Ist die (elektronische) Arbeitszeiterfassung Pflicht?
Das deutsche Gesetz gibt die Arbeitszeiterfassung im Arbeitsleben vor. Gesetzesinitiativen und gerichtliche Entscheidungen geben dazu Rahmenbedingungen vor. So etwa das 1994 verabschiedete Arbeitsgesetz (ArbZG) zum Schutz von Arbeitnehmern.
Zunächst waren Unternehmen seit Mai 2019 ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) – auch als “Stechuhr-Gesetz” bekannt – verpflichtet, Arbeitszeiten genau zu dokumentieren. Doch zuletzt wurden die Vorgaben noch verschärft.
Was ist das “Stechuhr-Urteil” zur Arbeitszeiterfassung?
Laut dem “Stechuhr-Urteil” des EuGHs aus dem Jahre 2019 gilt für Arbeitgeber in den EU-Mitgliedstaaten die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ihrer Beschäftigten. Dies umfasst Arbeitszeiten, die 8 Stunden pro Tag überschreiten, sowie die Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Ziel ist es, Arbeitszeitregelungen einzuhalten und die Rechte der Arbeitnehmer zu schützen.
Ab wann gilt das EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung in Deutschland?
Mit dem EuGH-Urteil aus 2019 ist die systematische Zeiterfassung Pflicht. Bisher wurde das Urteil nicht in das deutsche Recht überführt. Es ist jedoch in Planung und Gerichte haben bereits Entscheidungen auf Grundlage des Urteils getroffen.
So etwa in mit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13. September 2022, derdeutsche Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, sämtliche Arbeitszeiten systematisch zu erfassen.
Da der Paragraf keine konkreten Angaben zur Zeiterfassung macht, wurden im Dezember 2022 Rahmenbedingungen zum BAG-Urteil in der Urteilsbegründung ausgeführt:
- Arbeitgeber müssen Start, Ende, Gesamtdauer der Arbeitszeit, Pausen und Überstunden dokumentieren.
- Die Verantwortung kann auf die Angestellten übertragen werden, wobei eine genaue Zeiterfassung sicherzustellen ist.
- Die Dokumentation kann elektronisch oder manuell erfolgen, muss jedoch spezifische Anforderungen erfüllen.
Eine Ausnahme stellte lange Zeit die Vertrauensarbeitszeit dar. Hier verlassen sich Arbeitgeber auf die Eigenverantwortung der Mitarbeiter, ihre geleisteten Arbeitszeiten selbst zu erfassen und einzuhalten. Zuvor mussten bei Vertrauensarbeitszeit lediglich die Überstunden festgehalten werden. Seit dem BAG-Urteil von 2022 muss jedoch die gesamte Arbeitszeit auch im Rahmen der Vertrauensarbeitszeit erfasst werden.
Wichtig: Aktuell ist die Zeiterfassung verpflichtend, eine elektronische Zeiterfassung aber noch nicht Pflicht. Es muss jedoch nachvollziehbar dokumentiert werden und so empfiehlt sich bereits jetzt in vielen Fällen eine elektronische Erfassung.
Elektronische Arbeitszeiterfassung: So geht es 2026 weiter
Die Regierung hat in ihrem Koalitionsvertrag aus dem Jahr 2025 auch die elektronische Arbeitszeiterfassung thematisiert und vereinbart, diese gesetzlich zu regeln. Bärbel Bas, Bundesministerin für Arbeit und Soziales, kündigte an, dass die Anpassungen des Arbeitsgesetzes 2026 durchgeführt werden sollen und somit auch die verpflichtende volle elektronische Arbeitszeiterfassung in Deutschland Realität wird.
Was sind die Vorgaben zur digitalen Arbeitszeiterfassung?
Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG sind Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitszeiten inklusive Pausen und Überstunden korrekt zu erfassen und ein zuverlässiges System dafür zu nutzen.
Das Stechuhr-Urteil des Europäischen Gerichtshofs fordert zudem ein objektives, verlässliches und zugängliches Erfassungssystem. Elektronische Lösungen wie Zeiterfassungssysteme, Arbeitszeitkonten oder Tabellen sind demnach erforderlich. Handschriftliche Aufzeichnungen werden ab einer gewissen Unternehmensgröße nicht akzeptiert, da diese für alle Beteiligten nur schwer einsehbar und leicht manipulierbar sind. Dieser Entwurf macht dabei keine spezifischen Vorgaben für die Erfassung von Pausenzeiten oder nicht arbeitsrelevante Aktivitäten außerhalb der erfassten Arbeitszeit.