Nachtarbeit und Arbeitszeitgesetz: Diese Regelungen gelten
Das Arbeitszeitgesetz sieht für Nachtarbeitnehmer eine Reihe von Bestimmungen vor:
- Höchstarbeitszeit: Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie auf bis zu 10 Stunden verlängert werden.
- Ausgleichsruhepausen: Mitarbeiter haben einen Anspruch auf angemessene Ausgleichsruhepausen, um sich von der Nachtarbeit zu erholen.
- Gesundheitsuntersuchungen: Es finden mindestens alle 3 Jahre kostenlose arbeitsmedizinische Untersuchungen statt.
- Nachtzuschlag: Mitarbeiter erhalten einen Zuschlag, dessen Höhe in der Regel tarifvertraglich oder einzelvertraglich geregelt ist.
- Freizeitausgleich: Als Alternative zum Nachtzuschlag haben Firmen auch die Möglichkeit, bezahlte freie Tage anzubieten.
Arbeitgeber entscheiden, in welcher Form sie einen Ausgleich gewähren. Ein gesetzlicher Anspruch auf einen festen Nachtzuschlag besteht nicht automatisch.
Wie hoch ist der gesetzliche Nachtzuschlag?
Die Höhe des Nachtzuschlags ist gesetzlich nicht einheitlich festgelegt, jedoch gibt § 6 Abs. 5 ArbZG vor, dass Nachtarbeiter einen angemessenen Ausgleich erhalten müssen.
Allgemeine Richtwerte:
- Zuschlag von 25 Prozent auf den Bruttostundenlohn (Regelfall).
- Zuschlag von 30 Prozent bei Dauernachtarbeit.
- Zuschlag von 40 Prozent für Arbeit zwischen 0 und 4 Uhr, falls vertraglich geregelt und wenn die Arbeit dauerhaft nachts erfolgt.
- Niedrigere Zuschläge möglich, wenn die Nachtarbeit geringere Belastung mit sich bringt (z.B. Bereitschaftsdienst).
In einigen Branchen, wie dem Gesundheitswesen und der Industrie, sind auch höhere Zuschläge für besonders belastende Nachtarbeit möglich.
Wie wird der Nachtzuschlag ausgezahlt?
Der Nachtzuschlag wird als Aufschlag auf den Bruttolohn gezahlt. Falls tariflich vereinbart, kann auch ein Freizeitausgleich anstelle einer Geldzahlung erfolgen, um eine spürbar geringere Arbeitsbelastung zu gewährleisten.
Wer bekommt Nachtzuschlag?
Ein Nachtzuschlag steht nur Angestellten zu, die regelmäßig in der Nachtschicht arbeiten. Dazu zählen Beschäftigte, die:
- Wechselschicht mit Nachtarbeit leisten.
- Mindestens 48 Nächte pro Jahr nachts arbeiten.
- Mindestens 2 Stunden in der Nachtzeit tätig sind.
Auch beim Minijob gibt es Anspruch auf Nachtzuschläge. Steuerfreie Nachtzuschläge zählen nicht zum 556-Euro-Limit, sind aber bei Lohnfortzahlung steuerpflichtig.
Selbstgewählte Arbeitszeiten, z B. im Homeoffice, berechtigen nicht automatisch zu einem Zuschlag. Selbstständige haben kein Anrecht auf Nachtzuschlag, da sie nicht unter das Arbeitszeitgesetz fallen.
Sind Nachtzuschläge steuerfrei?
Die Steuerfreiheit von Nachtzuschlägen ist in § 3b EStG geregelt. Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen:
- 25 Prozent für Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr.
- 40 Prozent für Arbeit zwischen 0 und 4 Uhr, wenn die Schicht vor Mitternacht beginnt.
- 50 Prozent für Arbeit zwischen 0 und 4 Uhr, wenn der vorherige Tag ein Sonntag war.
- 125 Prozent für Arbeit zwischen 0 und 4 Uhr nach einem Feiertag.
