Bei Feiertagsarbeit in der Nacht, also zwischen 20 und 6 Uhr, kommt zum Feiertagszuschlag ein Nachtzuschlag von bis zu 25 Prozent hinzu. Beide Zuschläge werden getrennt berechnet, sodass bis zu 150 Prozent steuerfrei möglich sind – eine doppelte Begünstigung entfällt. Voraussetzung ist, dass der Grundlohn nach § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) höchstens 50 Euro pro Stunde beträgt.
Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, ist der Feiertagszuschlag nicht mit dem Sonntagszuschlag kombinierbar. In diesem Fall bleibt der höhere Feiertagszuschlag steuerfrei. Bei zusätzlicher Nachtarbeit bleibt der Nachtzuschlag aber erhalten und wird separat berechnet.
Der Feiertagszuschlag ist gesetzlich grundsätzlich nicht verpflichtend, kann aber durch Arbeitsverträge, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen festgelegt werden. In diesen Fällen kann durch die betriebliche Übung eine Feiertagszuschlagspflicht entstehen.
Mögliche Anspruchsgrundlagen sind:
- Arbeitsvertrag: Individuell vereinbarte Zuschläge
- Tarifvertrag: Meist 135 Prozent im öffentlichen Dienst oder bis zu 150 Prozent in der Metallindustrie
- Betriebliche Übung: Regelmäßige Zahlungen ohne Freiwilligkeitsvorbehalt
Mitarbeiter mit arbeitsvertraglich geregeltem Fixgehalt erhalten oft keinen zusätzlichen Feiertagszuschlag, während Beschäftigte mit Stundenlohn besonders profitieren. Arbeitet jemand regelmäßig an Feiertagen, muss der Arbeitgeber einen Ersatzruhetag innerhalb von 8 Wochen gewähren.
Arbeitgeber sind zudem verpflichtet, eine genaue Arbeitszeiterfassung zu gewährleisten und Pausenzeiten einzuhalten. Verstöße gegen diese Vorgaben können Konsequenzen haben.
Feiertagszuschläge sind grundsätzlich steuerfrei, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Entscheidend ist zunächst die Höhe des Zuschlags. An normalen gesetzlichen Feiertagen bleibt ein Feiertagszuschlag von bis zu 125 Prozent des Grundlohns steuerfrei. An besonderen Feiertagen liegt die Steuerfreigrenze bei 150 Prozent des Grundlohns.
Für die Steuerfreiheit gelten klare Voraussetzungen:
- Die Arbeit wird an gesetzlichen Feiertagen geleistet.
- Der Feiertagszuschlag wird zusätzlich zum normalen Arbeitslohn gezahlt.
- Die Zuschläge müssen für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit gezahlt werden.
- Liegt der Stundenlohn über 50 Euro pro Stunde, entfällt die Steuerfreiheit für den gesamten Zuschlag.
- Bei der Berechnung des Grundlohns zählen auch geldwerte Vorteile wie Firmenwagen, Fahrtkostenzuschuss oder Schichtzulage mit.
- Steuerfreie Feiertagszuschläge gelten nach § 3b Abs. 2 EStG nur für gesetzliche Feiertage am Arbeitsort, nicht am Wohnort des Mitarbeiters.
Abgrenzung zur Sozialversicherung
Feiertagszuschläge bleiben nur dann sozialversicherungsfrei, wenn der Grundlohn maximal 25 Euro pro Stunde beträgt. Liegt der Lohn darüber, wird der Zuschlag nach § 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) anteilig beitragspflichtig – unabhängig von der höheren steuerlichen Freigrenze.
Hinweis: Damit die Steuerfreiheit gilt, müssen Feiertagszuschläge nachweisbar sein – z.B. durch die Arbeitszeiterfassung auf einem Arbeitszeitkonto. Fehlt dieser Nachweis oder wird der Zuschlag pauschal gezahlt, entfällt die Steuerfreiheit.
Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag, gilt eine besondere Regel: Sonn- und Feiertagszuschläge dürfen nicht kumulativ steuerfrei abgerechnet werden. In diesem Fall bleibt nur der höhere Feiertagszuschlag von bis zu 125 Prozent steuerfrei.
Überstunden- und Mehrarbeitszuschlägen
Als Teil des regulären Arbeitslohns müssen Überstunden- und Mehrarbeitszuschläge zusammen mit dem übrigen Gehalt versteuert werden. Sie sind daher grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Nachtzuschläge
Wird an einem Feiertag nachts gearbeitet, bleiben neben den Feiertagszuschlägen auch die Nachtzuschläge steuerfrei. Vorausgesetzt, die Arbeit erfolgt zwischen 20 und 6 Uhr und der Zuschlag beträgt höchstens 25 Prozent des Grundlohns. Beginnt die Schicht vor 0 Uhr, erhöht sich der Nachtzuschlag von 0 bis 4 Uhr auf 40 Prozent – beide Zuschläge werden einzeln berechnet.
Die Berechnung des Feiertagszuschlags erfolgt nach einer festen Formel:
- Feiertagszuschlag = Stundenlohn x geleistete Stunden am Feiertag x Zuschlagsprozentsatz
Der genaue Prozentsatz hängt von den geltenden Vereinbarungen ab, üblicherweise 125 Prozent an gesetzlichen Feiertagen und 150 Prozent an besonderen Feiertagen.
Zur Berechnung des Stundenlohns wird das monatliche Bruttogehalt durch die monatlichen Arbeitsstunden geteilt. Daraus ergibt sich der Grundlohn, der als Basis für die Zuschlagsberechnung dient.
Beispiel zur Berechnung des Stundenlohns
Ein Arbeitnehmer hat einen Stundenlohn von 20 Euro und der Feiertagszuschlag beträgt 125 Prozent. An dem Feiertag arbeitet er 8 Stunden.
- Berechnung des Zuschlags: 20 Euro x 8 x 1,25 = 200 Euro
Hinweis: Arbeitsverträge können abweichende Berechnungen oder Sonderregelungen vorsehen – diese sollten Unternehmen stets prüfen.
Wann werden Feiertage nicht bezahlt?
Für die Entgeltfortzahlung an Feiertagen ist der Arbeitsort entscheidend, nicht der Wohnsitz oder der Firmensitz. Maßgeblich sind die Feiertagsgesetze des Bundeslandes, in dem der Arbeitnehmer am betreffenden Tag arbeitet.
Besondere Regelungen gelten in den folgenden Fällen:
- Unentschuldigtes Fehlen: Wer am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach einem Feiertag unentschuldigt fehlt, verliert nach § 2 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) den Anspruch auf Feiertagsentgelt.
- Ausländische Feiertage: Diese gelten in Deutschland nicht und begründen keinen Anspruch auf Bezahlung.
- Kirchliche Feiertage: Auch diese gelten nicht als gesetzliche Feiertage, es sei denn, Landesgesetze sehen einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung vor.
- Feiertage auf Sonntagen: Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, besteht nur dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn der Arbeitnehmer regulär sonntags gearbeitet hätte.