Anspruch und Berechnung

Urlaubsabgeltung

So gelingt eine korrekte Urlaubsabgeltung

Die Urlaubsabgeltung ist eine wichtige Absicherung für Arbeitnehmer, die ihren Resturlaub bei Kündigung o.ä. nicht mehr nehmen können. Jedoch sorgt das Thema Urlaubsabgeltung in der Praxis häufig für viele Fragen und Unsicherheiten – sei es bei Arbeitgebern oder bei Arbeitnehmern. Was passiert mit noch nicht genommenen Urlaubstagen? Gibt es eine gesetzliche Regelung? Und wie sieht es mit steuerlichen Abzügen aus?

Besonders Arbeitgeber sollten bei der Abrechnung mit größter Sorgfalt vorgehen, um die rechtlichen Vorgaben zu erfüllen. Arbeitnehmer wiederum sollten sich ihrer Ansprüche bewusst sein und diese rechtzeitig geltend machen. Ist dies der Fall, stellt die Urlaubsabgeltung für Unternehmen kein Hindernis dar.

Um die Urlaubsabgeltung zu berechnen, ist es wichtig, alle wichtigen Faktoren zu kennen

Was bedeutet Urlaubsabgeltung? Definition

Die Urlaubsabgeltung bezeichnet den finanziellen Ausgleich für nicht genommenen Urlaub bei einem endenden Arbeitsverhältnis. Eine Abgeltung erfolgt, wenn der Urlaub nicht mehr “in Natur”, also durch Freistellung, gewährt werden kann. Die Berechnung der Urlaubsabgeltung orientiert sich dabei an den Regelungen von § 7 des Bundesurlaubsgesetzes.

Neben Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld zählt die Urlaubsabgeltung zu den 3 zentralen Leistungen im Zusammenhang mit Erholungsurlaub, zwischen denen es entscheidende Unterschiede gibt:

  • Urlaubsentgelt: Die Lohnfortzahlung während des Urlaubs.
  • Urlaubsgeld: Die freiwillige Zusatzleistung zum Urlaub durch den Arbeitgeber, die über das Urlaubsentgelt hinaus gezahlt wird.

Wann liegt eine Urlaubsabgeltung vor?

Die Urlaubsabgeltung tritt laut § 7 Abs. 4 BUrlG ein, wenn der Resturlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch Freistellung gewährt werden kann. Vorrang hat stets die bezahlte Freistellung, sofern dies möglich ist. Beim Todesfall des Arbeitnehmers erfolgt die Auszahlung auch an Erben.

Was sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung?

Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht nur unter bestimmten Bedingungen:

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Die Abgeltung kommt nur infrage, wenn ein Arbeitsverhältnis endet, etwa durch Kündigung oder Renteneintritt.
  • Offener Urlaubsanspruch: Der Arbeitnehmer muss zum Zeitpunkt der Beendigung noch offenen Urlaubsanspruch besitzen.
  • Unmöglichkeit der Gewährung: Der Resturlaub kann nicht mehr durch Freizeit gewährt werden. Dies tritt vor allem beim Tod eines Arbeitnehmers ein.

Welche Ausschlussfristen gibt es bei der Urlaubsabgeltung?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Ansprüche auf Urlaubsabgeltung tariflichen Ausschlussfristen unterliegen können. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer ihre Ansprüche laut BAG-Urteil innerhalb der im Tarifvertrag festgelegten Fristen geltend machen müssen, um einen Verfall zu vermeiden.

Allerdings hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 6. November 2018 neue Regeln für den Verfall von Urlaubsansprüchen aufgestellt. Urlaubsansprüche dürfen demnach nicht automatisch verfallen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zuvor nicht ermöglichte, den Urlaub zu nehmen. Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem EuGH-Urteil endeten, begann die tarifliche Ausschlussfrist erst mit der Bekanntgabe dieses Urteils. Arbeitnehmer konnten dadurch auch nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Ansprüche geltend machen, solange dies innerhalb der tariflich festgelegten Frist geschah.

Ist der Arbeitgeber verpflichtet, Urlaubsabgeltung zu zahlen?

Ja, grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, Resturlaub finanziell abzugelten. Voraussetzung dafür ist, dass der Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann.

Können Arbeitnehmer auf ihre Urlaubsabgeltung verzichten?

Ein Verzicht auf Urlaubsabgeltung ist nur möglich, wenn der Anspruch bereits entstanden ist und der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, die Abgeltung einzufordern. Vorab-Vereinbarungen, die den Anspruch verhindern, sind gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG unwirksam. Das BAG gewährte jedoch in einem Urteil vom 14. Mai 2013 Verzichtserklärungen nach Anspruchsentstehung und bei Vergleichen.

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Wie rechnet man die Urlaubsabgeltung aus?

Die Berechnung der Urlaubsabgeltung erfolgt nach § 11 BUrlG auf Grundlage des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes der letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt. Hierbei wird der Gesamtverdienst durch die Anzahl der Arbeitstage geteilt, um den Tagesverdienst zu ermitteln.

