Arbeiten im Urlaub: Was Sie beachten müssen
Plötzlich grüßt der Kollege im Online-Meeting – doch ist der nicht eigentlich im Urlaub? Ein anderer geht während des Sommerurlaubs seinem Zweitjob nach. Darf er das? Immer wieder tauchen im Arbeitskontext diese Fragen auf: Ist Arbeit im Urlaub erlaubt? Und wenn ja, auch bei anderen Arbeitgebern? Urlaub dient doch schließlich eigentlich der Erholung. Ein Blick auf die Faktenlage in Deutschland.
Arbeiten im Urlaub ist unter Umständen verboten
Nach §8 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) darf der Arbeitnehmer während des Urlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Die Antwort auf die Frage: „Darf ich im Urlaub arbeiten?“ lautet also: Nur, wenn die Arbeit den Zweck des Urlaubs – die Erholung – nicht gefährdet.
Diese Regelung gilt unabhängig von einem möglicherweise anteilig berechneten Urlaubsanspruch (Urlaubsanspruch bei Teilzeit) sowie einem etwaigen Urlaubsgeld und besteht auch für Sonderurlaub, den Arbeitgeber etwa für private Ereignisse wie Hochzeiten, Geburten oder Traueranlässe gewähren. In vielen Arbeitsverträgen ist eine Klausel enthalten, die besagt, dass Mitarbeiter die Erlaubnis ihres Arbeitgebers benötigen, wenn sie während ihres Erholungsurlaubs arbeiten möchten – insbesondere wenn es um einen Zweitjob geht.
Arbeit, die während des Urlaubs nicht erlaubt ist
Arbeit und Urlaub sind nicht erlaubt, wenn Mitarbeiter während ihres Urlaubs einer anderen „belastenden“ Erwerbsarbeit nachgehen. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn jemand einen Nebenjob in der Pflege, auf dem Bau oder in einer Gärtnerei wahrnimmt, während er eigentlich seinen Erholungsurlaub in Anspruch nimmt. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer entsprechenden Tätigkeiten nicht nachgehen.
Arbeit, die die Erholung nicht gefährdet
Doch wann stehen Urlaub und Arbeit in keinem Widerspruch zueinander? Erlaubt sind Tätigkeiten, die der Erholung nicht entgegenstehen, wie zum Beispiel ehrenamtliche Tätigkeiten oder Renovierungen in der eigenen Wohnung. Auch künstlerische oder sportliche Aktivitäten, wie etwa die Teilnahme an einem Sportfest, sehen die meisten Arbeitgeber nicht kritisch.
Sonderfall Betriebsferien
Wenn der Arbeitgeber Betriebsferien anordnet, ist das in der Regel verbindlich. Mitarbeiter müssen in dieser Zeit Urlaub nehmen oder freigestellt werden. Die Arbeit ruht also normalerweise. Doch es gibt Ausnahmen: Manche Betriebe brauchen während der Betriebsferien eine gewisse Mindestbesetzung, etwa für Notdienste, Wartungsaufgaben oder das Thema (Informations-) Sicherheit. In solchen Fällen können bestimmte Mitarbeiter trotzdem arbeiten. Einzelheiten zum erlaubten Arbeitseinsatz, der entsprechenden Vergütung und der Regelung, wenn im Falle einer Kündigung eine Urlaubsabgeltung zum Tragen kommt, sind im Arbeitsvertrag festgelegt.
Was der Arbeitsvertrag vorgibt
Wenn es um die Rechtmäßigkeit von Arbeitseinsätzen während des Urlaubs geht, ist der jeweilige Anstellungsvertrag wichtig. Grundsätzlich gilt: Arbeitsvertragliche Nebenabreden oder Konkurrenzverbote können bestimmte Tätigkeiten ausschließen. So sind beispielsweise aufgrund der sogenannten Treuepflichten gegenüber dem Arbeitgeber Arbeiten bei einem direkten Wettbewerber fast immer unzulässig. Weniger kritisch sehen Arbeitgeber in der Regel fachfremde Tätigkeiten.
Beispiele aus der Praxis
Zwei Beispiele: Frau Meier arbeitet hauptberuflich als Controllerin in einem großen Unternehmen. Wenn sie im Sommer nicht verreist, möchte sie gern ihrem Minijob im Urlaub nachgehen. Dabei berät sie ältere Herrschaften in einer Senioreneinrichtung zu diversen Steuerfragen. Frau Meier hat dafür die ausdrückliche Erlaubnis ihres Arbeitgebers.
Arbeit für Wettbewerber in der Regel tabu
Anders sieht es bei Herrn Förster aus. Herr Förster arbeitet als Junior Produktmanager in einem großen IT-Konzern. Seit seiner Studienzeit ist er regelmäßig für einen anderen Hersteller als Promoter auf Messen im Einsatz. Der Arbeitgeber von Herrn Förster hat ihm die Ausübung dieser Nebentätigkeit während seines Urlaubs ausdrücklich untersagt, da die Unternehmen in einem direkten Wettbewerb zueinander stehen.
