Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es bei der Vertrauensarbeitszeit?
Die Vertrauensarbeitszeit unterliegt keiner gesetzlichen Grundlage. Unternehmen steht es somit offen, ob sie die Vertrauensarbeitszeit im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung verankern. Selbst eine mündliche Zusage zur Vertrauensarbeit ist für den Arbeitnehmer schon ausreichend.
Jedoch müssen sich Arbeitgeber an das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) halten. Dies bezieht sich bei der Vertrauensarbeitszeit vor allem auf die folgenden Vorgaben:
- Werktägliche Arbeitszeiten von 8 Stunden nicht überschreiten (§ 3 ArbZG).
- Ruhepausen von 30 Minuten bei einer Arbeitszeit ab sechs und bis zu neun Stunden einhalten (§ 4 ArbZG).
- Ruhezeiten von mindestens 11 Stunden zwischen den Schichten schaffen (§ 5 ArbZG).
Das Gesetz geht von einer Sechs-Tage-Woche aus. Dadurch ist eine wöchentliche Maximalarbeitszeit von 48 Stunden zulässig. Verteilt auf die allgemein übliche Fünf-Tage-Woche ergibt sich eine Höchstarbeitszeit von 9,6 Stunden pro Tag. Somit entsteht erst eine Aufzeichnungspflicht der Zeiten, sobald der Arbeitnehmer diese Stundenmenge überschreitet. Sie sollten jedoch generell Sorge dafür tragen, dass Ihre Mitarbeiter bei der Vertrauensarbeitszeit 40 Stunden pro Woche nicht regelmäßig überschreiten.
Was bedeuten die Urteile von EuGH und BAG für die Vertrauensarbeitszeit?
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Arbeitszeiterfassung von 2019 sind Unternehmen dazu verpflichtet, ein System einzuführen, in dem sie die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter erfassen. Die Kriterien dieses Zeiterfassungssystems: objektiv, verlässlich und zugänglich zu sein.
Das Urteil des EuGH wurde in Deutschland in den folgenden Jahren jedoch nicht ins nationale Recht überführt, sodass 2022 ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) folgte. Laut den BAG-Richtern gelte das EuGH-Urteil bereits in Deutschland. Das ist jedoch nicht zwingend das Ende der Vertrauensarbeitszeit, wie von vielen Arbeitgebern befürchtet.
Wie früher im Beitrag erwähnt, müssen Arbeitnehmer auch bei der Vertrauensarbeitszeit sicherstellen, dass sie die Arbeitszeiten bzw. die Zeitvolumina zur Erfüllung vereinbarter Aufgaben einhalten. Dies wird sehr wahrscheinlich auch mit dem BAG-Urteil so bleiben. Mit dem Unterschied, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitszeiten voraussichtlich anders als bisher nun doch dokumentieren müssen.
Wie erfolgte die Arbeitszeiterfassung bei der Vertrauensarbeitszeit bisher?
Im Arbeitsgesetz wurde bisher keine Verpflichtung zur Zeiterfassung bei der Vertrauensarbeitszeit festgehalten. In Absprache mit dem Unternehmen übernahmen daher die Mitarbeiter die Aufzeichnung der Arbeitszeiten häufig selber – teilweise auch projektbezogen. So erhielt der Arbeitgeber einen Überblick darüber, für welche Prozesse die Mitarbeiter am meisten Arbeitszeit benötigte.
Laut Arbeitszeitgesetz ist bei der Vertrauensarbeitszeit nach wie vor die regelmäßige stichprobenartige Prüfung der Arbeitszeit durch das Unternehmen vorgesehen. So geht der Arbeitnehmer sicher, dass die Arbeitnehmer die Höchstgrenze von acht Stunden Arbeitszeit pro Tag einhalten. Dies dient in erster Linie zur Vermeidung von Überstunden. Ob sich dies in Zukunft ändert, bleibt jedoch abzuwarten.
Was passiert mit Überstunden bei der Vertrauensarbeitszeit?
Bei der Vertrauensarbeitszeit sind Überstunden und der Umgang mit ihnen im Arbeitsschutzgesetz unter § 16 festgehalten. Dieser verpflichtet Arbeitgeber dazu, jegliche über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit zu erfassen. Das Unternehmen muss die Aufzeichnungen der Arbeitszeiten über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren speichern.
Ist sich der Arbeitnehmer über die Überstunden bewusst oder hat diese sogar verordnet, werden diese auch vergütet. Dies ist bei der Vertrauensarbeitszeit jedoch selten der Fall, da die Mitarbeiter überwiegend für die Planung und Erfassung ihrer Arbeitszeit selbstständig zuständig sind. Damit bei der Vertrauensarbeitszeit die Überstunden nicht unbezahlt bleiben, sollten Unternehmen eine konkrete innerbetriebliche Regelung wie ein Arbeitszeitkonto umsetzen. Arbeitnehmer gleichen entstandene Überstunden dann zu einem passenden Zeitpunkt wieder aus.
Die Pflichten eines Arbeitnehmers bei der Vertrauensarbeitszeit
Das Modell der Vertrauensarbeitszeit gewährt den Arbeitnehmern ein hohes Maß an Selbstbestimmtheit bei der Planung ihres Arbeitstages. Im Umkehrschluss erwartet der Arbeitgeber jedoch auch einige Zugeständnisse, damit das Prinzip der Vertrauensarbeitszeit im Unternehmen Erfolg hat.
Zu den drei wichtigsten Erwartungen an die Arbeitnehmer bei der Vertrauensarbeitszeit zählen:
1. Erreichen der festgelegten Ziele
Ob monatlich, quartalsweise oder jährlich – ein Unternehmen hat stets ein bestimmtes Ziel vor Augen. Und die Angestellten tragen Sorge dafür, diese Ziele zu erreichen. Arbeitnehmer müssen ihre Aufgaben erwartungsgemäß sorgfältig und pünktlich erledigen.
2. Effektive eigenständige Arbeit
Das Vertrauensarbeitszeitmodell wirkt nicht unbedingt nur entlastend. Die Mitarbeiter sind dazu angehalten, sich selbst zu organisieren. Sie kalkulieren die wahrscheinliche Arbeitszeit für ein Projekt, strukturieren ihr Vorgehen und werten die Arbeit anschließend aus. Das setzt ein hohes Maß an Selbstmanagement voraus. Funktioniert ein Vorgang nicht wie geplant, liegt es auch in den Händen des Arbeitnehmers, sein Selbst- und Zeitmanagement zu optimieren.
3. Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben
Das entgegengebrachte Vertrauen des Arbeitgebers bei diesem Arbeitsmodell geht über die innerbetrieblichen Vorgänge hinaus. Denn Unternehmen sind an strikte gesetzliche Vorgaben bei der Arbeitszeiteinhaltung gebunden. Werden Ruhepausen und werktägliche Arbeitszeiten vom Arbeitnehmer nicht eingehalten, können betriebliche Prüfungen die Folge sein. Eine saubere Zeiterfassung sowie die regelmäßige stichprobenartige Prüfung beugt dem vor.
Vertrauensarbeitszeit: Vor- und Nachteile
Vertrauensarbeitszeit kurzgefasst