Regelungen und Anspruch

Wochenendzuschlag

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Was Unternehmen über Anrecht und Höhe bei Wochenendarbeit wissen müssen

Wer am Wochenende arbeitet, anstatt die Beine hochzulegen, freut sich über eine zusätzliche Vergütung. Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es aber nicht grundsätzlich. Regelungen für einen finanziellen Ausgleich von Wochenendarbeit werden unter anderem in einem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgehalten.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Begriff Wochenendzuschlag fasst Zuschläge für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie Samstagen zusammen.
  • Es gibt keinen automatischen Zuschlag bei der Wochenendarbeit.
  • Entscheidend für einen Wochenendzuschlag sind Regelungen im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung.
  • Gewohnheit (betriebliche Übung) kann auch einen Anspruch auf einen Wochenendzuschlag begründen.
Gibt es einen Zuschlag für Samstags- oder Sonntagsarbeit? Erfahren Sie, wann ein Anspruch besteht und welche Zuschläge steuerfrei sind.

Was ist ein Wochenendzuschlag?

Wochenendzuschläge erhöhen Lohn und Gehalt für geleistete Arbeit an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen. Sie werden zusätzlich zum Grundgehalt oder Stundenlohn gezahlt.

In vielen Unternehmen gleichen Zuschläge belastende oder unübliche Arbeitszeiten aus. Häufig sind sie in Pflege, Gastronomie, Einzelhandel, Verkehr, Sicherheitsdiensten und Betrieben mit Schichtarbeit. Die Höhe der Vergütung fällt je nach Zuschlagsart unterschiedlich aus.

Besteht ein Anspruch auf einen Wochenendzuschlag?

Ein gesetzlicher Anspruch auf einen Wochenendzuschlag besteht nicht. Es gibt jedoch Gesetze, die die Arbeitstage und -zeiten regeln: So gelten laut § 3 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) „alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind“, als Werktage. Ein Samstag ist also ein normaler Arbeitstag, solange er nicht auf einen gesetzlichen Feiertag fällt. Ein Anspruch auf einen Zuschlag für Samstagsarbeit entsteht meist nur durch eine Vereinbarung.

In § 9 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) steht, dass Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen nicht arbeiten dürfen. Da bestimmte Branchen aber auf eine Beschäftigung auch an diesen Tagen angewiesen sind, nennt § 10 ArbZG Ausnahmen. Als Ausgleich für Sonntagsarbeit sieht § 11 ArbZG einen freien Tag binnen zwei Wochen vor.

Mögliche Anspruchsgrundlagen für Wochenendzuschläge:

  • Arbeitsvertrag
  • Tarifvertrag
  • Betriebsvereinbarung
  • Betriebliche Übung
  • Gleichbehandlungsgrundsatz

Samstagszuschlag: Gibt es Zuschläge für Samstagsarbeit?

Der Samstag ist arbeitsrechtlich ein Werktag mit üblicher Vergütung. In Branchen wie Gastronomie, Handel, Handwerk und Baugewerbe gibt es jedoch spezielle Vergütungsregeln, zum Beispiel in Tarifverträgen. Fällt die Arbeitszeit am Samstag in die Nachtzeit zwischen 23 und 6 Uhr, kann zusätzlich ein Nachtzuschlag fällig werden. Laut § 6 ArbZG besteht dieser, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, entweder aus einer angemessenen Zahl freier Tage oder einem angemessenen Zuschlag auf das Bruttogehalt.

Sonntagszuschlag: Was gilt bei der Arbeit am Sonntag?

Grundsätzlich ist die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen und Sonntagen verboten. Es gibt aber gesetzliche Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten und Branchen.

Wer am Sonntag arbeitet, erhält einen Ersatzruhetag, der innerhalb von zwei Wochen zu gewähren ist. Ein Sonntagszuschlag ist laut Gesetz nicht vorgesehen, kann sich aber aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ergeben.

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Höhe und Berechnung des Wochenendzuschlags

Die Höhe von Wochenendzuschlägen hängt von der jeweiligen Regelung ab. Es gibt keine einheitlichen Prozentsätze für Samstags- oder Sonntagsarbeit. In der Praxis kommen Zuschläge von 25, 50 oder mehr Prozent vor. Viele Regelungen gewähren für Sonntagsarbeit höhere Zuschläge als für Samstagsarbeit. Manchmal wird auch zwischen Tageszeit, Branche und Schichtmodell unterschieden.

