Schon heute erfassen zahlreiche Unternehmen die Arbeitsstunden ihrer Mitarbeiter. Wann die Arbeit beginnt, wann sie endet und welche Pausen gemacht werden. Das hat mehrere Vorteile: Eine sorgsame Arbeitszeiterfassung erleichtert sowohl Lohnabrechnung als auch Buchführung und stellt Transparenz über die geleisteten Arbeitszeiten der Belegschaft her.
Eine generelle Pflicht für die Erfassung von Arbeitszeiten kannte das deutsche Recht jedoch lange Zeit nicht. Das hat sich inzwischen geändert: Denn laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 besteht für deutsche Unternehmen die Pflicht, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter zu erfassen.
Wie ist die Arbeitszeiterfassung gesetzlich geregelt?
Wenn es um die Arbeitszeit geht, stellen sich oft viele Fragen. Muss an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden? Welche Rechte gelten für Pausenzeiten? Wie sieht es mit Überstunden und einer dementsprechenden Überstundenvergütung aus?
Die allgemeine gesetzliche Grundlage für die Arbeitszeiterfassung bildet das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Den Umgang mit den erhobenen Daten legt hingegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) fest.
Definition laut Arbeitszeitgesetz
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt bundesweit einheitlich und uneingeschränkt für Arbeitsverhältnisse in Deutschland. Es regelt:
- die zeitliche Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit
- die zeitliche Lage der Arbeitszeit
- die Gewährung von Ruhepausen und Ruhezeiten
- sowie die Beschränkung der Arbeit an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen
Die grundlegenden Bestimmungen des ArbZG sind branchenübergreifend gültig. §18 ArbZG listet Sonderregelungen für die Arbeitszeit auf, die für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern wie leitenden Angestellten oder Personen unter 18 Jahren gelten. Das ArbZG sieht aber auch Spezialregelungen vor, die den Unternehmen eine gewisse Flexibilität einräumen und Ausnahmen zulassen. So können abweichende Regelungen zum Beispiel für saisonale Geschäfte wie Erntezeiten in der Landwirtschaft oder Verkehrsbetriebe gelten.
Gesundheit und Wirtschaftlichkeit
Das ArbZG dient dazu,
- die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen
- dem Arbeitgeber eine notwendige Flexibilität zuzusichern
- wettbewerbsfähig zu bleiben (zum Beispiel in Form von intelligenten und spezifischen Arbeitszeitmodellen)
Erfassung von Arbeitszeiten nach ArbZG
In Deutschland finden sich die gesetzlichen Regelungen für die Erfassung von Arbeitszeiten in § 16 II Arbeitszeitgesetz. Danach ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, Zeiten zu dokumentieren, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehen. Hiermit gemeint sind Überstunden. Ob diese gesetzlichen Regelungen auch mit dem BAG-Urteil weiterhin Bestand haben werden, bleibt fraglich.
Wer war schon vor dem BAG-Urteil zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet?
Das Mindestlohngesetz verpflichtet geringfügig Beschäftigte, sowie Arbeitnehmer von Branchen mit erhöhter Gefahr der Schwarzarbeit, zur Arbeitszeiterfassung.
Dazu zählen unter anderem:
- Baugewerbe
- Gebäudereinigung
- Paketdienste
- Gaststätten- und Hotelgewerbe
Hier werden Start, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit abzüglich von Pausen erfasst. Grundsätzlich ist auch hier der Arbeitgeber für die Dokumentation der Arbeitszeit verantwortlich, kann diese Pflicht jedoch dem Arbeitnehmer übertragen. Die Erfassung muss innerhalb von sieben Tagen erfolgen und ebenfalls zwei Jahre aufbewahrt werden.