Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es bei der Vertrauensarbeitszeit?
Die Vertrauensarbeitszeit unterliegt keiner gesetzlichen Grundlage. Unternehmen steht es somit offen, ob sie die Vertrauensarbeitszeit im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung verankern. Selbst eine mündliche Zusage zur Vertrauensarbeit ist für den Arbeitnehmer schon ausreichend.
Jedoch müssen sich Arbeitgeber an das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) halten. Dies bezieht sich bei der Vertrauensarbeitszeit vor allem auf die folgenden Vorgaben:
- Werktägliche Arbeitszeiten von 8 Stunden nicht überschreiten (§ 3 ArbZG).
- Ruhepausen von 30 Minuten bei einer Arbeitszeit ab sechs und bis zu neun Stunden einhalten (§ 4 ArbZG).
- Ruhezeiten von mindestens 11 Stunden zwischen den Schichten schaffen (§ 5 ArbZG).
Was bedeuten die Urteile von EuGH und BAG für die Vertrauensarbeitszeit?
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Arbeitszeiterfassung von 2019 sind Unternehmen dazu verpflichtet, ein System einzuführen, in dem sie die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter erfassen. Die Kriterien dieses Zeiterfassungssystems: objektiv, verlässlich und zugänglich zu sein.
Das Urteil des EuGH wurde in Deutschland in den folgenden Jahren jedoch nicht ins nationale Recht überführt, sodass 2022 ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) folgte. Laut den BAG-Richtern gelte das EuGH-Urteil bereits in Deutschland. Die Pflicht zur generellen Arbeitszeiterfassung ergebe sich aus der Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Darin heißt es, der Arbeitgeber habe „für eine geeignete Organisation zu sorgen und erforderliche Mittel bereitzustellen“ zur Gewährleistung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit.
Das ist jedoch nicht zwingend das Ende der Vertrauensarbeitszeit, wie von vielen Arbeitgebern befürchtet. Arbeitnehmer müssen bei der Vertrauensarbeitszeit auch weiterhin sicherstellen, dass sie die Arbeitszeiten zur Erfüllung vereinbarter Aufgaben einhalten. Mit dem Unterschied, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitszeiten voraussichtlich anders als bisher nun doch per Zeiterfassung dokumentieren müssen.
Was passiert mit Überstunden bei der Vertrauensarbeitszeit?
Bei der Vertrauensarbeitszeit sind Überstunden und der Umgang mit ihnen im Arbeitsschutzgesetz unter § 16 festgehalten. Dieser verpflichtet Arbeitgeber dazu, jegliche über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit zu erfassen. Das Unternehmen muss die Aufzeichnungen der Arbeitszeiten über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren speichern.
Ist sich der Arbeitnehmer über die Überstunden bewusst oder hat diese sogar verordnet, werden diese auch vergütet. Dies ist bei der Vertrauensarbeitszeit jedoch selten der Fall, da die Mitarbeiter ihre Arbeitszeit überwiegend selbstständig planen. Damit bei der Vertrauensarbeitszeit die Überstunden nicht unbezahlt bleiben, sollten Unternehmen eine konkrete innerbetriebliche Regelung wie ein Arbeitszeitkonto umsetzen. Arbeitnehmer gleichen entstandene Überstunden dann zu einem passenden Zeitpunkt wieder aus.
Welche Pflichten hat der Arbeitnehmer bei der Vertrauensarbeitszeit?
Das Modell der Vertrauensarbeitszeit gewährt den Arbeitnehmern ein hohes Maß an Selbstbestimmtheit beim Planen ihres Arbeitstages. Im Umkehrschluss erwartet der Arbeitgeber jedoch auch Zugeständnisse, damit das Prinzip der Vertrauensarbeitszeit im Unternehmen Erfolg hat.
Zu den 3 wichtigsten Erwartungen an die Arbeitnehmer bei der Vertrauensarbeitszeit zählen:
1. Erreichen der festgelegten Ziele
Ob monatlich, quartalsweise oder jährlich, ein Unternehmen hat stets ein bestimmtes Ziel vor Augen. Und die Angestellten sorgen dafür, diese Ziele zu erreichen. Arbeitnehmer müssen ihre Aufgaben sorgfältig und pünktlich erledigen.
2. Effektive eigenständige Arbeit
Das Vertrauensarbeitszeitmodell entlastet nicht nur. Die Mitarbeiter sind dazu angehalten, sich selbst zu organisieren. Sie kalkulieren die wahrscheinliche Arbeitszeit für ein Projekt, strukturieren ihr Vorgehen und werten die Arbeit anschließend aus. Das setzt ein hohes Maß an Selbstmanagement voraus. Funktioniert ein Vorgang nicht wie geplant, liegt es auch in den Händen des Arbeitnehmers, sein Selbst- und Zeitmanagement zu optimieren.
3. Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben
Das entgegengebrachte Vertrauen des Arbeitgebers bei diesem Arbeitsmodell geht über die innerbetrieblichen Vorgänge hinaus. Denn Unternehmen sind an strikte gesetzliche Vorgaben bei der Arbeitszeiteinhaltung gebunden. Werden Ruhepausen und werktägliche Arbeitszeiten vom Arbeitnehmer nicht eingehalten, können betriebliche Prüfungen die Folge sein. Eine saubere Zeiterfassung sowie die regelmäßige stichprobenartige Prüfung beugt dem vor.
FAQ zur Vertrauensarbeitszeit