnliche Einkünfte haben. In dieser Steuerklasse profitieren beide Partner von den regulären Freibeträgen und Abzügen, die für Einzelpersonen gelten. Sie ist besonders vorteilhaft, wenn die Einkommen beider Partner ungefähr gleich hoch sind, da sie eine gleichmäßige Verteilung der Steuerlast ermöglicht. Monatlich steuerfreier Arbeitslohn: bis 1.357 Euro
  • Lohnsteuerklasse V ist für verheiratete oder verpartnerte Arbeitnehmer bestimmt, bei denen ein Partner erheblich höhere Einkünfte hat als der andere. In dieser Steuerklasse wird vom Partner mit dem niedrigeren Einkommen weniger Lohnsteuer einbehalten, während der Partner mit dem höheren Einkommen entsprechend mehr Steuern zahlt. Diese Regelung ermöglicht eine vorläufige Ausgleichszahlung der Steuerlast und berücksichtigt die unterschiedlichen Einkommensverhältnisse der Partner. Monatlich steuerfreier Arbeitslohn: bis 134 Euro
  • Lohnsteuerklasse VI gilt für Arbeitnehmer, die neben ihrer Hauptbeschäftigung eine weitere geringfügige Beschäftigung ausüben oder mehrere Arbeitsverhältnisse haben, bei denen keine Lohnsteuer abgeführt wird. In dieser Steuerklasse wird der Arbeitslohn aus der Nebenbeschäftigung besteuert, wobei keine Freibeträge oder sonstigen Vergünstigungen berücksichtigt werden, die normalerweise in der Hauptbeschäftigung geltend gemacht werden können. Dies führt oft dazu, dass der Steuersatz in der Lohnsteuerklasse VI höher ist als in der Hauptbeschäftigung. Monatlich steuerfreier Arbeitslohn: 0 Euro

Darüber hinaus sind für viele Mitarbeiter Zuschläge und Zulagen ein Bestandteil der Lohnabrechnung. Während Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit innerhalb eines gewissen Rahmens steuerfrei bleiben – zum Beispiel beim Akkordlohn – sind Zulagen immer steuerpflichtig. So fallen bei Überstunden- und Mehrarbeitszuschlägen immer Steuern und Sozialabgaben an. Zusätzlich umfasst der Arbeitslohn sonstige Vergütungen ‒ darunter fallen alle Bezüge, die nicht zum laufenden Lohn gehören, wie zum Beispiel Einmalzahlungen.

Zusammensetzung Bruttoverdienst:

  • Grundverdienst
  • Leistungsbezogene Zahlungen wie z.B. Urlaubsgeld
  • Gezahlte Steuern
  • Sozialversicherungsbeiträge

Zusammensetzung Nettoverdienst:

  • Bruttoverdienst minus der Zahlungen für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bzw. der gesetzlichen Krankenversicherung
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Geldwerter Vorteil und Entgeltabrechnung

Wenn ein Unternehmen seinen Mitarbeitern Leistungen bietet, die über den regulären Lohn hinausgehen, handelt es sich dabei um einen geldwerten Vorteil. Dienstwagen, Warengutscheine oder Zuschüsse zur Gesundheitsvorsorge sind typische Beispiele dafür. Ein geldwerter Vorteil ist vor allem für Arbeitgeber und Arbeitnehmer attraktiv, weil er bis zu einem gewissen Betrag steuerfrei bleibt – und damit auch kein Thema ist, das die Entgeltabrechnung betrifft. Jedoch überschreitet der Geldwertevorteil die entsprechende Freigrenze, muss er vollständig in der Lohnabrechnung versteuert werden.

Geringfügige Beschäftigungen: Welche Regeln gelten?

Auch Minijobber haben Anspruch auf eine Lohnabrechnung , allerdings sind sie nahezu vollständig von Sozialabgaben und steuerlichen Ansprüchen befreit. Lediglich ein überschaubarer Betrag von 3,6 Prozent fällt für die Rentenversicherung an, der direkt an die Minijob-Zentrale geht – wobei geringfügig Beschäftigte die Möglichkeit haben, sich von diesem Beitrag befreien zu lassen. Was bei dem Lohnniveau von Minijobbern auch nur zu verständlich ist: Lag der Lohn beim Minijob früher bei 450 Euro, beträgt er seit dem 1.10.2022 normalerweise 520 Euro. Dabei passt sich mittlerweile seine Geringfügigkeitsgrenze dynamisch an den Mindestlohn an.

Die Lohnabrechnung selber machen oder outsourcen?