Zu den Vergütungsbestandteilen, die in die Berechnung der Urlaubsabgeltung einfließen, gehören:

  • Gehalt, (Akkord-)Lohn
  • Zulagen (Nacht- oder Gefahrenzulage)
  • Verdiensterhöhungen
  • Verkaufs- und Inkassoprämien
  • Provisionen
  • Sachbezüge (Geldwerte Vorteile)

Diese Vergütungsbestandteile werden bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung nicht berücksichtigt:

  • Trinkgelder
  • Verdienstkürzungen (z.B. aufgrund von Kurzarbeit oder Arbeitsversäumnissen)
  • Überstundenvergütung
  • Treueprämien
  • Vermögenswirksame Leistungen
  • Aufwendungsersatz

Formel, um die Urlaubsabgeltung zu berechnen

Die Berechnung der Urlaubsabgeltung beim Gehalt basiert auf dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen. Diese Methode ermöglicht eine einfache Ermittlung der konkreten Höhe des Abgeltungsanspruchs. Dafür wird der Gesamtverdienst durch die geleisteten Arbeitstage (65 bei einer 5-Tage-Woche) geteilt, um den Tagesverdienst zu ermitteln. Dieser wird mit den verbleibenden Urlaubstagen multipliziert.

Dadurch ergibt sich die folgende Formel, um die Urlaubsabgeltung zu berechnen:

  • Abgeltungsanspruch = (Gesamtverdienst der letzten 13 Wochen / Arbeitstage) × verbleibende Urlaubstage

Beispiel: Ein Monatsgehalt von 3.000 Euro ergibt 9.000 Euro im Quartal. Dieses wird durch 65 Arbeitstage (5 Tage x 13 Wochen) geteilt. Somit beträgt der Tagesverdienst 138,46 Euro. Dieser wird mit den verbleibenden Urlaubstagen multipliziert.

Welche Spezialfälle gibt es bei der Urlaubsabgeltung?

Urlaubsabgeltung berechnen bei Krankheit

Der Urlaubsanspruch und der Urlaubsabgeltungsanspruch bleiben auch bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit erhalten. Der Grund ist, dass Arbeitnehmer durch Krankheit nicht benachteiligt werden dürfen. Nach Europarecht verfallen Urlaubsansprüche jedoch spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.

Krankschreibungen im Zeitraum der Urlaubsberechnung haben keinen Einfluss auf die Höhe der Urlaubsabgeltung. Besteht eine Krankheit bis zum Ende des Übertragungszeitraums, bleibt der Anspruch nach BAG-Urteil vom 24. März 2009 bestehen. Bei Einigung über eine Freistellung zur Urlaubserfüllung in Aufhebungsverträgen hängt die Durchführung von der Gesundheit des Arbeitnehmers ab.

Urlaubsabgeltung berechnen bei Teilzeit

Teilzeitkräfte und Minijobber haben denselben Anspruch auf Urlaubsabgeltung wie Vollzeitbeschäftigte. Zur exakten Berechnung der Urlaubsabgeltung dient die Formel zur Berechnung des Urlaubsentgelts, angepasst an die tatsächlichen Arbeitstage pro Woche: Gesamtverdienst der letzten 13 Wochen geteilt durch Arbeitstage (z.B. 39 Tage bei einer Dreitagewoche).

Für Minijobber kann die Abgeltung die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Bei unvorhersehbaren Zahlungen – wie eben der Urlaubsabgeltung – bleibt die Grenze jedoch ohne Einfluss auf den Minijob-Status. Somit ist die Gleichbehandlung aller Beschäftigungsformen gewährleistet.

Urlaubsabgeltung berechnen bei Stundenlohn

Bei Stundenlohnempfängern wird die Berechnung der Urlaubsabgeltung häufig anhand des durchschnittlichen Stundenlohns vorgenommen. Dies ergibt die folgende Berechnung:

  • Tagesverdienst = (Stundenlohn x Arbeitsstunden pro Woche) / Wochenarbeitstage
  • Abgeltungsanspruch = Tagesverdienst x verbleibende Urlaubstage

Wird die Urlaubsabgeltung von der Steuer abgezogen?

Ja, die Urlaubsabgeltung gilt als steuerpflichtiger Arbeitslohn gemäß § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) und wird als „sonstiger Bezug“ behandelt. Abgezogen werden:

  • Lohn- und Kirchensteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Renten- sowie Pflege- und Arbeitslosenversicherung)

Die sozialversicherungsrechtliche Bewertung richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und basiert auf Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs. Dadurch wird die Urlaubsabgeltung einheitlich steuer- und sozialversicherungspflichtig geregelt.

Hinweis: Für eine korrekte Abwicklung kann ein modernes Tool zur Entgeltabrechnung genutzt werden, um steuerliche und sozialversicherungspflichtige Vorgaben einzuhalten.

Welche Auswirkungen hat die Urlaubsabgeltung auf das Arbeitslosengeld?

Solange ehemalige Angestellte eine Urlaubsabgeltung erhalten, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld I für die abgegoltene Urlaubszeit (§ 157 Abs. 2 SGB III). Wirtschaftlich kann eine Abgeltung dennoch vorteilhaft sein, da nicht der ausgezahlte Betrag, sondern die Anzahl der abgegoltenen Urlaubstage auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird.


Disclaimer

Die Inhalte dieses Beitrags sind sorgfältig recherchiert, stellen jedoch keine Rechtsberatung dar. Bitte wenden Sie sich bei konkreten rechtlichen Fragen an einen spezialisierten Fachanwalt.

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