- 150 Prozent nach besonderen Feiertagen wie Weihnachten oder 1. Mai.
Hinweis: Der Grundlohn darf maximal 50 Euro pro Stundebetragen, um steuerfrei zu bleiben. Ist er höher, wird der übersteigende Teil steuerpflichtig. Sozialversicherungsfreiheit besteht bis zu einem Grundlohn von 25 Euro.
Nachtzuschlag-Rechner: Wie wird der Nachtzuschlag berechnet?
Die Berechnung des Nachtzuschlags erfolgt anhand des Bruttostundenlohns und des jeweils geltenden Zuschlagssatzes. Je nach Arbeitszeit gelten unterschiedliche Zuschlagssätze:
Berechnung des Nachtzuschlags
- Formel: Nachtzuschlag = Nachtarbeitsstunden x Bruttostundenlohn x Zuschlagssatz
Beispiel für die Berechnung des Nachtzuschlags
Ein Arbeitnehmer verdient 20 Euro pro Stunde und arbeitet von 22 bis 5 Uhr. Die Berechnung des Nachtzuschlags erfolgt schrittweise:
- 22 bis 23 Uhr: Kein gesetzlicher Nachtzuschlag (einzige Ausnahme: Bäckereien und Konditoreien)
- 23 bis 0 Uhr: 1 Stunde mit 25 Prozent Zuschlag
- 20 Euro x 0,25 = 5 Euro Zuschlag
- 0 bis 4 Uhr: 4 Stunden mit 40 Prozent Zuschlag
- 4 x 20 Euro x 0,4 = 32 Euro Zuschlag
- 4 bis 5 Uhr: 1 Stunde mit 25 Prozent Zuschlag
- 20 Euro x 0,25 = 5 Euro Zuschlag
Gesamtzuschlag: 5 Euro + 32 Euro + 5 Euro = 42 Euro Nachtzuschlag zum regulären Lohn
Welche Ausnahmen gibt es beim Nachtzuschlag?
Der Nachtzuschlag muss nicht in jedem Fall gezahlt werden. Abweichungen ergeben sich aus gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Regelungen.
Wann besteht kein Anspruch auf Nachtzuschlag?
- Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, sofern keine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht wird.
- Tarifvertragliche Sonderregelungen in Branchen wie Gastronomie, Pflege und Sicherheitsgewerbe.
- Freizeitausgleich statt Zuschlag, sofern dieser angemessen ist.
- Leitende Angestellte, da sie vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen sind.
- Individuelle Vereinbarungen, wenn der Zuschlag bereits im Grundgehalt berücksichtigt ist.
- Geringfügige Nachtarbeit, wenn weniger als 2 Stunden in der Nachtzeit gearbeitet wird.
Für wen besteht ein Nachtarbeitszeitverbot?
Bestimmte Personengruppen unterliegen gesetzlichen Nachtarbeitsverboten:
- Jugendliche unter 18 Jahren: Nachtarbeit ist laut § 14 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) verboten. Ausnahmen bestehen für Bäckereien sowie für die Bereiche Gastronomie und Landwirtschaft.
- Schwangere und stillende Mütter: § 8 Mutterschutzgesetz (MuSchG) sieht eine Tagesarbeitszeit vor. Eine Ausnahme besteht für werdende Mütter, die freiwillig bis 22 Uhr arbeiten.
- Gesundheitlich eingeschränkte Arbeitnehmer: Eine ärztliche Befreiung von der Nachtarbeit ist unter bestimmten Umständen möglich.
- Arbeitnehmer über 50 Jahre: Für ältere Arbeitnehmer gelten besondere Schutzbestimmungen. Sie haben etwa Anspruch auf jährliche, kostenlose Gesundheitsuntersuchungen.
Arbeitnehmer mit Kindern unter 12 Jahren oder pflegebedürftigen Angehörigen können eine Versetzung in den Tagdienst beantragen. Arbeitgeber sind verpflichtet, diese Schutzbestimmungen einzuhalten.