Beispiele aus der Praxis: Urteile zur verhaltensbedingten Kündigung
Ob eine verhaltensbedingte Kündigung rechtmäßig ist, entscheiden oft die Gerichte. Die folgende Übersicht zeigt, wie in der Praxis über typische Fälle geurteilt wurde.
Die Beispiele machen deutlich, worauf es in der juristischen Bewertung besonders ankommt: Kontext, Dokumentation und der richtige Umgang mit Pflichtverstößen.
Kündigung ohne Abmahnung: Rechtlich zulässige Ausnahmen
Grundsätzlich ist vor einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung erforderlich. Sie gibt dem Arbeitnehmer eine Chance, sein Verhalten zu ändern. Doch es gibt Ausnahmen, vor allem bei schwerwiegenden Pflichtverstößen, die das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstören und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann der Arbeitgeber auch außerordentlich fristlos kündigen.
Typische Fälle, in denen eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtmäßig sein kann:
- Tätliche Angriffe, massive Beleidigungen oder Bedrohungen gegenüber Vorgesetzten oder Kolleginnen und Kollegen
- Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
- Diebstahl, auch geringwertiger Sachen, wenn das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist
- Eigenmächtiger Urlaubsantritt trotz ausdrücklicher Ablehnung
- Schwere Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften, etwa im Umgang mit Maschinen, Gefahrstoffen oder in der IT-Sicherheit
In diesen Fällen kann eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden. Arbeitgeber müssen jedoch auch hier die Verhältnismäßigkeit wahren und das Verhalten im Kontext prüfen. Die Gerichte verlangen eine sorgfältige Interessenabwägung auch bei gravierendem Fehlverhalten.
Fristen und Formvorgaben
Bei der verhaltensbedingten Kündigung gelten je nach Art der Kündigung unterschiedliche Fristen und formale Anforderungen. Diese sind entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Kündigung.
Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung:
Hierfür gelten gesetzliche Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB oder die vertraglich vereinbarten Fristen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und dem Arbeitnehmer fristgerecht zugehen. Die Dauer der Frist richtet sich nach der Betriebszugehörigkeit.
Fristlose verhaltensbedingte Kündigung:
Diese außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden (§ 626 Abs. 2 BGB). Die Kündigung muss ebenfalls schriftlich erfolgen und klar den Anlass erkennen lassen. Eine vorherige Anhörung des Arbeitnehmers kann notwendig sein.
Formvorgaben:
Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich und eigenhändig unterschrieben vorliegt. Digitale Übermittlungen per E-Mail oder Fax sind unwirksam. Der Zugang sollte dokumentiert werden, etwa durch persönliches Übergabeprotokoll oder Einschreiben.
Wer eine Kündigung erhalten hat, sollte unverzüglich prüfen lassen, ob diese formell und materiell rechtmäßig ist. Fehler bei der Frist können die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam machen.
Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld
Eine verhaltensbedingte Kündigung kann nicht nur das Arbeitsverhältnis beenden, sondern auch finanzielle Folgen für den gekündigten Arbeitnehmer haben, insbesondere beim Arbeitslosengeld.
Wird das Arbeitsverhältnis wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens beendet, prüft die Agentur für Arbeit, ob der verhaltensbedingt gekündigte Arbeitnehmer die Kündigung selbst verschuldet hat. Ist das der Fall, kann eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängt werden (§ 159 SGB III). Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Wichtige Einflussfaktoren:
- Mitverschulden: Lag eine vorherige Abmahnung vor und wurde das Verhalten dennoch wiederholt, wird das Fehlverhalten in der Regel als selbstverschuldet gewertet.
- Verhalten des Arbeitgebers: Hat der Arbeitgeber selbst Fehler gemacht, etwa keine Abmahnung ausgesprochen oder keine milderen Maßnahmen geprüft, kann dies zugunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.
- Beurteilung im Einzelfall: Die Bundesagentur für Arbeit prüft jeden Fall individuell. Auch der Versuch, die Kündigung etwa durch eine Stellungnahme oder Vermittlung abzuwenden, kann relevant sein.
Verhaltensbedingt gekündigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Außerdem haben sie Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, auf Wunsch auch als qualifiziertes Arbeitszeugnis.
Praxistipp für HR: So gelingt der korrekte Umgang mit Fehlverhalten
- Verstöße dokumentieren: Pflichtverletzungen mit Datum, Uhrzeit, beteiligten Personen und Reaktionen festhalten
- Abmahnungen rechtssicher formulieren: Konkretes Verhalten benennen, Rechtsverstoß erläutern, Kündigung im Wiederholungsfall androhen
- Gespräch suchen: Vor einer Kündigung immer das Gespräch anbieten
- Rechtsberatung einholen: Insbesondere bei fristloser Kündigung oder schwierigen Einzelfällen sollten Fachanwältinnen oder Fachanwälte hinzugezogen werden
- Arbeitsrechtliche Checkliste nutzen: Interne Prozesse und Betriebsvereinbarungen regelmäßig überprüfen und aktualisieren
FAQ: Häufige Fragen zur verhaltensbedingten Kündigung