1.1. Die HRworks Austria GmbH, Margaretenstraße 70, Stiege 1, Stock 3, 1050 Wien, Österreich (im folgenden kurz „HRworks Austria“ genannt), betreibt die Internetplattform „HRworks Austria.com und erstellt und vertreibt HR Software und App-Lösungen, insbesondere im Bereich Organisationsentwicklung.
1.2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden kurz: „AGB“) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der HRworks Austria und ihren Geschäftspartnern. Dies gilt auch, wenn sich HRworks Austria Vermittlern und sonstigen Mittelspersonen bedient. HRworks Austria geht ausschließlich Geschäftsbeziehungen und Verträge mit Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KSchG ein. Vertragsbeziehungen mit Konsumenten (Verbrauchern) lehnen wir ausdrücklich und endgültig ab.
1.3. Es gelten ausschließlich die AGB von HRworks Austria. Allfällig entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Geschäftspartners werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil. HRworks Austria lehnt diese AGB der Geschäftspartner ausdrücklich ab. Dies gilt nicht, wenn die Geschäftsführung von HRworks Austria ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zustimmt.
1.4. Diese AGB finden ausschließlich Anwendung auf Vertragsbeziehungen zwischen HRworks Austria und Unternehmen. Mit dem Vertragsschluss erklären Sie, dass Sie eine Unternehmereigenschaft haben.
1.5. Kunden sind Unternehmen, die Leistungen von HRworks Austria beziehen. Diese AGB gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen HRworks Austria und seinem Kunden.
2.1. Der konkrete Umfang der SaaS-Dienste wird in einem eigenen Leistungsblatt festgehalten, welches Bestandteil des zwischen HRworks Austria und dem Kunden abgeschlossen Vertrages wird und diesem vor Vertragsabschluss gesondert zugeht. Es beinhaltet insbesondere:
2.2 Das Leistungsblatt enthält den jeweils vollständigen Leistungsumfang, die Vertragsdauer und die Höhe der zu zahlenden Vergütung. Dabei gilt immer der gegenwärtige technische Stand des Dienstes als vereinbart, soweit sich nicht aus der Leistungsbeschreibung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses etwas anderes ergibt. Mindestens enthalten ist die Bereitstellung der Software-as-a-Service-Dienste (SaaS) und die Speicherung der Daten des Kunden bezogen auf die SaaS (Data-Hosting). Zum Data-Hosting ist es HRworks Austria genehmigt, dies auf Servern eines spezialisierten Dienstleisters durchzuführen. Dies gilt für sämtliche Daten, die für die Dauer des Vertragsverhältnisses mit der Software erzeugt oder gespeichert werden.
2.3. Bei Widersprüchen in den Vertragsdokumenten enthält Ziffer 2.1. die Rangfolge der vertraglichen Abmachungen.
2.4. HRworks Austria entwickelt seine Plattform und die Software, insbesondere durch Updates und Upgrades laufend weiter. Update ist eine Software-Aktualisierung der Plattform, welche erkannte und gemeldete Fehler beseitigt, ohne der Plattform neue Funktionalitäten hinzuzufügen. Synonyme hierfür sind Patch, Bugfix, Hotfix. Upgrade ist eine SoftwareAktualisierung der Plattform, welche dieser neue Funktionalitäten hinzufügt. Das Upgrade kann ein Update enthalten, dies ist jedoch nicht zwingend. Updates für die Software werden dem Kunden im Allgemeinen kostenlos zur Verfügung gestellt. Upgrades können von HRworks Austria kostenfrei oder nur gegen ein zusätzliches Entgelt angeboten werden. Werden Upgrades und zusätzliche Tools unentgeltlich zur Verfügung gestellt, behält sich HRworks Austria das Recht vor, dies einseitig zu widerrufen. Diese unentgeltlichen Upgrades werden automatisch durchgeführt und können vom Kunden nicht abgelehnt werden. Bei nur entgeltlich angebotenen Upgrades ist der Kunde nicht zur Annahme verpflichtet. Der Kunde nimmt jedoch ausdrücklich zur Kenntnis, dass HRworks Austria in diesem Fall nicht die Funktionsfähigkeit der Plattform gewährleisten kann.
3.1. Der Vertragsschluss kommt mit dem Arbeitgeber als Unternehmen zustande. Der Arbeitgeber legt auch die Konten seiner Arbeitnehmer im Wege eines sogenannten “massupload” einer Sammeldatei mit den Mitarbeiterdaten an.
3.2. Die Darstellung der Plattform im Internet stellt eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, ein Angebot zum Vertragsschluss abzugeben (invitatio-ad-offerendum). Für den Vertragsschluss zur Nutzung der Plattform muss sich der Kunde registrieren und ein Arbeitgeberkonto auf der Plattform anlegen. Mit Abschluss der Registrierung bestätigt der Kunde seinen konkreten Serviceauftrag, erklärt diese AGB vollinhaltlich zu akzeptieren und gibt seinerseits ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die Nutzung der Plattform ab. Seitens HRworks Austria besteht jedoch kein Annahmezwang. HRworks Austria nimmt dieses Angebot des Nutzers durch Bereitstellung der vereinbarten Dienste an und bestätigt dem Kunden die Annahme per Email. Sollte HRworks Austria das Angebot des Kunden nicht annehmen, wird HRworks Austria ihn darüber ebenfalls per Email verständigen.
3.3. Der Kunde verpflichtet sich, die von ihm verlangten Daten korrekt und vollständig anzugeben. Weiteres verpflichtet sich der Kunde, bei allfälligen Änderungen dieser Daten, HRworks Austria unverzüglich unter Bekanntgabe der neuen oder geänderten Daten darüber zu informieren.
3.4. Für die Einrichtung eines Kunden-Benutzerkontos ist eine Registrierung erforderlich, bei der der Kunde unter anderem ein Passwort zu wählen hat. Der Kunde verpflichtet sich, sein Passwort geheim zu halten. Sollten Dritte von dem Passwort des Kunden Kenntnis erlangen, so hat der Kunde diesen Umstand ohne Verzug HRworks Austria zu melden und das Passwort sofort zu ändern. Die sorgfältige Aufbewahrung und Sicherung der Zugangsdaten zur Nutzung der Plattform fallen in den ausschließlichen Verantwortungsbereich des Kunden.
