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Nebentätigkeit

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Nebentätigkeit im Check: Was erlaubt ist und wann es kritisch wird

Eine Nebentätigkeit gehört für viele Beschäftigte zum Berufsalltag. Aus HR-Sicht entsteht daraus vor allem dann Klärungsbedarf, wenn Arbeitszeitgesetz, Wettbewerbsverbot, Urlaub oder Krankheit betroffen sind oder wenn die Tätigkeit die Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen droht.

Im Grundsatz ist die Ausübung einer Nebentätigkeiterlaubt. Konflikte entstehen oft erst unter bestimmten Umständen: Etwa bei Konkurrenz zum Hauptarbeitgeber, bei Verstößen gegen Ruhezeiten oder wenn arbeitsvertragliche Pflichten nicht mehr erfüllt werden, sowie berechtigte Interessen des Arbeitgebers leiden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Nebentätigkeit oder Nebenbeschäftigung ist in Deutschland grundsätzlich erlaubt.
  • Der Arbeitgeber darf eingreifen, wenn die Tätigkeit gegen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes ArbZG verstößt, die Arbeitsleistung beeinträchtigt oder in Konkurrenz zum Unternehmen steht.
  • Für die Arbeitszeit im Hauptjob und im Nebenjob gilt die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit insgesamt, nicht je Arbeitsvertrag einzeln.
  • Im Urlaub ist eine Nebentätigkeit nur erlaubt, solange sie keine Urlaubszweck widersprechende Tätigkeit darstellt.
  • Während einer Krankschreibung führt ein genesungswidriges Verhalten schnell zu arbeitsrechtlichem Ärger.

Definition: Was genau ist eine Nebentätigkeit?

Als Nebentätigkeit gilt jede zusätzliche Tätigkeit neben dem Hauptberuf, unabhängig davon, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird. Das Spektrum ist breit und reicht von der klassischen Nebenbeschäftigung über freiberufliche Aufträge bis hin zu ehrenamtlichen oder unentgeltlichen Tätigkeiten. Arbeitsrechtlich können zwischen einem Grafikauftrag, der Arbeit als Vereinsvorstand und einer Nebentätigkeit als Bestatter jedoch große Unterschiede bestehen. Entscheidend ist: Es handelt sich immer um zusätzliche Arbeiten neben der Haupttätigkeit.

Grundsätzlich ist die Ausübung einer Nebentätigkeit erlaubt . Grenzen greifen erst, wenn Haupt- und Nebentätigkeit zusammen gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen, die Leistung im Hauptjob leidet oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers auf dem Spiel stehen.

Für HR ist die genaue Abgrenzung wichtig. Denn ein Minijob, ein Midijob oder eine Selbstständigkeit folgen jeweils eigenen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regeln. Besondere Aufmerksamkeit erfordern zudem eine unentgeltliche Nebentätigkeit oder Tätigkeiten im öffentlichen Dienst. Dort gelten häufig deutlich strengere Anzeige- und Genehmigungspflichten als in der Privatwirtschaft.

Eine Nebentätigkeit ist in Deutschland grundsätzlich erlaubt.

Muss eine Nebentätigkeit gemeldet oder genehmigt werden?

Eine Nebentätigkeit erfordert nicht immer eine Genehmigung. Arbeitsverträge, Tarifverträge oder interne Richtlinien verlangen jedoch häufig, dass eine Nebenbeschäftigung vorab angezeigt wird oder nur mit Zustimmung des Arbeitgebers aufgenommen werden darf. Klare Vorgaben dazu lassen sich bereits im Digitalen Arbeitsvertrag festhalten.

Eine vertragliche Meldepflicht greift typischerweise, wenn die Ausübung einer Nebentätigkeit Auswirkungen auf Arbeitszeit und Ruhezeiten haben kann, eine Konkurrenzsituation begründet oder die Einsatzfähigkeit im Hauptjob beeinträchtigt. Ein pauschales Nebenjobverbot ist rechtlich dagegen meist unwirksam.

Arbeitgeber dürfen eine Nebentätigkeit untersagen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Das ist der Fall bei Verstößen gegen das Arbeitszeitrecht, bei direkter Konkurrenz oder wenn die zusätzliche Tätigkeit die Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen droht.

Die Personalabteilung prüft jeden Fall individuell auf Basis von Art, Umfang und Einsatzort der Nebentätigkeit. Zentral ist immer die Frage, ob die arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigten Interessen des Arbeitgebers leiden. Ignorieren Mitarbeiter eine wirksame Anzeigepflicht, ist eine Abmahnung meist der erste Schritt. Erst bei wiederholter oder besonders schwerwiegenden Verstößenkommen weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen infrage.

Nebenjob: Wie viele Stunden sind erlaubt?

