Das muss man bei geschäftlichen Bewirtungen beachten
Ein Geschäftsessen mit Mitarbeitern, ein Abendessen im Rahmen des Kundentermins – Unternehmen haben die Möglichkeit, Speisen und Getränke steuerlich geltend zu machen, wenn der Rahmen dafür geschäftlich oder betrieblich veranlasst ist. Dazu gibt es mehrere Anlässe.
Was sind Bewirtungskosten laut Definition?
Bewirtungskosten sind Aufwendungen für den Verzehr von Speisen, Getränken und sonstigen Genussmitteln, die im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit anfallen. Das Steuerrecht unterscheidet zwischen geschäftlich veranlassten und betrieblich veranlassten Bewirtungskosten. Diese Unterscheidung ist insbesondere für die steuerliche Abzugsfähigkeit relevant. Mögliche Bewirtungsanlässe sind zum Beispiel:
- Ein Essen mit Mitarbeitern
- Kunden zum Essen einladen
- Die Bewirtung von Arbeitnehmern auf Dienstreisen
- Die Verköstigung der Mitarbeiter bei einem Firmenjubiläum
- Die Bewirtung im Büro oder bei einer betrieblichen Besprechung
Ein geschäftlicher Anlass liegt in der Regel bei der Bewirtung externer Personen vor, etwa von Kunden oder Geschäftspartnern. Dagegen ist ein betrieblicher Anlass gegeben, wenn die Bewirtung im Rahmen interner Veranstaltungen erfolgt – zum Beispiel bei einem Firmenjubiläum oder einer Besprechung mit Mitarbeitenden.
Gesetzliche Grundlage: Das sagt das Einkommensteuergesetz
Das deutsche Steuerrecht legt fest, ob und in welchem Umfang Bewirtungskosten steuerlich abzugsfähig sind. Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen finden sich im Einkommensteuergesetz (EStG) unter § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG.
Demnach besteht die Möglichkeit, geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten teilweise steuerlich abzusetzen, betrieblich veranlasste Bewirtungskosten sind zum Teil voll abzugsfähig. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass bestimmte Kriterien erfüllt sind.
Was gilt für geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten?
Ein geschäftlicher Anlass ist beispielsweise ein Geschäftsessen im Rahmen von Kundengesprächen und Verhandlungen. Dabei gelten besondere steuerliche Anforderungen und Dokumentationspflichten.
Nachweispflicht
Jedes Geschäftsessen erfordert einen schriftlichen Nachweis. Das Bundesfinanzministerium hat 2021 im Rahmen eines BMF Schreibens die Anforderungen an die Nachweispflicht konkretisiert. Als Bewirtungsbeleg muss demnach eine Rechnung vorliegen, die maschinell erstellt wurde. Die Rechnung muss das Datum, den Ort, die Namen der bewirteten Personen, den Anlass der Bewirtung und die Unterschrift des Gastgebers enthalten.
Ab einem Betrag von 250 Euro ist gemäß § 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zudem eine ordnungsgemäße Rechnung mit Namen und Anschrift des Restaurants vorzulegen. Zusätzlich empfiehlt sich ein separates Bewirtungsformular, auf dem Anlass, Teilnehmer und geschäftlicher Hintergrund kurz dokumentiert werden – insbesondere, wenn diese Angaben nicht vollständig auf der Rechnung erscheinen.
Angemessenheit der Bewirtungskosten muss gegeben sein
Der Gesetzgeber sieht außerdem vor, dass die Höhe der Bewirtung in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass steht. Das bedeutet zum Beispiel, dass ein kleines Geschäftstreffen nicht in einem Luxusrestaurant stattfindet.
70% als Betriebsausgaben von der Steuer abziehbar
Wenn die genannten Kriterien erfüllt sind, können 70% der Bewirtungskosten im Rahmen der Betriebsausgaben abgezogen werden. Die restlichen 30% sind nicht abzugsfähig und werden steuerlich nicht anerkannt.
Sonderfall Umsatzsteuer
Für Geschäftsführer ist es möglich, die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in voller Höhe von der Vorsteuer (Umsatzsteuer) abzuziehen. Die vollständige Absetzbarkeit setzt voraus, dass ein ordnungsgemäßer Beleg vorliegt und der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.