3.5. Der Kunde sichert durch die Registrierung zu, dass er volljährig ist. Bei juristischen Personen sichert der für diese juristische Person Handelnde zu, entsprechend zur Vertretung befugt oder bevollmächtigt zu sein. HRworks Austria ist berechtigt vom Kunden einen entsprechenden Nachweis über Alter, Vertretungsbefugnis und Vollmacht zu verlangen. Der Kunde wird diesen Nachweis ohne Verzug vorlegen.
3.6. HRworks Austria kann technisch nicht mit Sicherheit feststellen, ob ein auf der Plattform registrierter Kunde tatsächlich diejenige Person ist, die er vorgibt zu sein. HRworks Austria schließt aus diesem Grund jegliche Gewährleistung und Haftung für die tatsächliche Identität des Kunden aus.
4.1. HRworks Austria räumt dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschließliche und nicht unterlizenzierbare Recht ein, die im Vertrag zwischen HRworks Austria und dem Kunden vereinbarte Software für die Dauer des Vertrages nach den Bestimmungen des zwischen HRworks Austria und dem Kunden abgeschlossen Vertrages und dieser AGB zu nutzen. Der Kunde erkennt somit HRworks Austria als alleinigen Lizenzgeber der Software und die damit verbundenen Urheberrechte an.
4.2. Stellt HRworks Austria dem Kunden unentgeltlich Upgrades oder Erweiterungen gemäß Punktes 2.3 dieser AGB zur Verfügung, so erfolgt diese Zurverfügungstellung ausdrücklich auf jederzeitigen Widerruf.
4.3. Der Kunde ist berechtigt, für seine Mitarbeiter, Geschäfts- oder Servicepartner Benutzerkonten zu erstellen, mit denen sie die Software in seinem Auftrag nutzen können. Der Kunde verpflichtet sich jedoch, diese Benutzerkonten nicht entgeltlich einzurichten. Der Kunde wird HRworks Austria über jede Vertragsverletzung oder auch Verletzung dieser AGB, von der er Kenntnis erlangt, ohne Verzug in Kenntnis setzen. Der Kunde wird gleichermaßen seine Mitarbeiter, Geschäfts- oder Servicepartner verpflichten, eine ihnen bekannt gewordene Vertrags- oder AGB-verletzung dem Kunden oder HRworks Austria ohne Verzug mitzuteilen.
5.1. Das Hosting erfolgt auf Amazon Web Servern und cloudbasiert. Daten werden in unserem AWS RDS Cluster (Relational Database Service) in Frankfurt gehostet.
5.2. Der Kunde verpflichtet sich, keine Inhalte auf dem Speicherplatz zu speichern, deren Bereitstellung, Veröffentlichung und Nutzung gegen geltendes Recht verstoßen oder in Rechte Dritter eingreifen und wird HRworks Austria diesbezüglich schad- und klaglos halten.
5.3. HRworks Austria stellt dem Kunden die für die Nutzung der Dienste notwendige und angemessene Speicherplatzmenge auf einem Server zur Speicherung seiner Daten zur Verfügung. Die von HRworks Austria bereitgestellte Speicherplatzmenge entspricht dem durchschnittlichen Datenspeicherungs- und Datentransfervolumen nach Berechnungen von HRworks Austria.
5.4. Bei Überschreitung dieses durchschnittlichen Datenspeicherungs- und Datentransfervolumens, wird HRworks Austria den Kunden rechtzeitig darüber in Kenntnis setzen, ihm eine Erweiterung seines Datenspeicherplatzes anbieten und im Falle der Bestellung dieses weiteren Speicherplatzes auch ehest möglichst zur Verfügung stellen.
5.5. Sollte der Speicherplatz bei nachhaltiger und andauernder Überschreitung des durchschnittlichen Datentransfervolumens ohne Bestellung eines weiteren Speicherplatzes ausgeschöpft sein, wird HRworks Austria keine darüberhinausgehenden weiteren Daten mehr speichern. Die Daten werden ausschließlich in Deutschland und Österreich gehostet.
5.6. HRworks Austria verpflichtet sich, die notwendigen und den jeweils anerkannten Regeln der Technik entsprechende Sicherheitsvorkehrungen gegen Datenverlust und zur Verhinderung unbefugten Zugriffs Dritter auf die Daten des Kunden zu treffen. Zu diesem Zweck wird HRworks Austria alle 48 Stunden Back-ups vornehmen sowie geeignete Sicherheitsmechanismen einsetzen.
5.7. HRworks Austria verwendet in wirtschaftlich vertretbarem Umfang die jeweils den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Sicherheitstechnologien (wie beispielhaft Verschlüsselungen, Antivirus Software, Kennwort- und Firewall-Schutz) bei der Bereitstellung seiner Leistungen. Der Kunde verpflichtet sich, die gültigen Sicherheitsrichtlinien und –verfahren, die ihm im vor Vertragsabschluss nachweislich und schriftlich zur Kenntnis gebracht werden, entsprechend zu beachten.
5.8. Der Kunde bleibt in jedem Fall ausschließlich Berechtigter an den von ihm eingegeben Daten und kann von HRworks Austria jederzeit, insbesondere nach Beendigung des Vertrages, die Herausgabe einzelner oder sämtlicher Daten nach den unter den Ziffern 13.4 und 15 getroffenen Regelungen verlangen. HRworks Austria steht in diesem Fall kein Zurückbehaltungsrecht zu.
5.9. Datenerhebung: Es werden ausschließlich folgende Daten erhoben: Name, E-Mail, Abteilung, Rolle. Alle weiteren Daten die mehr ins Detail führen, können im Profil upgedatet werden sind aber nicht erforderlich. Das liegt ausschließlich an der individuellen Nutzung der Plattform durch den Kunden. Das bedeutet, dass jeder Kunde selbst entscheiden kann, welche weiterführenden Daten für die Nutzung nötig sind und diese dann erheben kann. Diese werden dann ebenso im selben AWS Server gespeichert und per default nur dem Mitarbeiter und dem Admin zugänglich.
