Was Unternehmen über Anrecht und Höhe bei Wochenendarbeit wissen müssen
Wer am Wochenende arbeitet, anstatt die Beine hochzulegen, freut sich über eine zusätzliche Vergütung. Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es aber nicht grundsätzlich. Regelungen für einen finanziellen Ausgleich von Wochenendarbeit werden unter anderem in einem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgehalten.
Das Wichtigste in Kürze:
- Der Begriff Wochenendzuschlag fasst Zuschläge für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sowie Samstagen zusammen.
- Es gibt keinen automatischen Zuschlag bei der Wochenendarbeit.
- Entscheidend für einen Wochenendzuschlag sind Regelungen im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung.
- Gewohnheit (betriebliche Übung) kann auch einen Anspruch auf einen Wochenendzuschlag begründen.
Was ist ein Wochenendzuschlag?
Wochenendzuschläge erhöhen Lohn und Gehalt für geleistete Arbeit an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen. Sie werden zusätzlich zum Grundgehalt oder Stundenlohn gezahlt.
In vielen Unternehmen gleichen Zuschläge belastende oder unübliche Arbeitszeiten aus. Häufig sind sie in Pflege, Gastronomie, Einzelhandel, Verkehr, Sicherheitsdiensten und Betrieben mit Schichtarbeit. Die Höhe der Vergütung fällt je nach Zuschlagsart unterschiedlich aus.
Besteht ein Anspruch auf einen Wochenendzuschlag?
Ein gesetzlicher Anspruch auf einen Wochenendzuschlag besteht nicht. Es gibt jedoch Gesetze, die die Arbeitstage und -zeiten regeln: So gelten laut § 3 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) „alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind“, als Werktage. Ein Samstag ist also ein normaler Arbeitstag, solange er nicht auf einen gesetzlichen Feiertag fällt. Ein Anspruch auf einen Zuschlag für Samstagsarbeit entsteht meist nur durch eine Vereinbarung.
In § 9 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) steht, dass Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen nicht arbeiten dürfen. Da bestimmte Branchen aber auf eine Beschäftigung auch an diesen Tagen angewiesen sind, nennt § 10 ArbZG Ausnahmen. Als Ausgleich für Sonntagsarbeit sieht § 11 ArbZG einen freien Tag binnen zwei Wochen vor.
Mögliche Anspruchsgrundlagen für Wochenendzuschläge:
- Arbeitsvertrag
- Tarifvertrag
- Betriebsvereinbarung
- Betriebliche Übung
- Gleichbehandlungsgrundsatz
Der Samstag ist arbeitsrechtlich ein Werktag mit üblicher Vergütung. In Branchen wie Gastronomie, Handel, Handwerk und Baugewerbe gibt es jedoch spezielle Vergütungsregeln, zum Beispiel in Tarifverträgen. Fällt die Arbeitszeit am Samstag in die Nachtzeit zwischen 23 und 6 Uhr, kann zusätzlich ein Nachtzuschlag fällig werden. Laut § 6 ArbZG besteht dieser, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, entweder aus einer angemessenen Zahl freier Tage oder einem angemessenen Zuschlag auf das Bruttogehalt.
Grundsätzlich ist die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen und Sonntagen verboten. Es gibt aber gesetzliche Ausnahmen für bestimmte Tätigkeiten und Branchen.
Wer am Sonntag arbeitet, erhält einen Ersatzruhetag, der innerhalb von zwei Wochen zu gewähren ist. Ein Sonntagszuschlag ist laut Gesetz nicht vorgesehen, kann sich aber aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ergeben.