Wie sich die Mitternachtsregelung auf die Reisekosten auswirkt
Aus §9 des Einkommensteuergesetz (EStG) geht die so genannte “Mitternachtsregelung” hervor. Sie regelt die Gewährung von Verpflegungspauschalen für auswärtige Tätigkeiten, die sich ohne Übernachtung über zwei Kalendertage erstrecken.
Die Mitternachtsregel: Ein Beispiel
Beispiel: Der Kurierfahrer A beginnt um 18:00 seinen Dienst, da er um 02:00 Uhr morgens einen entfernten Liefertermin einhalten soll. Auf halber Strecke macht er eine kurze Ruhepause von ca. 45 Minuten an einer Autobahnraststätte. Nach erfolgreicher Auslieferung der Waren kehrt er um ca. 07:00 morgens nach Hause zurück.
Im Gesetzestext heißt es diesbezüglich “beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist” (§9 Abs. 4a 3.)
Somit kann einem Mitarbeiter durch die Mitternachtsregel auch bei einer zweitägigen Auswärtstätigkeit ohne Übernachtung, die an keinem der zwei Tage mehr als acht Stunden beträgt, dennoch die Verpflegungspauschale ausgezahlt werden. Voraussetzung ist hierbei jedoch, dass der Mitarbeiter an den zwei Tagen zusammen insgesamt mehr als 8 Stunden außerhalb seiner Tätigkeitsstätte oder Wohnung unterwegs war.
Übernommen von reisekosten.de