5.10. Datenverarbeitung: Die erhobenen Daten werden nicht personenbezogen weiterverarbeitet. Die von der Verarbeitung betroffenen Daten sind jene, die von der Organisation und auch jedem Mitarbeiter selbst erwirtschaftet werden. Das beinhaltet die Erstellung von Zielen, die Mitwirkung an Zielen, das vergeben und bekommen von Anerkennungen inkl. Kompetenzen und Werte Attribute, ebenso wie die Nutzung des Marktplatzes. Diese Daten stehen grundsätzlich nur dem Mitarbeiter und dem Administrator zur Verfügung. Sie werden im Mitarbeiterprofil, das nur diese beiden Funktionen sehen können, gespeichert. HRworks Austria kann indes anfallende anonyme Datenbestände, die keinerlei Personenbezug enthalten zu Zwecken von Benchmarks oder ähnlichem zu eigenen Zwecken nutzen.
5.11. Transparente Datenverarbeitung: Grundsätzlich sind Anerkennungen wie auch Ziele (sofern keine persönlichen Ziele) für jeden Nutzer in der Organisation im Anerkennungsüberblick, Newsfeed und im Challenges Feature sichtbar. Die Maßnahmenableitung und jede weiterführende Aktion allerdings nicht. Eine Definition der Zugriffsrechte ist möglich und bedeutet zum Beispiel, dass nur eine gewisse Gruppe (zum Start) Anerkennungen vergeben und bekommen kann oder auch Ziele definieren kann. Dies kann dann gegebenenfalls auch abteilungsabgrenzend sein.
5.12. Die oben genannten Daten werden durch HRworks Austria nicht an Dritte weitergegeben, soweit nicht gesetzlich vorgesehen oder vom Kunden veranlasst. Rechte des Kunden zur Weitergabe nach der Verordnung (EU) 2023/2854 bleiben unberührt. Dies kann auch nicht per Zufall erfolgen, da jeder Kunde eine eigene Plattform mit eigener URL erhält, die komplett abgegrenzt von allen anderen Kunden Plattformen ist.
6.1. HRworks Austria überwacht die Grundfunktionen seiner Plattform täglich und ist bestrebt, ein wöchentliches Wartungsfenster von vier (4) Stunden pro Woche im Jahresdurchschnitt nicht zu überschreiten und nach Möglichkeit zu Zeiten geringen Datenverkehrs durchzuführen. Bei schweren Fehlern, die die Nutzung der SaaS-Dienste unmöglich macht oder erheblich einschränkt, erfolgt eine erste Reaktion binnen eines Tages ab Kenntnis oder Verständigung durch den Kunden. HRworks Austria wird den Kunden von den Wartungsarbeiten rechtzeitig verständigen und diese ehestmöglich durchführen. Verzögerungen der Entstörung, die vom Kunden zu vertreten sind (z.B. durch Nichtverfügbarkeit eines Ansprechpartners auf Kundenseite), werden nicht auf die Entstörungszeit angerechnet.
6.2. Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen der vertragsgegenständlichen SaaS-Dienste sowie Maßnahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen dienen, werden nur dann zu einer vorübergehenden Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit führen, wenn dies aus technischen Gründen zwingend notwendig ist.
6.3. Sofern die Fehlerbehebung nicht innerhalb von 48 Stunden möglich sein sollte, wird HRworks Austria den Kunden darüber binnen dieses Zeitraums unter Angabe von Gründen sowie des Zeitraumes, der für die Fehlerbeseitigung voraussichtlich zu veranschlagen ist, verständigen.
6.4. Die Verfügbarkeit jedes einzelnen SaaS-Dienstes beträgt 98% im Jahresdurchschnitt, wobei die Unterbrechungen maximal 12 Stunden pro Woche im Jahresdurchschnitt erfolgen. Die Ausfallzeit während der Wartung wird nicht als Zeit der Nichtverfügbarkeit gewertet. Die Client-seitige Anbindung an das Internet liegt im Verantwortungsbereich des Kunden. Diese ist nicht Bestandteil des SaaS- Leistungsumfangs. Die Ausfallzeit wird in vollen Minuten ermittelt und errechnet sich aus der Summe der Entstörungszeiten pro Jahr. Hiervon ausgenommen sind diejenigen Zeiträume, die HRworks Austria als sogenannte Wartungsfenster zur Optimierung und Leistungssteigerung kennzeichnet sowie Zeitverlust bei der Störungsbeseitigung durch Gründe, die nicht durch HRworks Austria zu vertreten sind und Ausfälle aufgrund höherer Gewalt.
7.1. Der Kunde wird HRworks Austria alle benötigten Informationen und Unterstützungsmaßnahmen für das Aktivieren und Betreiben der Dienste zur Verfügung stellen. Des Weiteren verpflichtet sich der Kunde, den unbefugten Zugriff Dritter auf die SaaS-Dienste durch geeignete eigene Vorkehrungen zu verhindern. Zu diesem Zweck wird der Kunde seine Mitarbeiter, Geschäftsund Servicepartner auf die Einhaltung der Pflichten dieser AGB verpflichten.
7.2. Der Kunde ist selbst für die Eingabe und Pflege seiner zur Nutzung der Software erforderlichen Daten und Informationen verantwortlich.
7.3. Der Kunde wahrt die Vertraulichkeit der das Benutzerkonto betreffenden Informationen einschließlich der Benutzernamen und der Passwörter. Er wird die in Punkt 4.3 genannten Nutzer ebenso zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichten und dafür Sorge tragen, dass im Falle der Kenntniserlangung durch einen berechtigten Nutzer, dass die Sicherheit seiner Anmeldedaten gefährdet ist, dieser den Kunden oder HRworks Austria unverzüglich benachrichtigt. Der Kunde ist verpflichtet, entweder sofort das betreffende Benutzerkonto zu blockieren oder dessen Anmeldedaten zu ändern.
7.4. Der Kunde ist nicht berechtigt irgendeinen Teil der von HRworks Austria über die Plattform zur Verfügung gestellten Dienste oder der darin enthaltenen Software zu vervielfältigen, zu verändern, zu dekompilieren, zu verbreiten, zu verkaufen oder zu vermieten, es sei denn, dass HRworks Austria seine ausdrückliche schriftliche Einwilligung dazu geben hat.
