Anspruch und Berechnung

Feiertagszuschlag

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6 Min. Lesezeit

Wie viel Feiertagszuschlag steht Arbeitnehmern zu?

An gesetzlichen Feiertagen zu arbeiten bedeutet oft eine besondere Belastung für Mitarbeiter. Um diese finanziell auszugleichen und die entgangene Freizeit anzuerkennen, gibt es den Feiertagszuschlag. Dieser ist bereits in vielen Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen verbindlich festgelegt.

Unternehmen sollten bei der Gehaltsabrechnung und der Lohnbuchhaltung stets darauf achten, Feiertagszuschläge korrekt zu berechnen und transparent auszuweisen. So profitieren beide Seiten: Arbeitgeber bewahren ihre Rechtssicherheit und Arbeitnehmer erhalten die ihnen zustehenden Zuschläge.

Ein Feiertagszuschlag ist eine zusätzliche Zahlung zum Grundlohn für Arbeit, die Arbeitnehmer an gesetzlichen Feiertagen leisten.

Was ist ein Feiertagszuschlag?

Feiertagszuschläge sind zusätzliche Zahlungen zum Grundlohn für Arbeit, die Arbeitnehmer an gesetzlichen Feiertagen leisten. Der Zuschlag honoriert die besondere Belastung durch die Feiertagsarbeit. Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag gibt es nicht, außer der Zuschlag ist im Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt.

Was ist Feiertagsarbeit?

Feiertagsarbeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer an einem gesetzlich anerkannten Feiertag zwischen 0 und 24 Uhr – in einigen Fällen auch bis 4 Uhr am Folgetag – arbeitet. Obwohl Sonn- und Feiertage nach § 9 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) grundsätzlich arbeitsfrei sind, gelten Ausnahmen für Branchen wie Pflege, Gastronomie und Verkehr. Entscheidend für Feiertagszuschläge ist, dass die Arbeitsleistung innerhalb der gesetzlichen Feiertagszeiten erbracht wird.

Wer erhält einen Feiertagszuschlag?

Zahlreiche Berufsgruppen haben laut § 10 ArbZG das Recht, auch an gesetzlichen Feiertagen zu arbeiten.

Dazu zählen unter anderem:

  • Pflegepersonal in Krankenhäusern
  • Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste
  • Gastronomie
  • Verkehrsbetriebe
  • Wasser- und Energieversorgung
  • Presse, Nachrichtenagenturen und Betriebsbewachungen
  • Landwirtschaftsbetriebe
  • Betriebs- und Anlagenbewachung

Wie viel Feiertagszuschlag gibt es?

Die Höhe der Zuschläge hängt von Tarifverträgen, Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen ab. Daher können sie sich je nach Feiertag, Branche und geltender Vereinbarung unterscheiden.

An gesetzlichen Feiertagen betragen die steuerfreien Zuschläge bis zu 125 Prozent des Grundlohns. Besonders hohe Zuschläge gelten an Weihnachten und am 1. Mai – hier sind bis zu 150 Prozent steuerfrei möglich.

Feiertagszuschlag an Ostern und Pfingsten

Am Karfreitag, Ostermontag und Pfingstmontag sind beispielsweise bis zu 125 Prozent Feiertagszuschlag möglich. Ostersonntag und Pfingstsonntag gelten nur in Brandenburg als Feiertage – in anderen Bundesländern gilt hier maximal der Sonntagszuschlag mit bis zu 50 Prozent.

Feiertagszuschläge an Weihnachten

Wenn vertraglich vereinbart, gilt am 25. und 26. Dezember ein Feiertagszuschlag. Ab 14 Uhr an Heiligabend beträgt dieser oft 150 Prozent, obwohl Heiligabend kein gesetzlicher Feiertag ist. Viele Branchen haben hier Sonderregelungen.

Feiertagszuschlag an Silvester

An Silvester gibt es ab 14 Uhr einen steuerfreien Feiertagszuschlag von bis zu 125 Prozent, sofern dieser vertraglich vereinbart wurde.

Feiertagszuschläge an weiteren gesetzlichen Feiertagen

Neben den bundesweit einheitlichen Feiertagen gibt es zahlreiche landesspezifische Feiertage, etwa den Reformationstag und Mariä Himmelfahrt. Auch hier hängt der Feiertagszuschlag von der jeweiligen Vereinbarung ab.