Wer eine Nebentätigkeit aufnimmt, muss die Arbeitszeiten aus Hauptjob und Nebenjob immer zusammenrechnen. Laut § 3 des Arbeitszeitgesetzes liegt die reguläre Höchstarbeitszeit bei 8 Stunden pro Werktag (Montag bis Samstag). Das entspricht in der Regel maximal 48 Stunden pro Woche.

Die Frage, wie viele Stunden im Nebenjob zulässig sind, hängt also direkt von der Arbeitszeit im Hauptjob ab. Bei einer 40 Stunden Woche im Hauptjob bleiben rechnerisch noch 8 Stunden pro Woche für den Nebenjob, bei einem 38-Stunden-Hauptvertrag sind es entsprechend bis zu 10 Stunden pro Woche.

Entscheidend ist zudem die tägliche Belastungsgrenze. Nach 8 Stunden im Hauptberuf sind am selben Tag meist nur noch 2 Stunden im Nebenjob erlaubt. Eine Ausweitung auf 10 Stunden ist nur möglich, wenn diese Mehrarbeit vorübergehend bleibt und der Durchschnitt innerhalb von 6 Monaten wieder bei 8 Stunden liegt. Ebenso zwingend ist die 11-stündige Ruhezeit zwischen 2 Arbeitstagen, was insbesondere späte Abend- oder frühe Morgenjobs erschweren kann.

Rechenbeispiele für Hauptjob und Nebenjob

  • Nebenjob bei 40 Stunden Woche: Im Regelfall noch bis zu 8 Stunden pro Woche möglich.
  • 38 Stunden im Hauptjob: Im Regelfall noch bis zu 10 Stunden pro Woche möglich.
  • 30 Stunden im Hauptjob: Im Regelfall noch bis zu 18 Stunden pro Woche möglich.
  • 8 Stunden im Hauptjob an einem Tag: Meist nur noch 2 Stunden am selben Tag möglich.

Entscheidend ist: Tagesgrenzen und Ruhezeiten sind einzuhalten.

Für HR bedeutet das: Nicht nur der Vertrag, sondern die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zählt. Überstunden im Hauptjob reduzieren das Kontingent für die erlaubten Nebenjob-Stunden pro Woche. Eine lückenlose Arbeitszeiterfassung ist hierfür unverzichtbar.

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Nebentätigkeit im Urlaub und bei Krankheit

Arbeiten im Urlaub ist rechtlich nicht pauschal ausgeschlossen. Laut § 8 BUrlG ist lediglich eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit verboten, also eine Tätigkeit, die der notwendigen Erholung entgegenwirkt.

Der Maßstab ist immer der Einzelfall: Eine gelegentliche Gefälligkeit ist anders zu bewerten als eine durchgehende, belastende Erwerbstätigkeit während des gesamten Urlaubs. Wichtig ist hier auch, dass ein Verstoß gegen § 8 BUrlG nicht automatisch den Anspruch auf Urlaubsentgelt kippt. Ein Verstoß kann aber dazu führen, dass der Arbeitgeber verlangt, die Tätigkeit zu beenden, und es kann unter bestimmten Umständen zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.

Noch sensibler ist die Situation während einer Krankschreibung. Zwar herrscht auch hier kein absolutes Arbeitsverbot, die Ausübung einer Nebentätigkeit gerät jedoch schnell in den Fokus, insbesondere dann, wenn die Aufgaben den Heilungsprozess behindern oder berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit wecken.

Im Mittelpunkt steht dabei das genesungswidrige Verhalten. Wer mit einem Rückenleiden im Hauptjob ausfällt, parallel aber körperlich schwer arbeitet, verletzt seine vertraglichen Rücksichtnahmepflichten massiv. Das zieht häufig harte Konsequenzen von einer Abmahnung bis hin zu einer Kündigung wegen Krankheit nach sich. In besonders gravierenden Fällen droht sogar eine außerordentliche Kündigung.

Steuern und Sozialversicherung bei Nebenbeschäftigung

Sobald mehrere Jobs zusammenkommen, ist eine saubere sozialversicherungsrechtliche Einordnung erforderlich. Dabei werden mehrere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen im Sozialversicherungsrecht in der Regel addiert, was sich direkt auf Beitragspflichten und Meldeverfahren auswirkt. Voraussetzung ist allerdings, dass dem Arbeitgeber die Nebenbeschäftigung bekannt ist. In der Praxis ist HR daher auf eine vollständige Information durch die Beschäftigten angewiesen.

Eine Ausnahme bilden Minijobs: Wer sozialversicherungspflichtig hauptbeschäftigt ist, darf meist einen Minijob daneben privilegiert ausüben. Jeder weitere Minijob wird dagegen mit der Haupttätigkeit zusammengerechnet.

Auch steuerlich verlangt eine Nebenbeschäftigung klare Zuordnung. Während ein Minijob oft pauschal versteuert wird, erfordert ein regulärer Nebenjob eine individuelle Besteuerung, meist über Steuerklasse VI samt entsprechender Lohnsteuerbescheinigung.

Für HR rücken damit 3 Aufgaben in den Fokus: Die korrekte Meldung an die Sozialversicherung, die fehlerfreie Lohnabrechnung und eine nachvollziehbare Dokumentation. Verknüpfen sich Arbeitszeit und Entgelt aus verschiedenen Quellen, steigt das Risiko für Fehler. Dabei müssen stets auch Rahmenbedingungen wie Mindestlohn, Teilzeit und die vereinbarte Vergütungsart wie z.B. Zeitlohn beachtet werden.

Sonderfall öffentlicher Dienst

Im öffentlichen Dienst gelten für Nebentätigkeiten oft schärfere Regeln als in der Privatwirtschaft. Besonders bei Beamten ist eine bezahlte Nebentätigkeit meist vorab genehmigungspflichtig; unentgeltliche Aufgaben müssen oft zumindest formal angezeigt werden.

Die Prüfkriterien sind hier streng: Eine Nebentätigkeit wird nicht genehmigt, wenn sie den Dienst beeinträchtigen könnte, etwa bei möglichen Interessenkonflikten, zu hoher Belastung oder wenn die Arbeitsfähigkeit darunter leidet. Zudem dürfen zusätzliche Aufgaben in der Regel nur außerhalb der offiziellen Dienstzeit stattfinden, Ausnahmen sind selten.

Die Aufnahme einer Nebentätigkeit ohne erforderliche Anzeige oder Genehmigung kann im Beamtenrecht erhebliche Folgen haben. Je nach Umfang und Dauer drohen spürbare disziplinarische Konsequenzen bis hin zum Verlust des Beamtenstatus.

Für Personalverantwortliche in Behörden ist eine präzise Dokumentation daher unerlässlich. Im Fokus stehen dabei immer die Art und Umfang der Tätigkeit, der zeitliche Aufwand, die Vergütung sowie die zentrale Frage, ob ein berechtigtes Interesse des Dienstherrn verletzt wird.

Relevante Urteile zur Nebentätigkeit

Die Rechtsprechung beurteilt Nebentätigkeiten sehr einzelfallbezogen. Entscheidend sind vor allem Umfang, Zeitpunkt und Konfliktpotenzial. Für HR sind besonders jene Konflikte relevant, bei denen eine Nebentätigkeit den Umfang eines Zweitberufs annimmt, zur Konkurrenz wird oder bestehende Grenzen ignoriert.

Fall Einordnung für die Praxis
BVerwG, Urteil vom 19.06.2025, 2 WD 25.24 Das Gericht entschied, dass eine nicht genehmigte Nebentätigkeit eines Soldaten die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme rechtfertigen kann, wenn sie Zweitberuf-Charakter hat und während einer Krankschreibung stattfindet. Das Urteil verdeutlicht, wie schwerwiegend eine unzulässige Ausübung im öffentlichen Dienst ist.
LAG Hamm, Urteil vom 05.02.2026, SLa 685/25 Das absolute Verbot einer genehmigten Nebentätigkeit durch den Arbeitgeber war unwirksam. Zwar hielt das Gericht Weisungen für die Haupttätigkeit in der Klinik für zulässig, die Einschränkung der Nebenbeschäftigung ging in diesem Fall aber zu weit.
VGH BW, Urteil vom 16.04.2024, DL 16 S 2046/22 Der Fall zeigt exemplarisch, dass eine ungenehmigte Nebentätigkeit im Beamtenrecht die Entfernung aus dem Dienst nach sich ziehen kann. Er unterstreicht die strikten Genehmigungspflichten im öffentlichen Dienst.
LAG Köln, Urteil vom 20.11.2024, 4 Sa 655/23 Die Entscheidung macht deutlich: Eine Nebentätigkeit wird nie isoliert betrachtet, sondern stets im Spannungsfeld von Loyalität, Arbeitszeit und vertraglichen Pflichten. Drohen Konkurrenz, Konflikte im Hauptjob oder bei Krankheit, steigt das Kündigungs- oder Abmahnungsrisiko massiv.

Die Urteile belegen: Die Ausübung einer Nebentätigkeit ist per se kein Kündigungsgrund. Sobald jedoch Genehmigungen fehlen, Krankschreibungen vorliegen, Wettbewerb droht oder gravierende Pflichtverstöße stattfinden, verschärft sich die arbeitsrechtliche Lage schnell.

FAQ zur Nebentätigkeit

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