7.5. Der Kunde ist für die von ihm auf der Plattform eingestellten Inhalte selbst verantwortlich. Er verpflichtet sich insbesondere dazu, dafür Sorge zu tragen, dass die Inhalte nicht rechtswidrig sind und keine Rechte Dritter verletzen. HRworks Austria ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Inhalte Rechte Dritter verletzen oder gegen gesetzliche Verbote verstoßen. Der Kunde trägt im weiteren dafür Sorge, dass die von ihm eingestellten Inhalte keine Viren oder schädliche Programme, welcher Art auch immer, enthalten. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde ausdrücklich:
8.1. Sämtliche Entgelte sind Netto-Preise in Euro, es sei denn, die Mehrwertsteuer wird ausdrücklich angeführt, und gelten bis auf Widerruf. Preisangaben sind, sofern nicht anders angeführt ist, unverbindlich.
8.2. Zusätzliche Leistungen, wie insbesondere Upgrades, Systemunterstützung, Schulungen, sind nach Wunsch des Kunden gesondert zu beauftragen und werden auch gesondert zu den jeweils gültigen Sätzen verrechnet.
8.3. HRworks Austria ist berechtigt, die Rechnungen den Kunden per E-Mail an die HRworks Austria von diesem bekannt gegebenen E-Mail-Adresse wirksam zuzustellen respektive diese dem Kunden online zur Verfügung zu stellen.
8.4. Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen sofort bei Erhalt fällig. Alle Zahlungen sind spesenfrei und ohne Abzug zu leisten. Überweisungen erfolgen auf Gefahr des Kunden. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden. Skonto wird nicht gewährt.
8.5. HRworks Austria ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den Kunden in angemessener Höhe abhängig zu machen.
8.6. Bei verschuldetem Zahlungsverzug ist HRworks Austria berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Weiters fallen Zinsenzinsen in Höhe von 4 Prozent per anno an. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens wird davon nicht berührt. Die im Fall des Verzuges entstehenden zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstehenden Kosten von Inkassobüros und Rechtsanwälten hat der Kunde zur Gänze zu tragen.
8.7. Bei Zahlungsverzug ist HRworks Austria berechtigt, die Erfüllung aller vertraglichen Verpflichtungen bis zur gänzlichen Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen durch den Kunden auszusetzen.
8.8. Ist der Kunde mit der Zahlung oder Leistung trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 2 (zwei) Wochen in Verzug, steht HRworks Austria ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu. In diesem Fall haben Kunden alle Aufwendungen der für sie bereits durchgeführten Arbeiten oder für die infolge des Rücktritts vom Vertrag notwendige Leistungen bzw. bereits erbrachte Leistungen HRworks Austria zu ersetzen. HRworks Austria ist darüber hinaus berechtigt, den Zugang zu den SaaS-Diensten zu sperren und die Auslieferung weiter, von Kunden bestellter Produkte, einzustellen, bis sämtliche fällige Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden zur Gänze beglichen worden sind.
8.9. Eine Aufrechnung gegen Forderungen von HRworks Austria ist nur mit von HRworks Austria schriftlich anerkannten oder gerichtlich rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur geltend machen, wenn die Gegenforderung des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruht, aus welchem die zurückgehaltene Forderung beruht.
9.1. Der Kunde verpflichtet sich, HRworks Austria von sämtlichen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten, die auf einer rechtswidrigen Nutzung der über die Plattform zur Verfügung gestellten Dienste beruhen oder mit seiner Zustimmung erfolgen oder sich insbesondere aus datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die durch ein rechtswidriges Handeln des Kunden im Rahmen der Nutzung der Plattform hervorgerufen worden sind. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass ein solcher Verstoß droht, wird HRworks Austria unverzüglich hiervon in Kenntnis setzen.
9.2. HRworks Austria leistet für die Funktions- und Betriebsbereitschaft seiner Dienste Gewähr im Rahmen des vereinbarten Service-Level. Der Kunde ist jedoch verpflichtet, Funktionsstörungen der Software umgehend zu melden. Bis zur Meldung des Fehlers durch den Kunden ist HRworks Austria von seiner Gewährleistungspflicht befreit.
9.3. Die Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Software nicht vertragsgemäß eingesetzt wird. Des Weiteren sind die Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Kunde Änderungen oder Erweiterungen an der im Vertrag genannten Software durchführt. Dies gilt jedoch nicht für den Fall, dass es der Kunde nachweist, dass die Fehler nicht in kausalem Zusammenhang mit den von ihm durchgeführten Änderungen oder Erweiterungen stehen.
9.4. Für die der gesetzlichen Gewährleistung unterliegenden Anteile der Dienste von HRworks Austria (insbesondere die als Teil des Services zur Verfügung gestellte Softwarelösung) leistet HRworks Austria Gewähr, dass die Leistungen die ausdrücklich vereinbarten Beschaffungsmerkmale entsprechend der vereinbarten Leistungsbeschreibung haben, und dass HRworks Austria bei Erbringung dieser Leistungen nicht unberechtigt Rechte Dritte verletzt. Der Kunde wird HRworks Austria aufgetretene Mängel schriftlich mit Beschreibung des Mangels und, soweit ihm wirtschaftlich und im laufenden Geschäftsbetrieb zumutbar, mit den für die Mangelbeseitigung nützlichen Informationen bekanntgeben.
9.5. Die Anzeige eines später entdeckten Mangels gilt als fristgerecht gemäß § 377 UGB und als unverzüglich im Sinne dieser Ziffer, wenn sie innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab dem Tag der Zurverfügungstellung der Software gegenüber HRworks Austria erfolgt. HRworks Austria leistet bei nachgewiesenen wesentlichen Sachmängeln Gewähr durch Nacherfüllung in der Weise, dass der Kunde HRworks Austria einen neuen, mangelfreien Stand seiner Leistungen zur Verfügung stellt oder den Mangel beseitigt. Der Kunde ist verpflichtet, eine neue Version der beauftragten Leistungen zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und der Wechsel nicht unzumutbar ist.
