Der Großbuchstabe M für Ihre Lohnsteuerbescheinigung: Erklärung
Erhält der Arbeitnehmer im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung eine vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten gestellte Mahlzeit, die mit dem Sachbezugswert zu bewerten ist (übliche Mahlzeit unter 60 €), so muss auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers und im Lohnkonto der Großbuchstabe M ausgegeben werden ‒ was wichtig für die Lohnabrechnung ist.
Erhält der Arbeitnehmer ausschließlich Mahlzeiten, deren Preis 60 € übersteigen oder die keinen Arbeitslohn darstellen, besteht keine Pflicht, im Lohnkonto den Großbuchstaben „M“ aufzuzeichnen und auf der Lohnsteuerkarte zu bescheinigen.
Großbuchstabe M: Beispiele
Dabei ist die Anzahl der Mahlzeitengestellungen unerheblich. Der Großbuchstabe M muss einmalig bescheinigt werden, egal ob der Arbeitnehmer auf einer Auswärtstätigkeit einer Mahlzeit oder auf 100 Auswärtstätigkeiten 200 Mahlzeiten im Jahr erhalten hat.