Voraussetzungen und Rechte

Verhaltensbedingte Kündigung

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8 Min. Lesezeit

Fehlverhalten als Kündigungsgrund

Wenn Mitarbeiter den Betrieb stören, Grenzen überschreiten oder wiederholt gegen Regeln verstoßen, kann das Konsequenzen bis hin zur Kündigung haben. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist ein langwieriger Prozess: Sie ist rechtlich anspruchsvoll, muss sauber dokumentiert und gut begründet sein.

Dieser Beitrag zeigt, wann eine verhaltensbedingte Kündigung rechtmäßig ist, welche Voraussetzungen gelten und wie sich typische Fehler vermeiden lassen.

Eine verhaltensbedingte Kündigung ist eine Form der Kündigung, die auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitnehmers gründet, anders als die personenbedingte Kündigung, die auf fehlender Eignung oder Krankheit beruht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine verhaltensbedingte Kündigung erfolgt wegen Pflichtverletzungen durch den Arbeitnehmer, etwa bei Arbeitsverweigerung, Beleidigungen oder wiederholtem Zuspätkommen.
  • In der Regel ist eine Abmahnung erforderlich, bevor die Kündigung ausgesprochen wird.
  • Die Kündigung muss verhältnismäßig und sozial gerechtfertigt sein.
  • Bei groben Verstößen wie tätlichen Angriffen oder massiven Vertrauensbrüchen kann auch eine fristlose Kündigung möglich sein.

Was ist eine verhaltensbedingte Kündigung?

Eine verhaltensbedingte Kündigung ist eine Form der Kündigung, die auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitnehmers gründet, anders als die personenbedingte Kündigung, die auf fehlender Eignung oder Krankheit beruht. Sie setzt voraus, dass das Verhalten so schwerwiegend ist, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitgebers unzumutbar erscheint.

Anders als eine betriebsbedingte Kündigung, bei der strukturelle oder wirtschaftliche Gründe im Vordergrund stehen, zielt die verhaltensbedingte Kündigung auf das individuelle Fehlverhalten ab. Sie wird in der Regel ausgesprochen, wenn der Arbeitnehmer trotz vorheriger Abmahnung erneut gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt.

Voraussetzungen für eine verhaltensbedingte Kündigung

Rechtlich bildet § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) die Grundlage für die soziale Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung. Arbeitgeber müssen nachweisen, dass bestimmte Voraussetzungen für eine Kündigung erfüllt sind, damit sie rechtlich Bestand hat und sozial gerechtfertigt ist.

Die wesentlichen Voraussetzungen im Überblick:

  • Pflichtverletzung: Der Arbeitnehmer hat gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen, z.B. durch unentschuldigtes Fehlen, unerlaubte Nutzung von Arbeitsmitteln oder beleidigendes Verhalten gegenüber Vorgesetzten oder Kolleginnen und Kollegen.
  • Schuldhaftigkeit: Damit die Kündigung wirksam ist, muss das Verhalten schuldhaft sein, also vorsätzlich oder fahrlässig. Reine Irrtümer oder Missverständnisse genügen nicht. Die Pflichtverletzung muss dem Arbeitnehmer vorwerfbar sein, also vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt sein.
  • Abmahnung: In den meisten Fällen muss der Arbeitnehmer vorher abgemahnt worden sein, um das Fehlverhalten zu dokumentieren und ihm die Möglichkeit zu geben, sein Verhalten zu ändern.
  • Wiederholungsgefahr: Entscheidend ist die Frage, ob künftig erneut mit dem gleichen Fehlverhalten zu rechnen ist und das Arbeitsverhältnis dadurch weiter belastet wird.
  • Verhältnismäßigkeit: Die Kündigung darf nur erfolgen, wenn mildere Mittel wie Versetzung oder eine weitere Abmahnung für den Arbeitgeber nicht zumutbar sind.
  • Interessenabwägung: Entscheidend ist, ob das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Interessen des Arbeitnehmers überwiegt.

Diese Voraussetzungen gelten unabhängig davon, ob eine ordentliche Kündigung oder eine fristlose Kündigung ausgesprochen wird. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist nur dann rechtlich wirksam, wenn alle Voraussetzungen für eine Kündigung erfüllt sind.

