Ist eine Kopplung an bestimmte Bedingungen rechtens?
Ja, eine Bindung an Bedingungen ist rechtens, solange das Gleichbehandlungsgesetz grundsätzlich gewahrt ist. Arbeitgeber dürfen Weihnachtsgeld an bestimmte Voraussetzungen knüpfen. Dazu gehören etwa:
- Betriebszugehörigkeit: Einige Unternehmen legen in ihren Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen fest, dass für den Anspruch auf Weihnachtsgeld eine Dauer der Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten bestehen muss.
- Stichtagsregelungen: Auch Stichtagsregelungen sind weit verbreitet. Das bedeutet, ein Arbeitnehmer hat nur Anspruch auf Weihnachtsgeld, wenn das Arbeitsverhältnis am 31.12. des Jahres noch ungekündigt besteht.
Weihnachtsgeld bei Kündigung oder Pause: Die rechtliche Lage
Einige Arbeitsverträge enthalten sogenannte Rückzahlungsklauseln. Unter Umständen kann es vorkommen, dass gezahltes Weihnachtsgeld nach einer Kündigung anteilig zurückgezahlt werden muss, wenn ein Mitarbeiter vor Jahresende aus dem Betrieb ausscheidet.
Ob eine vertraglich vereinbarte Rückzahlungsklausel wirksam ist oder nicht, hängt von der Formulierung der entsprechenden Klausel ab. Entscheidend ist dabei, ob das Weihnachtsgeld eine reine Sonderzahlung oder eine Vergütung für geleistete Arbeit ist.
Weihnachtsgeld als Treueprämie: Rückzahlungsklausel häufig wirksam
Wenn die Sonderzahlung laut Vereinbarung ausdrücklich dazu dient, die Betriebszugehörigkeit zu honorieren, ist eine Rückzahlungsklausel häufig wirksam.
Mitarbeiter müssen in diesem Fall erhaltenes Weihnachtsgeld zurückzahlen, wenn sie bis zu einem bestimmten Stichtag aus dem Unternehmen ausscheiden. Zulässig ist dies allerdings nur bis zum 31. März des Folgejahres bei Zahlungen in Höhe von bis zu einem Monatsgehalt.
Weihnachtsgeld als Arbeitsvergütung
Wenn das Weihnachtsgeld laut vertraglicher Definition als zusätzliches Entgelt für die Arbeitsleistung im Jahr gezahlt wird, dürfen Unternehmen es auch bei einer Kündigung nicht zurückfordern. Auch für den Fall, dass der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, sind Rückzahlungsklauseln oft unwirksam, da der Arbeitnehmer nicht freiwillig das Unternehmen verlässt.
Haben Mitarbeiter in Elternzeit Anspruch auf Weihnachtsgeld?
Auch hier kommt es auf die Formulierung im Arbeits- oder Tarifvertrag an. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Damit besteht keine Arbeitspflicht, aber auch kein Anspruch auf Arbeitslohn.
Zahlt der Arbeitgeber Weihnachtsgeld als reine Treueprämie, also als Anerkennung für die Betriebszugehörigkeit, haben auch Beschäftigte in Elternzeit Anspruch auf die Zahlung.
Anders verhält es sich während des Mutterschutzes: In dieser Zeit, die in der Regel 6 Wochen vor und bis zu 12 Wochen nach der Geburt umfasst, darf das Einkommen nach dem Mutterschutzgesetz (MuschG) grundsätzlich nicht schlechter gestellt sein als ohne Mutterschutz.
Eine entsprechende Formulierung für Weihnachtsgeld als Treueprämie könnte lauten: „Der Arbeitgeber zahlt allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die am 1. Dezember eines Jahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, ein Weihnachtsgeld in Höhe von 1.500 Euro. Die Zahlung erfolgt unabhängig von der tatsächlichen Arbeitsleistung und stellt eine Treueprämie für die Betriebszugehörigkeit dar.“
Wird Weihnachtsgeld aber als Entgelt für geleistete Arbeit oder als Prämie für die Anwesenheit im Betrieb gewährt, entfällt der Anspruch in der Elternzeit.
Beispiel: „Das Weihnachtsgeld wird Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gezahlt, die im laufenden Kalenderjahr mindestens drei Monate tatsächlich gearbeitet haben. Zeiten der Elternzeit, unbezahlter Freistellung oder sonstiger Abwesenheiten ohne Arbeitsleistung werden nicht berücksichtigt.“
Anteilige Kürzung möglich: Die Kombinationsklausel
Zuletzt gibt es eine sogenannte Kombinationsklausel, bei der Unternehmen das Weihnachtsgeld anteilig kürzen können.
Beispiel: „Das Weihnachtsgeld wird gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31.12. des Jahres ungekündigt besteht. Für Zeiten, in denen keine Arbeitsleistung erbracht wurde, wie etwa während der Elternzeit oder während eines unbezahlten Urlaubs, wird das Weihnachtsgeld anteilig gekürzt.“