9.6. Werden Leistungen von HRworks Austria von Dritten unberechtigterweise unter Verwendung des Benutzernamens und des Passwortes des Kunden in Anspruch genommen, so haftet der Kunde für dadurch anfallende Entgelte bis zum Eingang des Auftrages zur Änderung des Benutzerkontos und des Passwortes oder bis zum Eingang der Meldung des Verlusts oder Diebstahls bei HRworks Austria. Dies jedoch nur, sofern den Kunden am Zugriff des unberechtigten Dritten ein Verschulden trifft. Für Schäden, die bei Weitergabe der Passwörter oder Benutzerkennungen durch den Kunden an Nichtberechtigte entstehen, übernimmt HRworks Austria keine Haftung.
9.7. Der Kunde verpflichtet sich, HRworks Austria von allen Ansprüchen Dritter, die aus den von ihm gespeicherten Daten resultieren, freizustellen und HRworks Austria diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
9.8. HRworks Austria ist zur sofortigen Sperre des Kundenkontos, sowie seines Speicherplatzes berechtigt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte oder gespeicherten Daten rechtswidrig sind oder diese Rechte Dritter verletzen. Ein begründeter Verdacht für eine Rechtswidrigkeit oder einer Rechtsverletzung liegt insbesondere aber nicht ausschließlich vor, wenn Gerichte oder Behörden oder sonstige berechtigte Dritte HRworks Austria davon in Kenntnis setzen. HRworks Austria wird in diesem Fall den Kunden von der Sperre und den Grund der Sperre unverzüglich in Kenntnis setzen. HRworks Austria ist berechtigt, die Sperre so lange aufrecht zu halten, bis der Verdacht nachhaltig entkräftet ist.
9.9. Außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes (PHG) beschränkt sich die Haftung von HRworks Austria auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen, sofern diese keine Schäden wie der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit verursacht. HRworks Austria übernimmt keine Haftung für entgangenen Gewinn, erwartete aber nicht eingetretene Ersparnisse, mittelbare Schäden und Folgeschäden. Der Kunde hat das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu beweisen und Schadenersatzansprüche innerhalb von einem Jahr ab Leistungserbringung bei sonstigem Anspruchsverlust geltend zu machen.
9.10. Die Haftung von HRworks Austria für Schäden, die aus Verstößen gegen die Verpflichtung aus dem Vertrag entstehen, ist – bis auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (dann unbegrenzt) – mit der Höhe der jährlichen Lizenzgebühr begrenzt.
9.11. In gleicher Weise wird die Haftung durch Erfüllungsgehilfen, sowie für Organe, Beauftragte und leitende Angestellte von HRworks Austria beschränkt.
10.1. HRworks Austria verpflichtet sich, Daten und Verarbeitung Ergebnisse ausschließlich im Rahmen der Aufträge des Kunden zu verwenden und ausschließlich dem Kunden zurückzugeben oder nur nach dessen schriftlichem Auftrag entsprechend zu übermitteln oder herauszugeben. HRworks Austria wird die ihm vom Kunden überlassenen Daten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden an Dritte weitergeben, es sei denn, dies ist gesetzlich erforderlich oder im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/2854 vorgesehen.
10.2. Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten sowie für die Wahrung der Rechte der Betroffenen verantwortlich. Sollten Dritte gegen HRworks Austria aufgrund der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten des Kunden Ansprüche geltend machen, wird der Kunde HRworks Austria hinsichtlich aller dieser Ansprüche schad- und klaglos halten.
10.3. HRworks Austria erklärt ausdrücklich,
10.4. Der Kunde ist selber für die Einholung der nach den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzrechts zur Nutzung der SaaS-Dienste allenfalls erforderlichen Zustimmungserklärungen seiner Vertragspartner verantwortlich. HRworks Austria bietet keine Rechtsberatung zur Verpflichtung betrieblicher Mitbestimmungspflichtigkeit des Einsatzes der Dienste an und prüft auch nicht, ob der Einsatz der Dienste beim Kunden mitbestimmungspflichtig ist.
10.5. Sämtliche Informationen, Dokumente, Mitteilungen, Auskünfte und Daten, die zwischen HRworks Austria und dem Kunden sowie ihren bevollmächtigten oder sonstigen Personen (Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten, Unternehmens- oder Finanzberatern) insbesondere zur Erhebung und Darstellung der wirtschaftlichen und rechtlichen Situation sowie des wirtschaftlichen Umfeldes und der technischen Gegebenheiten, sei es schriftlich, mündlich oder auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung gegeben oder überlassen werden, werden wechselseitig streng vertraulich behandelt und geheim gehalten.
10.6. Als vertrauliche Informationen gelten auch alle Analysen, Daten, Studien und Ergebnisse sowie alle Dokumente, Verträge und sonstige Informationen, welche zwischen den Vertragsparteien offengelegt oder sonst bekannt werden. Alle im Rahmen dieses Vertrages offenbarten vertraulichen Informationen werden ausschließlich im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Geschäftszweck bzw. dessen Evaluierung verwendet.
10.7. Beide Parteien verpflichten sich, über alle ihnen im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrages zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, strengst Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben, noch auf sonstige Art zu verwerten. Dies gilt gegenüber jeglichen unbefugten Dritten, das heißt auch gegenüber unbefugten Mitarbeitern, sowohl von HRworks Austria als auch des Kunden, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen von HRworks Austria erforderlich ist.
10.8. Die Vertragsparteien verpflichten sich, mit allen von ihr im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrages eingesetzten Mitarbeitern und Subunternehmern eine mit vorstehenden Absätzen dieses Vertrages inhaltsgleiche Regelung zu vereinbaren.
10.9. Die Gültigkeit dieser Vertraulichkeitsvereinbarung ist zeitlich unbeschränkt.
10.10. Bestimmte Bekanntmachungen an Dritte wie Werbeaussendungen oder Pressemitteilungen, sowie Referenzmitteilungen, sind von dieser Geheimhaltungsverpflichtung ausgenommen.
10.11. Ohne die Zustimmung der anderen Partei ist eine Offenlegung/Wiedergabe von vertraulichen Informationen nur zulässig, wenn dies durch zwingendes Recht vorgeschrieben ist. Bei Auskunftsverlangen Berechtigter (z.B. Behörden) werden sich die Partner gegenseitig informieren, wenn die Information über das Auskunftsverlangen rechtlich zulässig ist.
