Wie rechnet man die Urlaubsabgeltung aus?
Die Berechnung der Urlaubsabgeltung erfolgt nach § 11 BUrlG auf Grundlage des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes der letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt. Hierbei wird der Gesamtverdienst durch die Anzahl der Arbeitstage geteilt, um den Tagesverdienst zu ermitteln.
Zu den Vergütungsbestandteilen, die in die Berechnung der Urlaubsabgeltung einfließen, gehören:
- Gehalt, (Akkord-)Lohn
- Zulagen (Nacht- oder Gefahrenzulage)
- Verdiensterhöhungen
- Verkaufs- und Inkassoprämien
- Provisionen
- Sachbezüge (Geldwerte Vorteile)
Diese Vergütungsbestandteile werden bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung nicht berücksichtigt:
- Trinkgelder
- Verdienstkürzungen (z.B. aufgrund von Kurzarbeit oder Arbeitsversäumnissen)
- Überstundenvergütung
- Treueprämien
- Vermögenswirksame Leistungen
- Aufwendungsersatz
Die Berechnung der Urlaubsabgeltung beim Gehalt basiert auf dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen. Diese Methode ermöglicht eine einfache Ermittlung der konkreten Höhe des Abgeltungsanspruchs. Dafür wird der Gesamtverdienst durch die geleisteten Arbeitstage (65 bei einer 5-Tage-Woche) geteilt, um den Tagesverdienst zu ermitteln. Dieser wird mit den verbleibenden Urlaubstagen multipliziert.
Dadurch ergibt sich die folgende Formel, um die Urlaubsabgeltung zu berechnen:
- Abgeltungsanspruch = (Gesamtverdienst der letzten 13 Wochen / Arbeitstage) × verbleibende Urlaubstage
Beispiel: Ein Monatsgehalt von 3.000 Euro ergibt 9.000 Euro im Quartal. Dieses wird durch 65 Arbeitstage (5 Tage x 13 Wochen) geteilt. Somit beträgt der Tagesverdienst 138,46 Euro. Dieser wird mit den verbleibenden Urlaubstagen multipliziert.
Welche Spezialfälle gibt es bei der Urlaubsabgeltung?
Urlaubsabgeltung berechnen bei Krankheit
Der Urlaubsanspruch und der Urlaubsabgeltungsanspruch bleiben auch bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit erhalten. Der Grund ist, dass Arbeitnehmer durch Krankheit nicht benachteiligt werden dürfen. Nach Europarecht verfallen Urlaubsansprüche jedoch spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.
Krankschreibungen im Zeitraum der Urlaubsberechnung haben keinen Einfluss auf die Höhe der Urlaubsabgeltung. Besteht eine Krankheit bis zum Ende des Übertragungszeitraums, bleibt der Anspruch nach BAG-Urteil vom 24. März 2009 bestehen. Bei Einigung über eine Freistellung zur Urlaubserfüllung in Aufhebungsverträgen hängt die Durchführung von der Gesundheit des Arbeitnehmers ab.
Urlaubsabgeltung berechnen bei Teilzeit
Teilzeitkräfte und Minijobber haben denselben Anspruch auf Urlaubsabgeltung wie Vollzeitbeschäftigte. Zur exakten Berechnung der Urlaubsabgeltung dient die Formel zur Berechnung des Urlaubsentgelts, angepasst an die tatsächlichen Arbeitstage pro Woche: Gesamtverdienst der letzten 13 Wochen geteilt durch Arbeitstage (z.B. 39 Tage bei einer Dreitagewoche).
Für Minijobber kann die Abgeltung die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Bei unvorhersehbaren Zahlungen – wie eben der Urlaubsabgeltung – bleibt die Grenze jedoch ohne Einfluss auf den Minijob-Status. Somit ist die Gleichbehandlung aller Beschäftigungsformen gewährleistet.
Urlaubsabgeltung berechnen bei Stundenlohn
Bei Stundenlohnempfängern wird die Berechnung der Urlaubsabgeltung häufig anhand des durchschnittlichen Stundenlohns vorgenommen. Dies ergibt die folgende Berechnung:
- Tagesverdienst = (Stundenlohn x Arbeitsstunden pro Woche) / Wochenarbeitstage
- Abgeltungsanspruch = Tagesverdienst x verbleibende Urlaubstage
Wird die Urlaubsabgeltung von der Steuer abgezogen?
Ja, die Urlaubsabgeltung gilt als steuerpflichtiger Arbeitslohn gemäß § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) und wird als „sonstiger Bezug“ behandelt. Abgezogen werden:
- Lohn- und Kirchensteuer
- Solidaritätszuschlag
- Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten- sowie Pflege- und Arbeitslosenversicherung)
Die sozialversicherungsrechtliche Bewertung richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und basiert auf Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs. Dadurch wird die Urlaubsabgeltung einheitlich steuer- und sozialversicherungspflichtig geregelt.
Hinweis: Für eine korrekte Abwicklung kann ein modernes Tool zur Entgeltabrechnung genutzt werden, um steuerliche und sozialversicherungspflichtige Vorgaben einzuhalten.
Welche Auswirkungen hat die Urlaubsabgeltung auf das Arbeitslosengeld?
Solange ehemalige Angestellte eine Urlaubsabgeltung erhalten, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld I für die abgegoltene Urlaubszeit (§ 157 Abs. 2 SGB III). Wirtschaftlich kann eine Abgeltung dennoch vorteilhaft sein, da nicht der ausgezahlte Betrag, sondern die Anzahl der abgegoltenen Urlaubstage auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird.