Bedeutung und Konsequenzen

Abmahnung

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So gehen Arbeitgeber und Arbeitnehmer richtig mit Abmahnungen um

Die Abmahnung stellt im Arbeitsrecht eine Möglichkeit dar, um arbeitsvertragliche Konflikte zu regeln. Sie rügt Fehlverhalten seitens der Arbeitnehmer und warnt vor möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Insbesondere für eine Kündigung stellt die Abmahnung oft eine notwendige Voraussetzung dar.

Dabei dient die Abmahnung nicht nur als Verwarnung, sondern auch als Chance für den Arbeitnehmer, sein Verhalten für die zukünftige Zusammenarbeit zu korrigieren. Doch was passiert bei einer Abmahnung? Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten den korrekten Ablauf sowie die rechtliche Bedeutung und die relevanten Fristen kennen, um mit einer Abmahnung korrekt umzugehen.

Eine Abmahnung ist eine formelle Rüge des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer bei Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten

Was ist eine Abmahnung? Definition

Eine Abmahnung ist eine formelle Rüge des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer bei Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten. Sie erfüllt 3 Funktionen:

  1. Präzise Dokumentation des abgemahnten Verhaltens.
  2. Aufforderung zur Verhaltensänderung.

Warnung vor rechtlichen Schritten im Wiederholungsfall, beispielsweise davor, eine fristlose Kündigung ausgesprochen zu bekommen.

Wesentliche wirksame Voraussetzungen der Abmahnung sind eine genaue Verhaltensbeschreibung, die klare Rüge sowie die Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen. Die Abmahnung ist ausschließlich erforderlich, wenn der Arbeitsplatz von Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes betroffen ist.

Welche Bedeutung hat eine Abmahnung im Arbeitsrecht?

Im Arbeitsrecht ist die Abmahnung ein zentrales Mittel, um ein Arbeitsverhältnis auch im Problemfall aufrechtzuerhalten. Sie ermöglicht dem Arbeitnehmer, sein Verhalten in Zukunft zu korrigieren, bevor der Arbeitgeber schwerwiegendere Maßnahmen ergreift.

Eine Abmahnung folgt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Bei Pflichtverletzungen ergreift der Arbeitgeber abgestufte Maßnahmen – von der Ermahnung über die Abmahnung bis zur Kündigung. Vor einer verhaltensbedingten Kündigung ist eine berechtigte Abmahnung meist notwendig. Ihr Abmahnungserfordernis wird aus § 314 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abgeleitet, obwohl es keine genauen gesetzlichen Vorgaben gibt.

Was ist der Unterschied zwischen Ermahnung und Abmahnung?

Der Unterschied zwischen Ermahnung und Abmahnung ist im Arbeitsrecht von großer Bedeutung, da beide Maßnahmen unterschiedliche rechtliche Konsequenzen und Funktionen im Umgang mit Pflichtverletzungen haben:

  • Ermahnung: Weist als mildere Form der Rüge auf das Fehlverhalten hin, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen anzudrohen. Dient dazu, das Verhalten umzulenken.
  • Abmahnung: Warnt vor möglichen rechtlichen Maßnahmen bei Wiederholung, einschließlich verhaltensbedingter Kündigung. Ist oft Voraussetzung für weitere Schritte.

Was sind die Gründe für eine Abmahnung?

Eine Abmahnung ist u.a. bei folgenden Verstößen zulässig:

  • Wiederholte Unpünktlichkeit
  • Unentschuldigtes Fehlen
  • Arbeitsverweigerung
  • Beleidigungen gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden
  • Verstöße gegen Dienstanweisungen, z.B. Hygienevorschriften
  • Verspätete oder unterlassene Krankmeldung
  • Ungehöriges Benehmen
  • Compliance-Verstöße, z.B. unerlaubte Annahme von Geschenken
  • Alkoholkonsum am Arbeitsplatz (bei Sicherheitsrelevanz oder Verbot)
  • Unerlaubte Nebentätigkeit oder eigenmächtiger Urlaubsantritt

Wann ist eine Abmahnung entbehrlich?

In bestimmten Fällen kann der Arbeitgeber auch auf eine Abmahnung verzichten, bevor er eine ordentliche Kündigung ausspricht.

Entbehrlich ist die Abmahnung bei:

  • Schwerwiegenden Pflichtverletzungen, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen, z.B. bei:
    • Diebstahl, Betrug, Unterschlagung
    • Schweren Beleidigungen, Gewaltandrohungen, Tätlichkeiten
    • Sexueller Belästigung
    • Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit
    • Missbrauch von Kontrolleinrichtungen
    • Vorteilsannahme
    • Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot
    • Tätigkeiten für die Konkurrenz
    • Abwerben von Kunden
  • Fehlender Verhaltensänderung: Wenn offensichtlich ist, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten auch nach einer Abmahnung nicht ändert und die Unternehmenskultur nachhaltig beeinträchtigt.
  • Arbeitsverhältnissen ohne Kündigungsschutz: Gilt bei Befristungen unter 6 Monaten, in Kleinbetrieben oder beim Probearbeiten bis 6 Monate.

Nicht abmahnbar sind krankheitsbedingte Fehlzeiten, Bagatellverstöße (z.B. kurzes Zuspätkommen) oder geringfügige Leistungsdefizite.

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Was muss in einer Abmahnung stehen?

Eine wirksame Abmahnung muss die folgenden formellen und inhaltlichen Anforderungen erfüllen:

  • Konkrete Sachverhaltsbeschreibung: Das Fehlverhalten muss präzise beschrieben werden, inklusive Datum, Ort und ggf. Uhrzeit.
  • Benennung des Pflichtverstoßes: Erklärung, gegen welche Vorgaben der Arbeitnehmer mit seinem Verhalten verstoßen hat.
  • Rüge und Aufforderung zur Vertragstreue: Es muss klargestellt werden, dass das Verhalten nicht akzeptabel ist und was der Arbeitgeber zukünftig erwartet.
  • Androhung arbeitsrechtlicher Maßnahmen: Hinweis, dass bei Wiederholung weitere Schritte, bis hin zur Kündigung, drohen.

Hinweis: Eine Abmahnung wegen Fehlverhaltens sollte zeitnah nach dem Vergehen ausgesprochen werden, um die Warnfunktion nicht zu entwerten.

Wer kann ei­ne Ab­mah­nung aus­spre­chen?

Abmahnungen dürfen neben kündigungsberechtigten Personen auch Vorgesetzte aussprechen, die dem Arbeitnehmer Weisungen erteilen können. Unter Umständen können auch Arbeitnehmer den Arbeitgeber abmahnen. Sie sind dazu berechtigt, wenn der Arbeitgeber arbeitsvertragliche Pflichten verletzt, z.B. bei Gehaltsrückständen.

Muss eine Abmahnung schriftlich erfolgen?

Nein, eine Abmahnung kann mündlich, schriftlich, per E-Mail und Fax erfolgen. Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch eine schriftliche Abmahnung. So können Arbeitgeber in möglichen Kündigungsschutzprozessen nachweisen, dass die Abmahnung ausgesprochen wurde.

Muss eine Abmahnung innerhalb einer Frist erfolgen?

Für eine Abmahnung gibt es keine gesetzliche Frist, sie sollte jedoch zeitnah erfolgen, da ihre Warnfunktion sonst abnimmt. Zwar verjähren Abmahnungen nicht, verlieren aber nach längerer vertragsgemäßer Beschäftigung an Wirksamkeit. Erfolgt nach mehrfachen vorherigen Abmahnungen keine Kündigung, schwächt dies ebenfalls die Warnfunktion.

Wie viele Abmahnungen bis zur Kündigung?

Es gibt keine gesetzliche Vorgabe zur Anzahl von Abmahnungen vor einer Kündigung. Bei mittelschweren Verstößen genügt oft eine Abmahnung, während bei leichten Pflichtverletzungen mehrere nötig sind. Bei erneutem Fehlverhalten nach einer Abmahnung kann bereits eine Kündigung gerechtfertigt sein. Bei schweren Verstößen erfolgt meist die sofortige Kündigung.

Wie verhält man sich nach einer berechtigten Abmahnung?

Wenn ein Arbeitnehmer eine Abmahnung erhält, stehen ihm verschiedene Reaktionsmöglichkeiten offen:

  • Ruhe bewahren: Keine vorschnellen mündlichen oder schriftlichen Erklärungen abgeben.
  • Gespräch mit Arbeitgeber: Missverständnisse klären oder sich bei berechtigter Abmahnung „gesichtswahrend“ entschuldigen.
  • Beweissicherung: Relevante Nachweise sammeln, um falsche Vorwürfe zu entkräften.
  • Gegendarstellung verfassen: Eigene Sichtweise durch Human Resources schriftlich zur Personalakte hinzufügen lassen.
  • Betriebsrat einschalten: Unterstützung und Vermittlung bei ungerechtfertigter Abmahnung.
  • Anwaltliche Beratung: Rechtmäßigkeit prüfen und ggf. Klage auf Entfernung der Abmahnung einreichen.
  • Rechtsschutzversicherung abschließen: Schutz für mögliche arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen.