Feiertagszuschlag bei Teilzeit

Bei einem Teilzeit- oder Minijob haben die Arbeitskräfte denselben Anspruch auf Feiertagszuschläge wie Vollzeitkräfte, solange die steuerfreien Grenzen eingehalten werden.

Hinweis: In Branchen mit Gleitzeitmodellen haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Stunden auf andere Tage zu verteilen. Beim Bereitschaftsdienst zählt nur die tatsächlich geleistete Arbeit.

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Ist der Feiertagszuschlag mit anderen Zuschlägen kombinierbar?

Bei Feiertagsarbeit in der Nacht, also zwischen 20 und 6 Uhr, kommt zum Feiertagszuschlag ein Nachtzuschlag von bis zu 25 Prozent hinzu. Beide Zuschläge werden getrennt berechnet, sodass bis zu 150 Prozent steuerfrei möglich sind – eine doppelte Begünstigung entfällt. Voraussetzung ist, dass der Grundlohn nach § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) höchstens 50 Euro pro Stunde beträgt.

Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, ist der Feiertagszuschlag nicht mit dem Sonntagszuschlag kombinierbar. In diesem Fall bleibt der höhere Feiertagszuschlag steuerfrei. Bei zusätzlicher Nachtarbeit bleibt der Nachtzuschlag aber erhalten und wird separat berechnet.

Ist der Arbeitgeber verpflichtet, Feiertagszuschläge zu bezahlen?

Der Feiertagszuschlag ist gesetzlich grundsätzlich nicht verpflichtend, kann aber durch Arbeitsverträge, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen festgelegt werden. In diesen Fällen kann durch die betriebliche Übung eine Feiertagszuschlagspflicht entstehen.

Mögliche Anspruchsgrundlagen sind:

  • Arbeitsvertrag: Individuell vereinbarte Zuschläge
  • Tarifvertrag: Meist 135 Prozent im öffentlichen Dienst oder bis zu 150 Prozent in der Metallindustrie
  • Betriebliche Übung: Regelmäßige Zahlungen ohne Freiwilligkeitsvorbehalt

Mitarbeiter mit arbeitsvertraglich geregeltem Fixgehalt erhalten oft keinen zusätzlichen Feiertagszuschlag, während Beschäftigte mit Stundenlohn besonders profitieren. Arbeitet jemand regelmäßig an Feiertagen, muss der Arbeitgeber einen Ersatzruhetag innerhalb von 8 Wochen gewähren.

Arbeitgeber sind zudem verpflichtet, eine genaue Arbeitszeiterfassung zu gewährleisten und Pausenzeiten einzuhalten. Verstöße gegen diese Vorgaben können Konsequenzen haben.

Sind Feiertagszuschläge steuerfrei?

Feiertagszuschläge sind grundsätzlich steuerfrei, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Entscheidend ist zunächst die Höhe des Zuschlags. An normalen gesetzlichen Feiertagen bleibt ein Feiertagszuschlag von bis zu 125 Prozent des Grundlohns steuerfrei. An besonderen Feiertagen liegt die Steuerfreigrenze bei 150 Prozent des Grundlohns.

Für die Steuerfreiheit gelten klare Voraussetzungen:

  • Die Arbeit wird an gesetzlichen Feiertagen geleistet.
  • Der Feiertagszuschlag wird zusätzlich zum normalen Arbeitslohn gezahlt.
  • Die Zuschläge müssen für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit gezahlt werden.
  • Liegt der Stundenlohn über 50 Euro pro Stunde, entfällt die Steuerfreiheit für den gesamten Zuschlag.
  • Bei der Berechnung des Grundlohns zählen auch geldwerte Vorteile wie Firmenwagen, Fahrtkostenzuschuss oder Schichtzulage mit.
  • Steuerfreie Feiertagszuschläge gelten nach § 3b Abs. 2 EStG nur für gesetzliche Feiertage am Arbeitsort, nicht am Wohnort des Mitarbeiters.