Der Kunde räumt HRworks Austria das unwiderrufliche Recht ein, dass HRworks Austria das Logo und den Firmennamen des Kunden für eigene Zwecke öffentlich, ohne vorherige Zustimmung des Kunden, nutzen kann. Dies bezieht sich auch auf die Nutzung des Logos und des Firmennamens von Muttergesellschaften, wenn diese eine zumindest 26%ige Beteiligung am Kunden halten.
12.1. Durch den Vertrag zwischen HRworks Austria und dem Kunden erwirbt der Kunde lediglich eine befristete Nutzungslizenz in Form einer einfachen Nutzungslizenz. HRworks Austria räumt dem Kunden Nutzungsrechte an Software und Datenbanken nur in dem für die Erfüllung des konkreten Vertragsverhältnisses erforderlichen Umfang ein.
12.2. HRworks Austria ist Inhaber sämtlicher Rechte an der Software, sowie sonstigen Diensten, einschließlich aller Modifikationen, Verbesserungen, Upgrades, Updates oder davon abgeleiteten Produkte. Der Kunde nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass er durch die ihm durch diesen Vertrag eingeräumten Rechte kein Eigentum und keine Rechte oder Rechtstitel an der Software oder den Diensten erwirbt. Alle aus dem Patent-, Marken-, Gebrauchsmuster-, Halbleiterschutz und/oder Urheberrecht abgeleiteten Rechte an den vereinbarten Leistungen oder sonst aus der Schaffung der dem Kunden zur Verfügung gestellten Leistungen stehen ausschließlich HRworks Austria bzw. deren Lizenzgebern zu. Es sei denn, dass im Vertrag zwischen HRworks Austria und dem Kunden ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Übertragung des Quellcodes von HRworks Austria an den Kunden ist weder für die gegenständliche Software noch für sonstige Dienste geschuldet. Sofern dem Kunden nicht ausdrücklich bestimmte Rechte gewährt werden, verbleiben sie ausschließlich bei HRworks Austria.
12.3. Den Kunden und berechtigten Nutzern ist es insbesondere nicht gestattet und ebenso wenig dürfen sie Dritten gestatten, den Quellcode der Software oder der Dienste zu vervielfältigen, zu reproduzieren, zu modifizieren, zu übertragen, davon abgeleitete Codes zu erstellen, zu dekomprimieren, ihn einem Reverse-Engineering zu unterziehen, ihn zu dekompilieren, oder auf andere Weise zu versuchen, den Quellcode herzuleiten. Ebensowenig ist es dem Kunden unbeschadet der Rechte zur Nutzung von Daten nach der Verordnung (EU) 2023/2854 und berechtigten Nutzern gestattet, die Software, oder die Dienste zu nutzen, auszuwerten oder sich anzeigen zu lassen, um aus ihnen eine Netzwerkumgebung, ein Programm, eine Infrastruktur oder jeweils Teile davon zu konstruieren, zu modifizieren oder anderweitig zu erstellen, welche vergleichbare Funktionalitäten wie die gegenständlichen Software-Dienste aufweisen.
12.4. Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Zu diesem Zweck wird der Kunde seine Mitarbeiter auf die Einhaltung des Urheberrechtes hinweisen und insbesondere seine Mitarbeiter verpflichten, keine unberechtigten Vervielfältigungen der Software anzufertigen.
12.5. Weder der Kunde, noch ein berechtigter Nutzer dürfen Urheberrechtshinweise, Warenzeichen, Logos und Firmen- oder andere Hinweise auf gewerbliche Schutzrechte, die an der Software oder den Diensten angebracht oder in ihnen enthalten sind, entfernen, verfremden oder verändern.
12.6. Dem Kunden stehen alle Rechte an den von ihm eingebrachten Daten zu. Der Kunde hat jedoch keine Rechte an den Daten jener Nutzer, die ihrerseits den Nutzungsbestimmungen von HRworks Austria zugestimmt haben, auch wenn diese Nutzer gleichzeitig Vertragspartner des Kunden sein mögen. Ausgenommen davon sind jene Daten, die ein Nutzer einem Kunden auf direkten Weg über die Plattform mitteilt.
12.7. Der Kunde sichert zu, von HRworks Austria keine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu verlangen, die eine Verletzung anwendbaren Rechts einschließlich anwendbarer Datenschutzgesetze darstellen würde. Der Kunde gewährt HRworks Austria das unwiderrufliche, einfache, unentgeltliche Recht zur Nutzung der Daten des Kunden für die Bereitstellung der Software und Dienste für den Kunden. Weiteres ist HRworks Austria berechtigt, in aggregierter anonymisierter Form statistische Analysen zur Erstellung von Branchen Benchmarks (unter der Voraussetzung, dass diese Daten keine Identifizierung von Personen ermöglichen und dass die aggregierten Daten nur in Datensätzen mit fünfzig 50 oder mehr Teilnehmern einbezogen wird, durchzuführen. Schließlich sichert der Kunde HRworks Austria zu, bei Bedarf die Software und der Dienste (unter der Voraussetzung, dass diese Daten keine Identifizierung von Personen ermöglichen), zu überwachen und zu verbessern. HRworks Austria wird dem Kunden auf Anforderung unentgeltlich eine elektronische Kopie aller Daten des Kunden im Besitz von HRworks Austria zukommen lassen..
12.8. HRworks Austria wird die Daten nur für die Erbringung seiner Dienste und nur nach den Weisungen des Kunden erheben, verarbeiten und nutzen und die Daten nicht zu anderen als im Rahmen dieser Vereinbarung beschriebenen Zwecke verwenden.
13.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beginnt die Laufzeit des Vertrages mit der Zurverfügungstellung der Leistungen infolge der Registrierung durch den Kunden. Wird dem Kunden vorab eine unentgeltliche Testphase eingeräumt, wird deren Dauer im Einzelfall zwischen HRworks Austria und dem Kunden gemäß Ziffer 14.1 vereinbart. Mit Ablauf der Testphase und der anschließenden (Re-)Aktivierung des Accounts beginnt die reguläre kostenpflichtige Vertragslaufzeit. In beiden Fällen (Ziffer 13.1 Satz 1 und Ziffer 13.1 Satz 3) beträgt die Vertragslaufzeit ein Jahr.
13.2. Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, sofern der Kunde nicht unter Einhaltung der Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer schriftlich kündigt.
