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Anspruch und Regeln

Weihnachtsgeld

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Gibt es einen Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Nicht automatisch. Eine Finanzspritze pünktlich zu den Festtagen ist zwar eine willkommene Aufmerksamkeit, über die sich viele Arbeitnehmer in Deutschland freuen. Doch dazu sind Unternehmen nicht verpflichtet. Einen gesetzlichen Weihnachtsgeldanspruch gibt es nicht. Das Weihnachtsgeld ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers mit einer wichtigen Einschränkung: Beschließt ein Unternehmen, Weihnachtsgeld zu zahlen, gilt diese Regelung durch den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz für alle Mitarbeiter des Unternehmens.

Das Weihnachtsgeld ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers mit einer wichtigen Einschränkung: Beschließt ein Unternehmen, Weihnachtsgeld zu zahlen, gilt diese Regelung durch den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz für alle Mitarbeiter des Unternehmens.

Das Wichtigste in Kürze

  • Weihnachtsgeld ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.
  • Wird es über einen längeren Zeitraum bezahlt, kann daraus eine betriebliche Übung entstehen
  • Es kann dann nicht ohne weiteres entfallen. Ob andere Leistungen durch das Weihnachtsgeld kürzbar sind, hängt insbesondere vom Turnus der Auszahlungen ab
  • Je nach Formulierung im Arbeits- oder Tarifvertrag haben auch Mitarbeiter Anspruch auf Weihnachtsgeld, die sich in Elternzeit oder anderen beruflichen Auszeiten befinden.

So regeln Unternehmen das Weihnachtsgeld vertraglich

Ob und wie viel Weihnachtsgeld Unternehmen an ihre Mitarbeiter auszahlen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dabei gelten neben dem Gleichbehandlungsgesetz einige rechtliche Grundlagen, von denen die meisten im Rahmen des Tarif- oder Arbeitsvertrags geregelt sind:

  • Arbeitsvertrag: Wenn im Arbeitsvertrag steht, dass Unternehmen Weihnachtsgelder zahlen, sind die Arbeitgeber daran gebunden.
  • Tarifvertrag: Viele Branchen, darunter die Metall- und Elektroindustrie sowie der öffentliche Dienst, regeln Weihnachtsgeld über Tarifverträge.
  • Betriebsvereinbarung: Der Betriebsrat kann mit dem Arbeitgeber entsprechende Vereinbarungen treffen. Diese sind dann für alle Mitarbeiter gültig und im Rahmen der Betriebsvereinbarung festgehalten.
  • Betriebliche Übung: Wenn der Arbeitgeber mindestens 3 Jahre hintereinander Weihnachtsgeld ohne Vorbehalt gezahlt hat, kann daraus ein Anspruch für die Zukunft entstehen, in Form einer sogenannten betrieblichen Übung. Ohne wichtige sachliche Gründe, wie etwa Kurzarbeit oder eine wirtschaftliche Krise, darf eine betriebliche Übung nicht einfach entfallen.

Welchen Zweck hat Weihnachtsgeld?

Aus Unternehmenssicht ist Weihnachtsgeld in erster Linie dazu gedacht, den Mitarbeitern etwas Gutes zu tun und damit die Mitarbeiterzufriedenheit zu fördern. Daher ist Weihnachtsgeld ebenfalls ein Instrument, um die Mitarbeiterbindung zu erhöhen, Fachkräfte zu halten und damit die Fluktuation zu reduzieren. Schließlich sind Betriebe, die Weihnachtsgeld zahlen, bei andernfalls identischen Bedingungen für Bewerber oft attraktiver.

So verbreitet ist Weihnachtsgeld in Deutschland

Unter den sogenannten Corporate Benefits, also den Anreizen, die ein Unternehmen seinen Mitarbeitern bietet, ist Weihnachtsgeld der Spitzenreiter und in Deutschland weit verbreitet. Besonders viele Tarifbeschäftigte erhalten das 13. Monatsgehalt. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes bekamen im Jahr 2024 85,8 % der Tarifbeschäftigten die willkommene Sonderzahlung. Unter allen Arbeitnehmern lag der Anteil der Weihnachtsgeld-Bezieher bei 52 %.

Ist ein Weihnachtsbonus für die Berechnung des Mindestlohns relevant?

Das kommt darauf an. Als 13. oder 14. Monatsgehalt zählen Weihnachts- und Urlaubsgeld zu den sogenannten Sonderzahlungen. In die Berechnung des Mindestlohns fließen diese Zahlungen allerdings nur ein, wenn der Arbeitgeber sie anteilig jeden Monat gewährt.