Abgrenzung zur Sozialversicherung

Feiertagszuschläge bleiben nur dann sozialversicherungsfrei, wenn der Grundlohn maximal 25 Euro pro Stunde beträgt. Liegt der Lohn darüber, wird der Zuschlag nach § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) anteilig beitragspflichtig – unabhängig von der höheren steuerlichen Freigrenze.

Hinweis: Damit die Steuerfreiheit gilt, müssen Feiertagszuschläge nachweisbar sein – z.B. durch die Arbeitszeiterfassung auf einem Arbeitszeitkonto. Fehlt dieser Nachweis oder wird der Zuschlag pauschal gezahlt, entfällt die Steuerfreiheit.

Besondere Regelung bei Sonn- und Feiertagszuschlag

Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag, gilt eine besondere Regel: Sonn- und Feiertagszuschläge dürfen nicht kumulativ steuerfrei abgerechnet werden. In diesem Fall bleibt nur der höhere Feiertagszuschlag von bis zu 125 Prozent steuerfrei.

Überstunden- und Mehrarbeitszuschlägen

Als Teil des regulären Arbeitslohns müssen Überstunden- und Mehrarbeitszuschläge zusammen mit dem übrigen Gehalt versteuert werden. Sie sind daher grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Nachtzuschläge

Wird an einem Feiertag nachts gearbeitet, bleiben neben den Feiertagszuschlägen auch die Nachtzuschläge steuerfrei. Vorausgesetzt, die Arbeit erfolgt zwischen 20 und 6 Uhr und der Zuschlag beträgt höchstens 25 Prozent des Grundlohns. Beginnt die Schicht vor 0 Uhr, erhöht sich der Nachtzuschlag von 0 bis 4 Uhr auf 40 Prozent – beide Zuschläge werden einzeln berechnet.

Wie werden die Feiertagszuschläge berechnet?

Die Berechnung des Feiertagszuschlags erfolgt nach einer festen Formel:

  • Feiertagszuschlag = Stundenlohn x geleistete Stunden am Feiertag x Zuschlagsprozentsatz

Der genaue Prozentsatz hängt von den geltenden Vereinbarungen ab, üblicherweise 125 Prozent an gesetzlichen Feiertagen und 150 Prozent an besonderen Feiertagen.

Zur Berechnung des Stundenlohns wird das monatliche Bruttogehalt durch die monatlichen Arbeitsstunden geteilt. Daraus ergibt sich der Grundlohn, der als Basis für die Zuschlagsberechnung dient.

Beispiel zur Berechnung des Stundenlohns

Ein Arbeitnehmer hat einen Stundenlohn von 20 Euro und der Feiertagszuschlag beträgt 125 Prozent. An dem Feiertag arbeitet er 8 Stunden.

  • Berechnung des Zuschlags: 20 Euro x 8 x 1,25 = 200 Euro

Hinweis: Arbeitsverträge können abweichende Berechnungen oder Sonderregelungen vorsehen – diese sollten Unternehmen stets prüfen.

Wann werden Feiertage nicht bezahlt?

Für die Entgeltfortzahlung an Feiertagen ist der Arbeitsort entscheidend, nicht der Wohnsitz oder der Firmensitz. Maßgeblich sind die Feiertagsgesetze des Bundeslandes, in dem der Arbeitnehmer am betreffenden Tag arbeitet.

Besondere Regelungen gelten in den folgenden Fällen:

  • Unentschuldigtes Fehlen: Wer am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach einem Feiertag unentschuldigt fehlt, verliert nach § 2 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) den Anspruch auf Feiertagsentgelt.
  • Ausländische Feiertage: Diese gelten in Deutschland nicht und begründen keinen Anspruch auf Bezahlung.
  • Kirchliche Feiertage: Auch diese gelten nicht als gesetzliche Feiertage, es sei denn, Landesgesetze sehen einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung vor.
  • Feiertage auf Sonntagen: Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, besteht nur dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer regulär sonntags gearbeitet hätte.

Disclaimer


Die Inhalte dieses Beitrags sind sorgfältig recherchiert, stellen jedoch keine Rechtsberatung dar. Bitte wenden Sie sich bei konkreten rechtlichen Fragen an einen spezialisierten Fachanwalt.

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