Sind Gratifikationen steuerfrei?
Gratifikationen für Unternehmen und Mitarbeitende sind in der Regel nicht steuerfrei. Als finanzielle Zuwendungen erhöhen sie das Gehalt und sind demnach steuer- und sozialabgabenpflichtig.
Einmalige Sonderzahlungen sind als „sonstige Bezüge“ aufzuführen. Für die Lohnbuchhaltung müssen Unternehmen zunächst die Lohnsteuer auf das reguläre Jahresgehalt berechnen, gefolgt vom Jahresgehalt inklusive Gratifikation. Die Differenz ist die Lohnsteuer auf die finanzielle Zuwendung. Die Lohnsteuer für fortlaufende Gratifikationen ist mit der monatlichen Lohnabrechnung verrechnet.
Natürlich gibt es auch steuerfreie Gratifikationen. Für geldwerte Vorteile wie Sachbezüge gilt ein Freibetrag von 50 Euro pro Monat (früher 44 Euro). Bei Sachzuwendungen für Firmenjubiläen liegt der steuerliche Freibetrag bei 110 Euro.
Steuerfreie und geldwerte Gratifikationen: 15 Alternativen für Unternehmen
Sachzuwendungen werden als Gratifikation immer beliebter werden. Viele von ihnen sind bis zu einer Freigrenze zudem steuerfrei, was Betrieben besonders entgegenkommt.
15 alternative Gratifikationen:
- Laptops, Smartphones und andere technische Geräte
- Tankgutscheine (steuerfrei bis zu einer Freigrenze von 50 Euro monatlich)
- Freibetrag für das Laden von E-Autos
- Zusätzliche Urlaubstage
- Firmenwagen
- Gutscheine (Events, Restaurants oder Supermärkte)
- ÖPNV-Ticket, bzw. Fahrtkostenübernahme
- Rabatt, z.B. für Flüge oder Hotels (bis zu 1.080 Euro)
- Sportangebote, z.B. kostenlose Yogastunden oder Personal-Training
- Massagen
- Kostenlose Mahlzeiten
- Kostenlose Getränke und Snacks im Unternehmen
- Möglichkeiten zur Wertanlage
- Geschenke wie Bücher und Gadgets
- Auszeichnungen, Preise und Ehrungen
Achtung: Nicht jedes dieser Beispiele ist vollkommen steuerfrei.
Rückzahlung, Kündigung und Kürzung: Sonderfälle bei Gratifikationen
Grundsätzlich ist es nicht möglich, bereits gezahlte Gratifikationen zurückzufordern. Jedoch ist es zulässig, zusätzliche Zuwendungen an Bedingungen sowie Rückzahlungsklauseln zu binden.
Gratifikation bei einer Kündigung: Diese Regeln zur Rückzahlung gelten
Bei einer Kündigung darf ein Unternehmen kürzlich ausgezahlte Gratifikationen zurückfordern. Dafür bedarf es jedoch einer ausdrücklichen Rückzahlungsklausel, die nur unter bestimmten Voraussetzungen gilt.
Ohne Rückzahlungsklausel kommt es auf die Art der Gratifikation an. So verfällt nach der Kündigung der Anspruch auf Sonderzuwendungen für Betriebstreue. Belohnt die Gratifikation jedoch eine besondere Arbeitsleistung, müssen Unternehmen zumindest anteilig zahlen.
Hinweis: Forderungen zur Rückzahlung der Gratifikation sind generell unzulässig, wenn die Sonderzahlung unter 100 Euro beträgt oder wenn die Kündigung nach dem 30. Juni des Folgejahres der Auszahlung eintritt.
Darf das Unternehmen Gratifikationen kürzen?
Unternehmen dürfen die Gratifikation kürzen. Eine Kündigung oder zu hohe Fehlzeit berechtigt zur Kürzung von Zuwendungen. Dafür müssen die Ausfallzeiten den Entgeltfortzahlungszeitraum überschreiten. Das gilt für Krankheitstage und Elternzeit.
Bedingungen für die Kürzung finden sich ebenfalls im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in der Betriebsverordnung. Ist dies nicht der Fall, zählt auch hier die Art der Gratifikation. Sonderzuwendungen für besondere Leistungen lassen sich nur anteilig kürzen. Gratifikationen für lange Betriebszugehörigkeit können nicht gekürzt werden.