Typische Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung

Nicht jedes Fehlverhalten hat eine Kündigung zur Folge. Doch bei schweren oder wiederholten Pflichtverletzungen ist eine verhaltensbedingte Kündigung rechtlich möglich. Ob die Kündigung gerechtfertigt ist, hängt vom Einzelfall ab und vor allem von vorheriger Abmahnung, dem Maß der Pflichtverletzung und den Folgen für das Arbeitsverhältnis.

Typische Gründe sind unter anderem:

  • Unentschuldigtes Fehlen oder häufiges Zuspätkommen: Besonders bei wiederholten Vorfällen trotz Abmahnung ist die Kündigung zulässig.
  • Arbeitsverweigerung: Wer sich hartnäckig weigert, zugewiesene Aufgaben auszuführen, verletzt grundlegende Pflichten aus dem Arbeitsvertrag.
  • Beleidigungen, Mobbing oder tätliche Angriffe: Grobe Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht von Kollegen oder Vorgesetzten gefährden das Betriebsklima.
  • Alkoholkonsum oder Drogenkonsum am Arbeitsplatz: Bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten oder vorheriger Abmahnung kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
  • Verstöße gegen betriebliche Regeln: Dazu zählen etwa die unerlaubte Privatnutzung von Internet oder Handy, Verstöße gegen Sicherheitsvorgaben oder das unerlaubte Mitbringen eines Hundes ins Büro.
  • Andere Verstöße: Eine fehlende Krankmeldung oder häufige Minusstunden ohne nachvollziehbaren Grund gelten als Pflichtverletzung. Bei gesundheitlichen Gründen greift gegebenenfalls eine Kündigung wegen Krankheit, die jedoch anderen Voraussetzungen unterliegt.
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Beispiele aus der Praxis: Urteile zur verhaltensbedingten Kündigung

Ob eine verhaltensbedingte Kündigung rechtmäßig ist, entscheiden oft die Gerichte. Die folgende Übersicht zeigt, wie in der Praxis über typische Fälle geurteilt wurde.

Fehlverhalten Gericht/Aktenzeichen Entscheidung
Wiederholte Missachtung eines Hundeverbots im Büro VG Trier, 28.04.2015, AZ 3 K 1032/14.TR Kündigung rechtmäßig, da nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses
Tätlicher Angriff auf Vorgesetzten BAG, 06.10.2005; AZ 2 AZR 280/04 Fristlose Kündigung ohne Abmahnung zulässig
Eigenmächtiger Urlaubsantritt trotz Ablehnung LAG Rheinland-Pfalz, 21.05.2010, AZ 6 Sa 723/09 Kündigung wirksam, da schwerer Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten
Sexuelle Belästigung LAG Nds., 29.04.25, AZ 11 SLa 472/24 Kündigung gerechtfertigt wegen massiver Pflichtverletzung
Unerlaubte Weitergabe von Unternehmensdaten AG Mannheim, 01.08.2023, AZ 5 Ca 101/23 Kündigung zulässig, da Verstoß gegen DSGVO und schwerwiegender Vertrauensbruch

Die Beispiele machen deutlich, worauf es in der juristischen Bewertung besonders ankommt: Kontext, Dokumentation und der richtige Umgang mit Pflichtverstößen.

Kündigung ohne Abmahnung: Rechtlich zulässige Ausnahmen

Grundsätzlich ist vor einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung erforderlich. Sie gibt dem Arbeitnehmer eine Chance, sein Verhalten zu ändern. Doch es gibt Ausnahmen, vor allem bei schwerwiegenden Pflichtverstößen, die das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstören und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann der Arbeitgeber auch außerordentlich fristlos kündigen.

Typische Fälle, in denen eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtmäßig sein kann:

  • Tätliche Angriffe, massive Beleidigungen oder Bedrohungen gegenüber Vorgesetzten oder Kolleginnen und Kollegen
  • Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
  • Diebstahl, auch geringwertiger Sachen, wenn das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist
  • Eigenmächtiger Urlaubsantritt trotz ausdrücklicher Ablehnung
  • Schwere Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften, etwa im Umgang mit Maschinen, Gefahrstoffen oder in der IT-Sicherheit

In diesen Fällen kann eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden. Arbeitgeber müssen jedoch auch hier die Verhältnismäßigkeit wahren und das Verhalten im Kontext prüfen. Die Gerichte verlangen eine sorgfältige Interessenabwägung auch bei gravierendem Fehlverhalten.