13.3. Darüber hinaus steht beiden Parteien das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zu. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt für HRworks Austria insbesondere dann vor, wenn der Kunde gegen wesentliche Pflichten dieser AGB oder des Vertrages verstößt. In diesem Fall behält sich HRworks Austria ausdrücklich das Recht vor, zusätzlich zur außerordentlichen, sofortigen Vertragskündigung sich aus der vertragswidrigen Handlung ergebenden Schadensersatzansprüche gegen den Kunden geltend zu machen.
13.4. Bei Beendigung des Vertrages ist der Kunde berechtigt, die Herausgabe seiner Daten innerhalb von 30 Kalendertagen ab Vertragsbeendigung schriftlich gegenüber HRworks Austria zu verlangen. HRworks Austria wird dem Kunden nach Eingang der Anfrage einen zeitlich auf 30 Kalendertage limitierten Zugang zum Datenexport einräumen oder die Daten alternativ via Online-Übertragung bereitstellen. Die Herausgabe erfolgt in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format durch Übersendung nach freier Wahl von HRworks Austria durch Übersendung im Wege eines Datennetzes oder durch Einräumung eines zeitlich limitierten Zugangs für den Export der Daten. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die zur Verwendung der Daten geeignete Software von HRworks Austria. Stellt der Kunde innerhalb der 30-Tage-Frist ab Vertragsbeendigung keine Anfrage, ist HRworks Austria berechtigt, die Kundendaten unverzüglich, spätestens jedoch 60 Kalendertage nach Vertragsbeendigung, unwiderruflich zu löschen. HRworks Austria informiert den Kunden 7 Kalendertage vor der endgültigen Löschung per E-Mail über den bevorstehenden Löschvorgang. Diese Regelung gilt entsprechend gemäß Ziffer 14.2 auch für Testzugänge. Der Kunde bleibt in jedem Fall ausschließlich Berechtigter an den von ihm eingegeben Daten und kann von HRworks Austria jederzeit, insbesondere nach Beendigung des Vertrages, die Herausgabe einzelner oder sämtlicher Daten verlangen. HRworks Austria steht in diesem Fall kein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Herausgabe der Daten erfolgt nach freier Wahl von HRworks Austria durch Übersendung im Wege eines Datennetzes oder durch Einräumung eines zeitlich limitierten Zuganges für den Export der Daten. Der Kunde hat jedoch keinen Anspruch auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software von HRworks Austria zu erhalten. Die Regelungen unter Ziffer 15 bleiben hiervon unberührt.
13.5 HRworks Austria setzt ein mehrstufiges Löschverfahren um. Nach Vertragsbeendigung werden die Kundendaten zunächst im Produktivsystem als inaktiv markiert (Soft Delete). Die physische Löschung (Hard Delete) aus dem Produktivsystem erfolgt spätestens nach Ablauf der in Ziffer 13.4 genannten Fristen. Datensicherungen (Backups) können die betreffenden Daten technisch bedingt für einen begrenzten weiteren Zeitraum (in der Regel von sechs Monaten) enthalten; diese werden im Rahmen des regulären Backup-Zyklus ebenfalls unwiderruflich überschrieben bzw. gelöscht. Ein Zugriff auf diese Backup-Daten durch HRworks Austria erfolgt ausschließlich im Rahmen von Disaster-Recovery-Szenarien und nicht zu operativen Zwecken. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass er aufbewahrungspflichtigen Daten rechtzeitig importiert. Die Regelungen unter Ziffer 15 bleiben hiervon unberührt.
14.1. Der Kunde kann die Leistungen von HRworks Austria in einer mit ihm individuell zu vereinbarenden Testphase ab Freischaltung des Testzugangs ausgiebig und unentgeltlich auf ihre Funktionalität und Funktionsfähigkeit in der eigenen Hard- und Softwareumgebung testen. Nach Ablauf der Testphase wird der Zugang zu den SaaS-Diensten ruhend gestellt. Um die Vertragsgegenstände auch über die unentgeltliche Testphase hinaus zu nutzen, muss der Kunde einen Vertrag mit HRworks Austria abschließen.
14.2. Nach Abschluss dieses Vertrages erfolgt eine Re-Aktivierung des Zugangs für den Kunden durch HRworks Austria. Endet die Testphase ohne Abschluss eines Serviceauftrags, erlöschen die Nutzungsrechte des Kunden an den Vertragsgegenständen automatisch und die SaaS-Dienste sind technisch nicht mehr nutzbar. In diesem Fall gelangt Punkt 13.4. zur Anwendung.
14.3. Während der kostenlosen Testphase haftet HRworks Austria dem Kunden gegenüber lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Schäden an Leib und Leben. Jegliche darüber hinausgehende Gewährleistung und/oder Haftung wird vollständig ausgeschlossen.
14.4 Daten, die im Rahmen eines Demo- oder Testzugangs gespeichert wurden – einschließlich personenbezogener Daten, die der Kunde zu Testzwecken eingebracht hat – werden nach Ablauf des vereinbarten Demo- bzw. Testzeitraums automatisch und unwiderruflich gelöscht. Ein Anspruch auf Herausgabe oder weitere Aufbewahrung dieser Daten besteht nicht. HRworks Austria informiert den Kunden 7 Kalendertage vor Ablauf des Demo- bzw. Testzeitraums per E-Mail über die bevorstehende Löschung. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass keine produktiven oder aufbewahrungspflichtigen Daten in Demo- oder Testsystemen gespeichert werden; HRworks Austria übernimmt hierfür keine Haftung im Sinne von Ziffer 14.3.
15.1. Die in diesem Abschnitt verwendeten Begriffe, die in Art. 2 der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Datenverordnung) definiert werden, sind im Sinne dieser gesetzlichen Definition zu verstehen.
15.2. Der Kunde hat das Recht,
15.3. Der Kunden muss die Wechselmitteilung gegenüber HRworks Austria in Textform mit einer Frist von maximal zwei Monaten („Ankündigungsfrist“) erklären.
15.4. Erklärt der Kunde nach seiner Wechselmitteilung während des Laufs der Ankündigungsfrist gemäß Ziffer 15.3 oder während des Übergangszeitraums gemäß Ziffer 15.6 die Kündigung des von der Wechselmitteilung betroffenen Vertrages nach § 13 Abs. 2 dieser AGB, so endet der Vertrag unmittelbar mit Wirksamwerden der Kündigung und HRworks Austria wird von ihren Wechselpflichten befreit.