Manchen Menschen fällt es schwer, abzuschalten
Doch was ist, wenn die Verantwortung im Hauptjob den Arbeitnehmer während seines Urlaubs nicht loslässt? Arbeiten im Urlaub lässt die Grenzen zwischen Beruflichem und Privatem verschmelzen – im Fachjargon ist hier häufig von Work-Life-Blending die Rede. Die Gründe dafür sind vielfältig und reichen von übersteigertem Pflichtbewusstsein, über ein sehr hohes Verantwortungsgefühl bis hin zu einem hohen Erwartungsdruck und Angst um den eigenen Job.
Warum viele Menschen während ihres Urlaubs erreichbar sind
Tatsächlich fällt es vielen Menschen in der Praxis schwer, während des Urlaubs gar nicht an die Arbeit zu denken. In einer aktuellen Bitkom-Befragung gaben zwei Drittel (67 Prozent) der Berufstätigen an, auch im Urlaub dienstlich erreichbar zu sein. Dabei merkten jedoch nur 15% an, dem Arbeitgeber auch während des Urlaubs aus eigenem Antrieb zur Verfügung zu stehen. Deutlich häufiger steckt demnach die tatsächliche oder vermutete Erwartung anderer dahinter: 57% derjenigen, die im Urlaub beruflich erreichbar sind, sagen, ihre Kolleginnen und Kollegen erwarten es von ihnen, gefolgt von der Erwartung von Vorgesetzten (52%), Kunden (40%) und Geschäftspartnern (24%).
Bitkom-Geschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder merkt an: „Berufliche Anfragen im Urlaub sollten die absolute Ausnahme bleiben. Es liegt in der Verantwortung der Arbeitgeber, im Sinne eines effektiven Arbeits- und Gesundheitsschutzes rechtzeitig Vertretungen zu organisieren und einvernehmlich verbindliche Regelungen für die Erreichbarkeit zu schaffen.“
Versicherung und betriebliche Regeln beachten
Im Zweifel kann Arbeit während des Urlaubs aber auch ein Versicherungsthema sein. In vielen Unternehmen untersagen es die Compliance-Richtlinien Mitarbeitern, während des Urlaubs zu arbeiten – auch aus Gründen der Versicherungssicherheit. So greift etwa die gesetzliche Unfallversicherung nur bei Tätigkeiten im Rahmen der Beschäftigung. Wenn jemand während des Urlaubs „inoffiziell“ arbeitet, kann das im Ernstfall problematisch sein, weil unklar ist, ob die Tätigkeit überhaupt versichert ist. Es kann der Vorwurf der „nicht genehmigten Arbeitszeit“ im Raum stehen.
Mögliche Unruhe und Verwirrung
Ein weiterer kritischer Punkt ist die Verantwortlichkeit im Rahmen von Projekten. In der Regel organisiert Human Resources im Zuge der betrieblichen Urlaubsplanung für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eine jeweilige Urlaubsvertretung. Wenn nun ein Mitarbeiter trotz Urlaub zur Arbeit kommt oder sich regelmäßig zu Wort meldet, seine Erreichbarkeit durch andere Aktivitäten während seines Urlaubs jedoch nicht gewährleistet ist, kann dies durchaus zu Verwirrung führen. Vor diesem Aspekt schließen einige Unternehmen Arbeit während des Urlaubs kategorisch aus.
Macht es einen Unterschied, ob Mitarbeiter remote arbeiten?
Nein. Egal, ob im Rahmen einer Workation im Ausland oder einer klassischen betrieblichen Home-Office-Regelung: Heutzutage arbeiten viele Mitarbeiter zu unterschiedlichen Anteilen dezentral und in Remote Work. Grundsätzlich gelten für festangestellte Mitarbeiter, die dezentral arbeiten, jedoch die gleichen Regeln wie für Arbeitnehmer, die vor Ort tätig sind. Auch hier bedarf es in puncto Arbeit während der Urlaubszeiten individueller Absprachen und Kenntnis des jeweiligen Arbeitsvertrags.
Wenn der Arbeitgeber Arbeit im Urlaub verlangt
Urlaub dient in erster Linie der Erholung. Entsprechend darf der Arbeitgeber seine Mitarbeiter nicht zur Arbeit während des Urlaubs verpflichten. Auch Rufbereitschaft oder eine ständige Erreichbarkeit widersprechen dem Urlaubsgedanken, wenn Arbeitnehmer sie nicht ausdrücklich freiwillig anbieten. Nur in extremen, unvorhersehbaren Notfällen, wie zum Beispiel einer Naturkatastrophe oder bei einem plötzlichen Ausfall einer Schlüsselperson, kann der Arbeitgeber urlaubende Mitarbeiter bitten, einzuspringen. Der Mitarbeiter hat jedoch immer die Möglichkeit abzulehnen.
Gelten dieselben Regeln für alle Hierarchiestufen im Unternehmen?
