Wer beschließt die Arbeitsstättenrichtlinie?
Die ASR werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) entwickelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht.
Wer ist an der Erstellung der Arbeitsstättenrichtlinien beteiligt?
- Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA)
- Setzt sich aus Experten verschiedener Bereiche zusammen
- Mitglieder: Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter, Behörden, Wissenschaftler
- Erarbeitet die inhaltlichen Vorgaben der ASR
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
- Genehmigt die ASR nach Prüfung
- Veröffentlicht die Richtlinien im gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl)
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
- Unterstützt den ASTA durch wissenschaftliche Expertise
- Berät das BMAS in Fragen des Arbeitsschutzes
Wer kontrolliert die Einhaltung der Arbeitsstättenrichtlinien?
- Gewerbeaufsichtsämter und Arbeitsschutzbehörden
- Unfallversicherungsträger, die Präventionsmaßnahmen prüfen
- Länderspezifische Arbeitsschutzverwaltungen, je nach Bundesland unterschiedlich geregelt
Wann ist die Arbeitsstättenverordnung anzuwenden?
Die ArbStättV gilt für alle Arbeitsstätten, sobald diese eingerichtet und betrieben werden. Die Arbeitsräume können in Gebäuden oder im Freien sein, sofern sie sich auf dem Gelände eines Betriebs oder einer Baustelle befinden und dazu vorgesehen sind, als Arbeitsplätze genutzt zu werden. Zu den Arbeitsräumen gehören auch Fluchtwege, Sanitärräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und technische Anlagen.
Gelten die Arbeitsstättenrichtlinien als Gesetz?
Nein, die ASR sind keine Gesetze, sondern dienen als technische Regeln der Arbeitsstättenverordnung. Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, sich genau an die ASR zu halten, können jedoch durch deren Anwendung sicherstellen, dass die gesetzliche Verordnung erfüllt ist.
Wie verbindlich sind die Arbeitsstättenrichtlinien?
Die Arbeitsstättenrichtlinien sind rechtlich nicht bindend. Dies trifft jedoch auf die Arbeitsstättenverordnung zu. Arbeitgeber können auch alternative Maßnahmen bei den ASR ergreifen, sofern diese die Schutzziele der ArbStättV erfüllen. Hierbei gilt die Vermutungswirkung: Halten Arbeitgeber die ASR ein, setzen sie wahrscheinlich auch die entsprechenden Anforderungen der ArbStättV korrekt um.
Was passiert, wenn die Arbeitsstättenverordnung nicht eingehalten wird?
Die Arbeitsstättenverordnung und Arbeitsstättenrichtlinien dienen dem Schutz der Arbeitnehmer. Daher können Verstöße schwerwiegende Konsequenzen haben:
- Gefährdung der Arbeitnehmer:
- Erhöhtes Unfallrisiko durch fehlende Schutzmaßnahmen, unsichere Verkehrswege oder fehlende Notausgänge
- Gesundheitsschäden durch Lärm, schlechte Luftqualität oder unergonomische Arbeitsplätze
- Rechtliche Folgen für Arbeitgeber:
- Bußgelder bis zu 30.000 Euro
- Freiheitsstrafen bei vorsätzlicher Gefährdung der von Mitarbeitern in den Arbeitsstätten
- Maßnahmen der Behörden:
- Anordnungen zur Mängelbeseitigung
- Betriebsuntersagung durch Arbeitsschutzbehörden
Zusätzlich drohen Image-Schäden, Produktionsausfälle und höhere Versicherungsbeiträge.
Wer kontrolliert die Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung?
Staatliche Aufsichtsbehörden und Unfallversicherungsträger kontrollieren, dass die ArbStättV eingehalten wird. Dabei fallen die folgenden Aufgaben in deren Tätigkeitsbereiche:
- Staatliche Aufsichtsbehörden:
- Zuständig für die Kontrolle der ArbStättV auf Landesebene
- Können Sanktionen oder Betriebsstilllegungen anordnen
- Eingesetzt durch Gewerbeaufsichtsämter oder Ämter für Arbeitsschutz
- Unfallversicherungsträger:
- Kontrollieren Arbeitsschutzmaßnahmen gemäß DGUV-Vorschrift 1
- Unterstützen Betriebe bei der Prävention von Arbeitsunfällen
Arbeitnehmer haben das Recht, Verstöße zu melden. Die ASR unterliegen keiner behördlichen Kontrolle.
Wie lassen sich die Arbeitsstättenrichtlinien beim mobilen Arbeiten umsetzen?
Die Arbeitsstättenverordnung gilt für Homeoffice oder Telearbeit, nicht jedoch für mobiles Arbeiten. Homeoffice erfordert einen vertraglich geregelten Bildschirmarbeitsplatz mit ergonomischer Ausstattung. Eine einmalige Gefährdungsbeurteilung ist vorgeschrieben, regelmäßige Kontrollen sind jedoch nicht erforderlich.
Beim mobilen Arbeiten, z.B. gelegentlich von zu Hause oder unterwegs, greift lediglich das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Arbeitgeber müssen mögliche Risiken durch Gefährdungsbeurteilungen – meist per Fragebogen – ermitteln.
Vorgaben für das Homeoffice (Telearbeit)
- Arbeitsplatzgestaltung: Ergonomische Ausstattung (Schreibtisch, Bürostuhl, Bildschirm) gemäß ArbStättV
- Gefährdungsbeurteilung: Einmalig auf Gesundheits- und Sicherheitsrisiken zu prüfen
- Zutrittsrecht des Arbeitgebers: Sollte vertraglich geregelt werden
Wichtige Schutzmaßnahmen beim mobilen Arbeiten
- Ergonomie: Externe Tastaturen und höhenverstellbaren Bildschirm sowie Schreibtisch verwenden
- Beleuchtung: Richtige Mischung aus Tageslicht und künstlicher Beleuchtung, um Augenbelastung zu vermeiden
- Datenschutz: Sichere Passwörter und verschlüsselte Verbindungen nutzen
- Kommunikation: Geeignete Kanäle bereitstellen
Arbeitgeber sollten klare Richtlinien für Sicherheit, Arbeitszeiten und Datenschutz erstellen, um sowohl Telearbeit als auch mobiles Arbeiten rechtssicher zu gestalten. Dadurch verbessern sie die physische und psychische Gesundheit am Arbeitsplatz, was wiederum das Employee Wellbeing und die Employee Experience positiv fördert.