Fristen und Formvorgaben

Bei der verhaltensbedingten Kündigung gelten je nach Art der Kündigung unterschiedliche Fristen und formale Anforderungen. Diese sind entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Kündigung.

Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung:
Hierfür gelten gesetzliche Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB oder die vertraglich vereinbarten Fristen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und dem Arbeitnehmer fristgerecht zugehen. Die Dauer der Frist richtet sich nach der Betriebszugehörigkeit.

Fristlose verhaltensbedingte Kündigung:
Diese außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden (§ 626 Abs. 2 BGB). Die Kündigung muss ebenfalls schriftlich erfolgen und klar den Anlass erkennen lassen. Eine vorherige Anhörung des Arbeitnehmers kann notwendig sein.

Formvorgaben:
Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich und eigenhändig unterschrieben vorliegt. Digitale Übermittlungen per E-Mail oder Fax sind unwirksam. Der Zugang sollte dokumentiert werden, etwa durch persönliches Übergabeprotokoll oder Einschreiben.

Wer eine Kündigung erhalten hat, sollte unverzüglich prüfen lassen, ob diese formell und materiell rechtmäßig ist. Fehler bei der Frist können die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwirksam machen.

Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld

Eine verhaltensbedingte Kündigung kann nicht nur das Arbeitsverhältnis beenden, sondern auch finanzielle Folgen für den gekündigten Arbeitnehmer haben, insbesondere beim Arbeitslosengeld.

Wird das Arbeitsverhältnis wegen arbeitsvertragswidrigen Verhaltens beendet, prüft die Agentur für Arbeit, ob der verhaltensbedingt gekündigte Arbeitnehmer die Kündigung selbst verschuldet hat. Ist das der Fall, kann eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängt werden (§ 159 SGB III). Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Wichtige Einflussfaktoren:

  • Mitverschulden: Lag eine vorherige Abmahnung vor und wurde das Verhalten dennoch wiederholt, wird das Fehlverhalten in der Regel als selbstverschuldet gewertet.
  • Verhalten des Arbeitgebers: Hat der Arbeitgeber selbst Fehler gemacht, etwa keine Abmahnung ausgesprochen oder keine milderen Maßnahmen geprüft, kann dies zugunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden.
  • Beurteilung im Einzelfall: Die Bundesagentur für Arbeit prüft jeden Fall individuell. Auch der Versuch, die Kündigung etwa durch eine Stellungnahme oder Vermittlung abzuwenden, kann relevant sein.

Verhaltensbedingt gekündigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Außerdem haben sie Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, auf Wunsch auch als qualifiziertes Arbeitszeugnis.

Praxistipp für HR: So gelingt der korrekte Umgang mit Fehlverhalten

  • Verstöße dokumentieren: Pflichtverletzungen mit Datum, Uhrzeit, beteiligten Personen und Reaktionen festhalten
  • Abmahnungen rechtssicher formulieren: Konkretes Verhalten benennen, Rechtsverstoß erläutern, Kündigung im Wiederholungsfall androhen
  • Gespräch suchen: Vor einer Kündigung immer das Gespräch anbieten
  • Rechtsberatung einholen: Insbesondere bei fristloser Kündigung oder schwierigen Einzelfällen sollten Fachanwältinnen oder Fachanwälte hinzugezogen werden
  • Arbeitsrechtliche Checkliste nutzen: Interne Prozesse und Betriebsvereinbarungen regelmäßig überprüfen und aktualisieren

FAQ: Häufige Fragen zur verhaltensbedingten Kündigung

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Die Inhalte dieses Beitrags sind sorgfältig recherchiert, stellen jedoch keine Rechtsberatung dar. Bitte wenden Sie sich bei konkreten rechtlichen Fragen an einen spezialisierten Fachanwalt.