Aus der Praxis: Verdacht auf Diebstahl ohne Beweise
Ein häufiges Praxisproblem ist der Verdacht auf Diebstahl am Arbeitsplatz, wenn keine gesicherten Beweise vorliegen. Hier gilt: Reine Verdachtsmomente ohne tatsächliche Anhaltspunkte reichen für eine wirksame Verdachtskündigung nicht aus. Eine ordentliche Kündigung oder fristlose Kündigung auf dieser Grundlage bleibt rechtlich angreifbar. Liegen jedoch mehrere objektive Indizien vor, die in ihrer Gesamtheit auf den Arbeitnehmer hinweisen, kann auch ohne direkten Tatnachweis eine Kündigung wegen Diebstahls zulässig sein.
Beispiele für objektive Indizien beim Verdacht auf Diebstahl:
- Videoaufzeichnungen, die den Arbeitnehmer in verdächtiger Situation zeigen
- Zeugenaussagen von Kollegen oder Dritten
- Auffällige Kassenfehlbeträge, die zeitlich mit den Schichten des Arbeitnehmers korrelieren
- Aufgefundene Firmenwaren im persönlichen Spind oder Fahrzeug
- Ungewöhnliche Buchungen oder Stornierungen im Kassensystem, die dem Arbeitnehmer zugeordnet werden können
- Digitale Zugriffsprotokolle, die unberechtigte Datenzugriffe belegen
Beispiele für objektive Indizien beim Verdacht auf Arbeitszeitbetrug:
- Widersprüche zwischen elektronischer Zeiterfassung und tatsächlicher Anwesenheit
- Zeugenaussagen, die die eingetragenen Zeiten widerlegen
- GPS-Daten bei Außendienstmitarbeitern
Die Anhörung des Arbeitnehmers: Pflicht, keine Kür
Die Verdachtsanhörung ist das wichtigste formale Element der Verdachtskündigung. Ohne eine ordnungsgemäße Anhörung ist die Kündigung unwirksam, und zwar unabhängig davon, wie dringend der Verdacht ist. Das Gesetz verlangt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung konkret mit dem Verdacht konfrontiert und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gibt. Gleichzeitig dient die Anhörung dem Arbeitgeber zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes.
So läuft die Verdachtsanhörung ab
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer konkret und vollständig über den gegen ihn bestehenden begründeten Verdacht informieren. Pauschale Vorwürfe reichen nicht aus. Der Arbeitnehmer muss in der Lage sein, gezielt Stellung zu nehmen. Dabei gilt:
- Der Arbeitnehmer ist über Art, Ort und Zeitpunkt des vermuteten Fehlverhaltens zu informieren
- Die Anhörung sollte schriftlich dokumentiert werden, um sie im Streitfall belegen zu können
- Dem Arbeitnehmer ist eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, in der Regel mindestens 1 bis 3 Werktage
- Der Arbeitnehmer darf eine Vertrauensperson oder einen Betriebsrat zur Anhörung hinzuziehen
Schweigt der Arbeitnehmer oder verweigert die Stellungnahme, steht das einer wirksamen Verdachtskündigung grundsätzlich nicht entgegen. Der Arbeitgeber hat seiner Aufklärungspflicht damit genügt. Liefert der Arbeitnehmer hingegen eine plausible Erklärung, die den Verdacht entkräftet oder erheblich abschwächt, muss der Arbeitgeber diese ernsthaft prüfen, bevor er die Kündigung ausspricht.
Anhörung des Betriebsrats
Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, hat der Arbeitgeber den Betriebsrat nach § 102 BetrVG vor jeder Kündigung zwingend anzuhören. Das gilt auch bei der Verdachtskündigung. Der Betriebsrat ist dabei vollständig über den Sachverhalt und die Verdachtsmomente zu informieren. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Bei der außerordentlichen Verdachtskündigung hat der Betriebsrat 3 Tage Zeit zur Stellungnahme, bei der ordentlichen Verdachtskündigung eine Woche.
Aktuelle Urteile zur Verdachtsanhörung
Die Rechtsprechung hat die Anforderungen an die Anhörung und das Verfahren zuletzt weiter konkretisiert:
Muster: So sieht eine Verdachtskündigung aus
Ein rechtssicheres Kündigungsschreiben bei der Verdachtskündigung folgt keinem starren Schema, muss aber bestimmte Pflichtinhalte enthalten. Fehlt auch nur eines davon, riskiert der Arbeitgeber die Unwirksamkeit. Das folgende Muster gibt eine strukturierte Orientierung, ersetzt aber keine rechtliche Beratung im Einzelfall.
Pflichtinhalte des Kündigungsschreibens
Die Verdachtskündigung muss den Verdacht konkret benennen, ohne ihn als bewiesene Tatsache darzustellen. Formulierungen wie „Es besteht der dringende Verdacht, dass Sie am [Datum] …” sind dabei zielführender als pauschale Vorwürfe. Gleichzeitig sollte das Schreiben keine überschießenden Anschuldigungen enthalten, die im Streitfall als Verleumdung gewertet werden könnten. In jedem Falle ist es wichtig, das konkrete Schreiben von einem Anwalt prüfen zu lassen.
Wenn der Arbeitgeber eine außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung ausspricht, sollte beide Varianten klar und unmissverständlich im selben Schreiben benennen. Das gibt dem Arbeitgeber maximale rechtliche Absicherung, falls das Gericht die außerordentliche Kündigung ablehnt, die ordentliche aber als wirksam einstuft. Arbeitnehmer, die besonderen Kündigungsschutz genießen, etwa Schwerbehinderte oder Betriebsratsmitglieder, erfordern zusätzliche Schritte vor Ausspruch der fristlosen Kündigung oder ordentlichen Kündigung. Bei einer Kündigung wegen Krankheit, dem typischen Fall für eine personenbedingte Kündigung, gelten ebenfalls abweichende Anforderungen, die separat zu prüfen sind.