Wenn sich Ihr Unternehmen dazu entscheidet, Lohnabrechnungen für Ihre Mitarbeiter selbst zu erstellen, übernehmen Sie damit ein komplexes Aufgabenfeld. Das Erstellen von Lohnabrechnungen erfordert genaue Vorteile der aktuellen gesetzlichen Regelungen .

Darüber hinaus müssen ihnen beim Lohn die Verpflichtungen bekannt sein, die auf dem Lohnbescheid auftauchen – genauso wie die Beiträge, die an das Finanzamt sowie den Versicherungsträger abzuführen sind. Und selbstverständlich ist es für die Buchhaltung wichtig, von Anfang an zu wissen, ob es ganz grundsätzlich darum geht, einen Lohn abzurechnen.

Lohnabrechnung selbst gemacht: Was passiert bei Fehlern?

Die Angaben auf einer Verdienstabrechnung sind steuerrelevant , es ist daher erforderlich, dass die Lohnabrechnung sorgfältig, gewissenhaft und vor allem korrekt erstellt wurde. Natürlich liegt es in der Natur der Sache, dass sich selbst bei aller Sorgfalt Fehler einschleichen können, wenn der Buchhalter die Entgeltabrechnung berechnen und erstellen. Nur: Passieren sollte das nicht.

Denn während sich zum Beispiel eine zu hoch oder zu niedrig angesetzte Lohnsteuer in der Regel mit einem gewissen Verwaltungsaufwand korrigieren lässt, können nicht fällige Sozialversicherungsbeiträge unter gewissen Umständen Geld- und sogar Freiheitsstrafen nach sich ziehen.

Aufgrund der Vielzahl der Dinge, die bei der Erstellung einer Lohnabrechnung zu beachten sind – sowie der möglichen Folgen von Fehlern – entscheiden sich zahlreiche Unternehmen oft dazu, dass sie ihre Lohnbuchhaltung auslagern oder sich Unterstützung in Form einer Software holen, um die Lohnabrechnung online vorzunehmen.

Die Aufbewahrungspflichten der Entgeltabrechnung verstehen

Zu guter Letzt sind bei der Lohnabrechnung steuer- und sozialversicherungsrechtliche Aufbewahrungsfristen zu beachten. Diese Pflichten treffen auch auf die Unterlagen von Mitarbeitern zu, die das Unternehmen schon längst verlassen haben.

Die steuerlichen Aufbewahrungsfristen zur Lohnabrechnung sind im EStG § 41 geregelt und reichen bis zu 10 Jahre, wenn die Dokumente im Zusammenhang mit der Ermittlung des betrieblichen Gewinns stehen. Die sozialversicherungsrechtlichen Aufbewahrungsfristen können im Falle der betrieblichen Altersvorsorge sogar bis zu 30 Jahre laut § 18a BetrAVG umfassen.

Darüber hinaus sollten Arbeitnehmer ihre Lohnunterlagen bis zum Renteneintritt sorgfältig aufbewahren, um ihre späteren Rentenansprüche nachweisen zu können. Dazu besteht jedoch keine gesetzliche Verpflichtung.

Fazit: Die Lohnabrechnung verstehen auf einen Blick

Also: Was ist eine Lohnabrechnung? Eine Lohnabrechnung beinhaltet sämtliche Informationen zum Lohn die für den Arbeitnehmer, den Arbeitgeber und das Finanzamt relevant sind . Daher handelt es sich bei zahlreichen Daten, die auf der Verdienstabrechnung aufgeführt sind, um die Angaben zu übermitteln. Dabei ist es besonders wichtig, dass sämtliche Informationen korrekt und gemäß den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen enthalten sind. Und selbst nachdem der Arbeitnehmer seine Lohnabrechnung erhalten hat, bestehen für den Arbeitgeber langfristige Aufbewahrungspflichten.

Aufgrund dieser komplexen Gesamtlage ist das Outsourcing der Lohnabrechnung in vielen Buchhaltungsabteilungen gang und gäbe. Dabei gibt es mittlerweile zahlreiche Tools, die eine digitale Lohnabrechnung ermöglichen und die Verantwortlichen somit beim Erstellen der Lohnabrechnungen gezielt entlasten. Übrigens: Die für die Lohn- und Gehaltsabrechnung wichtige Frage “Wann muss das Gehalt auf dem Konto sein?” ist in der Regel im Arbeitsvertrag der jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geklärt.

Lohnabrechnung kurzgefasst:


Disclaimer

Die Inhalte dieses Beitrags sind sorgfältig recherchiert, stellen jedoch keine Rechtsberatung dar. Bitte wenden Sie sich bei konkreten rechtlichen Fragen an einen spezialisierten Fachanwalt.

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