Häufig berechnet sich der Zuschlag auf Basis des Stunden- oder Grundlohns. Beispiel: Bei einem Stundenlohn von 40 Euro und einem Sonntagszuschlag von 25 Prozent beträgt der Zuschlag 10 Europro Stunde. Für die Arbeitsstunde erhält der Arbeitnehmer damit insgesamt 50 Euro.

Überstunden an Samstagen oder Sonntagen können darüber hinaus einen Überstundenzuschlag auslösen. Ob Arbeitgeber mehrere Zuschläge auszahlen, ergibt sich ebenfalls aus der vertraglichen oder tariflichen Regelung.

Wann sind Wochenendzuschläge steuer- und sozialversicherungsfrei?

Steuerfrei ist ein Sonntagszuschlag, Feiertagszuschlag oder Nachtzuschlag, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 3 Einkommensteuergesetz (EstG) erfüllt sind. Informationen dazu gibt es im amtlichen Lohnsteuerhandbuch des Bundesfinanzministeriums.

Steuerfrei bleiben begünstigte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bis zu einem Grundlohn von 50 Euro pro Stunde. Für die Sozialversicherung gilt eine niedrigere Grenze: Beitragsfrei sind die Zuschläge nur, soweit der Grundlohn höchstens 25 Euro pro Stunde beträgt.

Liegt der Grundlohn zwischen 25 und 50 Euro pro Stunde, kann der Zuschlag zwar steuerfrei, aber teilweise sozialversicherungspflichtig sein. Samstagszuschläge sind weder steuer- noch sozialversicherungsfrei.

Damit ein Zuschlag steuerfrei ist, muss er zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden. Zuschläge für Sonntagsarbeit sind bis zu 50 Prozent des Grundlohns steuerfrei. Für gesetzliche Feiertage gelten höhere Grenzen.

Zuschläge müssen der geleisteten Arbeitszeit eindeutig zugeordnet werden. Die korrekte Dokumentation der Arbeitszeiten, zum Beispiel über ein Arbeitszeitkonto, ist deshalb für die Lohnabrechnung wichtig.

Steuerfreie Höchstgrenzen:

Arbeitszeit Maximaler steuerfreier Zuschlag Zeitraum
Nachtarbeit 25 Prozent des Grundlohns 20:00 bis 06:00 Uhr
Nachtarbeit bei Schichtbeginn vor 00:00 Uhr* 40 Prozent des Grundlohns 00:00 bis 04:00 Uhr
Sonntagsarbeit 50 Prozent des Grundlohns Sonntag, 00:00 bis 24:00 Uhr
Gesetzlicher Feiertag 125 Prozent des Grundlohns Feiertag, 00:00 bis 24:00 Uhr
31. Dezember 125 Prozent des Grundlohns ab 14:00 Uhr
24. Dezember 150 Prozent des Grundlohns ab 14:00 Uhr
25. und 26. Dezember 150 Prozent des Grundlohns jeweils 00:00 bis 24:00 Uhr
1. Mai 150 Prozent des Grundlohns 00:00 bis 24:00 Uhr

* Der Zuschlag von 40 Prozent für den Zeitraum 00:00 bis 04:00 Uhr gilt nur, wenn die Schicht bereits vor Mitternacht begonnen hat. Andernfalls gilt durchgehend der Nachtzuschlag von 25 Prozent.

Wochenendzuschlag korrekt abrechnen

Um Steuernachzahlungen zu vermeiden, sollten Arbeitgeber Wochenendarbeit getrennt von der regulären Arbeitszeit erfassen und in der Abrechnung zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Zuschlägen unterscheiden. Grundlage sind der vereinbarte Stundenlohn, die dokumentierte Arbeitszeit und die jeweilige Zuschlagsregelung. Bei variablen Arbeitszeiten und Gleitzeit erleichtert eine Arbeitszeiterfassung die korrekte Zuordnung.

Zu beachten:

  • Zuschläge stehen als eigener Posten auf der Gehaltsabrechnung.
  • Auch bei Minijobbern gelten arbeits- oder tarifvertragliche Zuschlagsregelungen.
  • Zuschläge können bei Minijobs für die Entgeltgrenze und die Entgeltabrechnung wichtig sein.

FAQ zum Wochenendzuschlag

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