Wie wird die Lohnsteuer ermittelt?
Die Lohnsteuer ist ein laufender Steuerabzug auf Arbeitslohn. Der Arbeitgeber berechnet sie anhand des Arbeitslohns und der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Dazu gehören unter anderem die Steuerklasse, eingetragene Freibeträge, Kinderfreibeträge und Kirchensteuermerkmale.
Die Lohnsteuerbescheinigung dokumentiert die im Kalenderjahr abgerechneten Beträge. Sie ersetzt nicht die Einkommensteuerveranlagung. Erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung ermittelt das Finanzamt die endgültige Einkommensteuer und berücksichtigt die bereits einbehaltene Lohnsteuer.
Die Steuerklasse beeinflusst den laufenden Lohnsteuerabzug. Sie legt nicht endgültig fest, wie hoch die persönliche Einkommensteuer für das Kalenderjahr ausfällt. Deshalb kann es im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu einer Erstattung oder Nachzahlung kommen.
Wann erhält man die Lohnsteuerbescheinigung?
Arbeitgeber übermitteln die elektronische Lohnsteuerbescheinigung bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres an die Finanzverwaltung. Beschäftigte erhalten einen Ausdruck oder eine elektronische Kopie. Endet ein Beschäftigungsverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres, ist eine frühere Übermittlung möglich, sobald das Lohnkonto abgeschlossen ist. Eine sofortige Ausstellung nach dem Austritt erfolgt nicht automatisch. Liegt die Lohnsteuerbescheinigung bis zum Ablauf der maßgeblichen Frist nicht vor, wenden sich Beschäftigte zunächst an den Arbeitgeber. Der bisherige Satz zur „separaten Lohnsteuerabrechnung“ durch das Arbeitsamt entfällt.
Wann erhält man keine Lohnsteuerbescheinigung?
Eine Lohnsteuerbescheinigung wird nicht in jedem Beschäftigungsfall ausgestellt. Sie entfällt beispielsweise, wenn zwar elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale übermittelt wurden, aber kein Arbeitslohn gezahlt wurde.
Bei Minijobs hängt die Ausstellung von der Besteuerungsart ab. Bei pauschaler Besteuerung wird in der Regel keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung erstellt. Bei individueller Besteuerung gelten die allgemeinen Regeln zur Lohnsteuerbescheinigung.
Ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen?
Ja. Nach § 41b EStG übermittelt der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung elektronisch an das Betriebsstättenfinanzamt. Die Übermittlung erfolgt nach Abschluss des Lohnkontos bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres. Beschäftigte erhalten einen Ausdruck oder eine elektronische Kopie.
Hinweis: Liegt die Lohnsteuerbescheinigung bis zum letzten Tag des Monats Februar nicht vor, wenden sich Beschäftigte zunächst an den Arbeitgeber. Eine Einkommensteuererklärung ist auch ohne vorliegende Bescheinigung möglich, sofern die erforderlichen Daten anderweitig vorliegen oder elektronisch abgerufen werden können.
Wie lange müssen Arbeitnehmer ihre Lohnsteuerbescheinigung aufbewahren?
Für das Lohnkonto gilt nach § 41 EStG eine Aufbewahrungsfrist bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres, das auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung folgt. Je nach Unterlage können zusätzlich andere steuer- oder handelsrechtliche Aufbewahrungspflichten gelten.
Wie lange muss der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung aufbewahren?
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die Dokumente nach § 41 EStG 10 Jahre lang aufzubewahren, um möglichen Prüfungen durch das Finanzamt standzuhalten.
Was tun, wenn die Lohnsteuerbescheinigung verloren geht?
Wenn die Lohnsteuerbescheinigung verloren geht, kann sie beim Arbeitgeber über Human Resources erneut angefordert werden. Auch ehemalige Arbeitgeber sowie Programme zur digitalen Lohnabrechnung oder Self-Service-Portale bieten Zugriff auf ältere Bescheinigungen.
In Ausnahmefällen kann das Finanzamt unterstützen, wenn der Arbeitgeber keine Hilfe bietet.
Was tun bei falschen Angaben auf der Lohnsteuerbescheinigung?
Stellt der Arbeitgeber nach der Übermittlung fest, dass Angaben auf der Lohnsteuerbescheinigung unrichtig sind, korrigiert oder storniert er die Bescheinigung durch einen weiteren Datensatz. Die Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung ist von einer nachträglichen Änderung des laufenden Lohnsteuerabzugs zu unterscheiden. Dafür gelten eigene und teilweise engere Voraussetzungen.
Beschäftigte wenden sich bei fehlerhaften Angaben zunächst an den Arbeitgeber. Je nach Zeitpunkt und Art des Fehlers wird eine berichtigte oder stornierte Lohnsteuerbescheinigung übermittelt. Korrigierte Bescheinigungen sind mit dem vorgesehenen Korrekturhinweis zu versehen.
Die Korrektur kann grundsätzlich noch bis zum Ablauf des siebten Kalenderjahres erfolgen, das auf den Besteuerungszeitraum folgt. Für bestimmte Fehler gelten zusätzliche Voraussetzungen.