15.5 Der Kunde unterrichtet HRworks Austria gem. Art. 25 Abs. 3 Datenverordnung, ob er beabsichtigt
Im Falle eines Wechsels zu einem anderen Anbieter ist der Kunde verpflichtet, HRworks Austria alle zur Durchführung des Anbieterwechsels erforderlichen Informationen über den neuen Anbieter mitzuteilen.
15.6. Nach dem Ende der Ankündigungsfrist gemäß Ziffer 3 beginnt der Übergangszeitraum von höchstens 30 Kalendertagen
15.7. Ist der verbindliche Übergangszeitraum von höchstens 30 Kalendertagen technisch nicht durchführbar, so teilt HRworks Austria dies dem Kunden innerhalb von 14 Werktagen nach Zugang der Wechselmitteilung mit, begründet ordnungsgemäß die technische Undurchführbarkeit und gibt einen alternativen Übergangszeitraum an, der sieben Monate ab Zugang der Wechselmitteilung nicht überschreiten darf. Während dieses alternativen Übergangszeitraums wird die Kontinuität des Dienstes gegebenenfalls sichergestellt.
15.8. Der Kunde ist berechtigt, den Übergangszeitraum einmalig um einen Zeitraum zu verlängern, den er für seine eigenen Zwecke für angemessen hält. Ein Wechsel erfolgt durch Extraktion der exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte bei HRworks Austria durch einen Download des Kunden und Hochladen der heruntergeladenen exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte bei einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten oder in einer IKT-Infrastruktur in eigenen Räumlichkeiten des Kunden. Mit Abschluss des Hochladens der exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte ist der Wechsel vollzogen.
15.9. HRworks Austria ist dafür verantwortlich, die exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte während des Übergangszeitraums für einen Download durch den Kunden (ohne zusätzliches Entgelt) bereitzustellen. Weitergehende Unterstützungsleistungen für die Migration der exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte kann HRworks Austria aufgrund gesonderter Beauftragung erbringen. Solche weitergehenden Unterstützungsleistungen werden gemäß der jeweils gültigen Preisliste vergütet.
15.10. Für das Hochladen der exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte beim neuen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten oder in der eigenen IKT-Infrastruktur des Kunden ist allein der Kunde verantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde für das Hochladen der Daten die Dienste eines Dritten nutzt.
HRworks Austria ist verpflichtet, während des Übergangszeitraums
15.11. Die exportierbaren Daten, digitalen Vermögenswerte, die verfügbaren Übertragungsmethoden und Dateiformate sowie die ausgenommenen Datenkategorien sind auf folgender Website aufgeführt: https://www.hrworks.de/data-act-hrworks-austria/ .
15.12. Nach Ende des Übergangszeitraums wird HRworks Austria dem Kunden die exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte weiterhin für 30 Kalendertagen zum Abruf bereitstellen (Abrufzeitraum).
15.13. Der Vertrag endet im Falle einer Wechselmitteilung durch den Kunden
15.14. Sobald der Kunde HRworks Austria mitteilt, dass der Wechsel erfolgreich abgeschlossen ist, wird HRworks Austria den Kunden unverzüglich über die Beendigung des Vertrages zu informieren und alle exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte, die direkt vom Kunden generiert wurden oder sich direkt auf den Kunden beziehen, unverzüglich löschen.
15.15. Wenn der Kunde HRworks Austria nicht bis zum Ende des Übergangszeitraums über den erfolgreichen Wechsel oder dessen Ausbleiben informiert, HRworks Austria jedoch berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass der Wechsel vom Kunden erfolgreich abgeschlossen wurde, kann HRworks Austria den Kunden zur Bestätigung des erfolgreichen Wechsels auffordern. Wenn der Kunde den erfolgreichen Wechsel nicht innerhalb von 30 Werktagen nach Erhalt dieser Aufforderung bestätigt, gilt der Wechsel als nicht erfolgreich und der Vertrag wird nicht beendet, sondern zu den bestehenden Bedingungen fortgesetzt. Kündigungsrechte der Parteien bleiben hiervon unberührt.
15.16. Bis zum Vertragsende ist HRworks Austria verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen und der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Sollte der Vertrag vor Ablauf einer vereinbarten Laufzeit unter den Voraussetzungen dieses Paragraphen beendet werden, bleibt der für diese Laufzeit vereinbarte Vergütungsanspruch hiervon unberührt.
16.1. Sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung unterliegen ausschließlich materiellem österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Bestimmungen des IPRG. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder über das Vertragsverhältnis zwischen HRworks Austria und dem Kunden wird als ausschließlicher Gerichtsstand Wien vereinbart. HRworks Austria behält sich das Recht vor, den Kunden auch am Sitz des Kunden gerichtlich zu belangen.
16.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen. Ungültige Bestimmungen des Vertrages sind durch solche zu ersetzen, die dem Vertragswillen der Parteien in wirtschaftlicher Hinsicht am ehesten entsprechen.
16.3. HRworks Austria ist berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Zustimmung des Kunden auf ein mit ihm verbundenes Unternehmen, insbesondere auf seine Muttergesellschaft HRworks GmbH, Waldkircher Straße 28, 79106 Freiburg, Bundesrepublik Deutschland, zu übertragen, sofern dadurch keine berechtigten Interessen des Kunden beeinträchtigt werden. Der Kunde wird über eine solche Übertragung unverzüglich per E-Mail informiert.
16.4. HRworks Austria ist berechtigt, diese AGB nach eigenem Ermessen jederzeit zu ändern. Die geänderten AGB werden dem Kunden per Email zugesendet. Die Änderungen werden wirksam, wenn der Kunde ihnen nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe widerspricht. Für den Widerspruch ist eine E-Mail ausreichend.
16.5. Widerspricht der Kunde, gelten in diesem Fall die bisherigen AGB unverändert fort, sofern HRworks Austria das Vertragsverhältnis mit dem Kunden nicht binnen zwei Wochen nach Zugang des Widerspruchs außerordentlich kündigt.
Aktuelle Fassung vom 08.04.2026
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