Grundsätzlich ja. Im betrieblichen Alltag gibt es allerdings auch an dieser Stelle oftmals eine Kluft zwischen der gesetzlichen Lage auf der einen und der Realität auf der anderen Seite. In vielen Unternehmen wird von Führungspersonen erwartet, dass sie auch während ihres Urlaubs erreichbar sind. Einigen Chefs und Chefinnen fällt es zudem schwer, im Urlaub überhaupt abzuschalten und nicht tätig zu sein.
Solange das freiwillig geschieht, keine Pflichtverletzung darstellt und die Erholung nicht ernsthaft beeinträchtigt ist, wird dieses Verhalten häufig geduldet. Arbeitgeber dürfen Führungskräfte jedoch nicht verpflichten, während des Urlaubs zu arbeiten oder erreichbar zu sein.
Arbeiten im unbezahlten Urlaub
Per se gibt es keine generelle gesetzliche Vorschrift, die es pauschal verbietet, während unbezahltem Urlaub woanders zu arbeiten. Unbezahlter Urlaub ist eine besondere Form des Urlaubs. Er kommt häufig zum Einsatz, wenn Mitarbeiter eine längere Auszeit benötigen, als es der arbeitsvertragliche Urlaubsanspruch hergibt.
Verboten ist eine Tätigkeit nur dann, wenn sie bei einem Wettbewerber stattfindet oder die Arbeitskraft für den Hauptarbeitgeber beeinträchtigen könnte. In vielen Arbeitsverträgen steht, dass eine Nebentätigkeit während des Arbeitsverhältnisses genehmigt werden muss – auch, wenn sich Mitarbeiter im unbezahlten Urlaub befinden.
Arbeiten in der Elternzeit
Während der Elternzeit sind Mitarbeiter weiterhin formal bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt und haben Urlaubsanspruch. Der Urlaubsanspruch in Elternzeit richtet sich nach dem vertraglichen Anspruch und der Dauer der Elternzeit.
Doch dürfen Arbeitnehmer in dieser Zeit überhaupt arbeiten? Das kommt darauf an: Tatsächlich ruht das Arbeitsverhältnis mit dem eigenen Arbeitgeber während der Elternzeit . Ein Nebenjob oder eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber ist grundsätzlich erlaubt. Allerdings darf die wöchentliche Arbeitszeit nach §15 Abs. 4 BEEG 32 Stunden pro Woche nicht überschreiten.
Wenn Mitarbeiter während der Elternzeit eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständige aufnehmen, müssen sie vorher die Zustimmung des Arbeitgebers einholen. Dieser darf die Zustimmung jedoch nur verweigern, wenn betriebliche Gründe, wie etwa direkte Konkurrenzsituationen oder Interessenkonflikte, dagegen stehen.
Handlungsempfehlungen für Unternehmen
Ob Mitarbeiter während ihres Urlaubs einer anderen Tätigkeit nachgehen dürfen oder nicht, regelt in erster Linie der jeweilige Arbeitsvertrag. Wenn die Arbeit als nicht belastend angesehen wird und nicht bei einem Wettbewerber stattfindet, sind viele Unternehmen kulant.
Für HR-Verantwortliche sind insbesondere Transparenz und eine klare Kommunikation entscheidend. Unternehmen sollten eindeutig festhalten, welche Nebentätigkeiten erlaubt sind, wie mit Sonderfällen, wie etwa unbezahltem Urlaub oder Elternzeit, umzugehen ist und welche Konsequenzen Verstöße haben können. So lassen sich rechtliche Risiken, Versicherungsprobleme und betriebliche Unruhe vermeiden.
Wichtig bleibt: Ein Job im Urlaub sollte nur dann auftreten, wenn es der Arbeitnehmer ausdrücklich wünscht – und auch dann nur mit klarer Zustimmung des Arbeitgebers. Werden Mitarbeiter im Urlaub zur Arbeit gerufen, braucht es eindeutige Regelungen, die den Erholungszweck schützen und Missverständnisse vermeiden. HR kann hier durch transparente Richtlinien und eine konsequente Urlaubsvertretungsplanung dazu beitragen, dass Mitarbeiter wirklich abschalten – und langfristig gesund und leistungsfähig bleiben.
Weitere interessante Artikel
- Wann verfällt Urlaub? Das gilt es zu beachten
- Bundesurlaubsgesetz: Gesetze und Berechnung
- Urlaubsantrag stellen: Diese Regeln und Fristen gelten

Whitepaper zum Download
Abwesenheitsmanagement
Vorm Urlaubsantrag bis zur Krankmeldung: Erfahren Sie, wie Sie Abwesenheiten in Ihrem Unternehmen optimal verwalten.
Disclaimer
Die Inhalte dieses Beitrags sind sorgfältig recherchiert, stellen jedoch keine Rechtsberatung dar. Bitte wenden Sie sich bei konkreten rechtlichen Fragen an einen spezialisierten Fachanwalt.