Jede Entscheidung sollte gut überlegt sein und die Umstände des Einzelfalls abgewogen werden.

Wie schnell muss man auf eine Abmahnung reagieren?

Für die Reaktion auf eine Abmahnung existiert keine gesetzliche Frist. Dennoch empfiehlt sich eine zeitnahe Antwort, idealerweise innerhalb von 1 bis 2 Wochen, um Glaubwürdigkeit zu wahren. Eine juristische Beratung unterstützt dabei, die geeignete Vorgehensweise zu finden.

Wie lange gilt eine Abmahnung?

Eine Abmahnung im Arbeitsrecht verjährt grundsätzlich nicht und bleibt dauerhaft in der Personalakte bestehen. Es gibt keine gesetzliche Frist für ihre Wirkungsdauer oder das Aussprechen der Abmahnung. Allerdings schwächt sich die Warnfunktion bei lange zurückliegenden Verstößen ab, sodass vor einer Kündigung möglicherweise eine erneute Abmahnung erforderlich ist.

Ab wann ist eine Abmahnung ungültig?

Laut Arbeitsrecht ist eine Abmahnung ungültig, wenn sie bestimmte Anforderungen nicht erfüllt.

Gründe für eine unberechtigte Abmahnung sind:

  • Unbestimmtheit: Fehlende präzise Beschreibung des abgemahnten Verhaltens.
  • Fehlende Weisungsbefugnis: Abmahnung durch eine unbefugte Person.
  • Falsche Tatsachenbehauptungen: Unwahre Vorwürfe, die den Arbeitnehmer beeinträchtigen.
  • Verletzung von Persönlichkeitsrechten: Beleidigende oder diskriminierende Formulierungen.
  • Unverhältnismäßigkeit: Abmahnung bei Bagatellverstößen und geringfügigen Fehlern.
  • Verjährter Abmahnungsgrund: Zeitlich zu weit zurückliegendes Fehlverhalten ohne zeitnahe Reaktion.
  • Formale Fehler: Fehlende gesetzliche Anforderungen oder Beweise.

Bei Zweifeln sollte rechtliche Beratung eingeholt werden, um eine mögliche Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zu prüfen.

Was kann man gegen eine unberechtigte Abmahnung tun?

Im Falle einer unberechtigten Abmahnung werden Arbeitnehmern die folgenden Schritte empfohlen:

  • Beweissicherung: Sammeln relevanter Nachweise (z.B. E-Mails, Zeugenaussagen), um die Unrichtigkeit der Abmahnung zu belegen.
  • Gegendarstellung: Eine schriftliche Stellungnahme verfassen und gemäß § 83 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) der Personalakte beifügen.
  • Beschwerde: Beim Betriebsrat eine Beschwerde nach § 85 Abs. 1 BetrVG einreichen, um Unterstützung bei der Überprüfung zu erhalten.
  • Klage: Gerichtliche Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte, falls der Arbeitgeber deren Berechtigung nicht nachweisen kann.

Nach beendetem Arbeitsverhältnis kann der Arbeitnehmer gemäß § 17 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) fordern, dass die Abmahnung gelöscht wird, sofern keine weiteren arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bestehen.

Wird eine Abmahnung im Arbeitszeugnis erwähnt?

Eine Abmahnung darf im Arbeitszeugnis nicht ausdrücklich erwähnt werden. Arbeitgeber müssen im Zeugnis den Grundsätzen der Wahrheit, Vollständigkeit und des Wohlwollens folgen, dürfen aber keine berufsschädigenden Hinweise geben. Dennoch kann sich eine Abmahnung auch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis negativ auswirken, etwa indem sie durch verschlüsselte Formulierungen kommuniziert wird.

Disclaimer


Die Inhalte dieses Beitrags sind sorgfältig recherchiert, stellen jedoch keine Rechtsberatung dar. Bitte wenden Sie sich bei konkreten rechtlichen Fragen an einen spezialisierten Fachanwalt.

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