Beispiel: Der aktuelle gesetzliche Mindestlohn beträgt 12,82 Euro brutto pro Stunde. Arbeitet ein Mitarbeiter im Mindestlohnsektor 160 Stunden im Monat und hat Anspruch auf ein jährliches Weihnachtsgeld in Höhe von 2.051,20 Euro, kommt er auf ein Jahresbrutto in Höhe von 26.665,60 Euro. Wenn der Arbeitgeber das 13. Monatsgehalt anteilig jeden Monat auszahlen würde, hätte der Arbeitnehmer monatlich 170,93 Euro mehr auf dem Lohnkonto. Sein Stundenlohn würde dann umgerechnet 13,90 Euro betragen. Die Differenz zum Mindestlohn könnten Arbeitnehmer unter Umständen wieder abziehen, sodass das reale Jahresbrutto bei 24.614,40 Euro liegt.

Wie viel Weihnachtsgeld bekommt man und wann kommt es?

Die Höhe des Weihnachtsgeldes orientiert sich in der Praxis häufig am durchschnittlichen Jahresverdienst eines Mitarbeiters. So kommen bei der Zahlung des Weihnachtsgeldes unterschiedlich hohe Summen pro Mitarbeiter zustande.

Wann wird Weihnachtsgeld ausgezahlt?

Ein genaues Datum für die Auszahlung des Weihnachtsgeldes ist nicht vorgeschrieben. Es ist eine Gratifikation, die viele Unternehmen zum Jahresende als 13. oder 14. Gehalt auszahlen. Häufig überweisen Unternehmen das Weihnachtsgeld mit der letzten Entgeltabrechnung des Jahres.

Auf Weihnachtsgeld fallen Steuern und Sozialabgaben an

Muss man auf Weihnachtsgeld Steuern zahlen? Ja. Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung bzw. Gratifikation und wird steuerlich ähnlich wie eine Bonuszahlung behandelt. Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) gilt Weihnachtsgeld als steuerpflichtiger Arbeitslohn und unterliegt auch der Sozialversicherungspflicht. Es wird in der Lohnabrechnung meist als “sonstiger Bezug” behandelt und nach der Jahreslohnsteuertabelle versteuert.

Ist Weihnachtsgeld eine Einmalzahlung?

Das kommt auf das jeweilige Unternehmen an. Während viele Betriebe Weihnachtsgelder als Einmalzahlungen mit dem letzten oder vorletzten Monatsgehalt des Jahres auszahlen, teilen andere die Gratifikation in 2 Teile auf: Einer wird im Sommer mit der jeweiligen Gehaltsabrechnung gewährt, der andere im Winter.

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Ist eine Kopplung an bestimmte Bedingungen rechtens?

Ja, eine Bindung an Bedingungen ist rechtens, solange das Gleichbehandlungsgesetz grundsätzlich gewahrt ist. Arbeitgeber dürfen Weihnachtsgeld an bestimmte Voraussetzungen knüpfen. Dazu gehören etwa:

  • Betriebszugehörigkeit: Einige Unternehmen legen in ihren Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen fest, dass für den Anspruch auf Weihnachtsgeld eine Dauer der Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten bestehen muss.
  • Stichtagsregelungen: Auch Stichtagsregelungen sind weit verbreitet. Das bedeutet, ein Arbeitnehmer hat nur Anspruch auf Weihnachtsgeld, wenn das Arbeitsverhältnis am 31.12. des Jahres noch ungekündigt besteht.

Weihnachtsgeld bei Kündigung oder Pause: Die rechtliche Lage

Einige Arbeitsverträge enthalten sogenannte Rückzahlungsklauseln. Unter Umständen kann es vorkommen, dass gezahltes Weihnachtsgeld nach einer Kündigung anteilig zurückgezahlt werden muss, wenn ein Mitarbeiter vor Jahresende aus dem Betrieb ausscheidet.

Ob eine vertraglich vereinbarte Rückzahlungsklausel wirksam ist oder nicht, hängt von der Formulierung der entsprechenden Klausel ab. Entscheidend ist dabei, ob das Weihnachtsgeld eine reine Sonderzahlung oder eine Vergütung für geleistete Arbeit ist.

Weihnachtsgeld als Treueprämie: Rückzahlungsklausel häufig wirksam

Wenn die Sonderzahlung laut Vereinbarung ausdrücklich dazu dient, die Betriebszugehörigkeit zu honorieren, ist eine Rückzahlungsklausel häufig wirksam.

Mitarbeiter müssen in diesem Fall erhaltenes Weihnachtsgeld zurückzahlen, wenn sie bis zu einem bestimmten Stichtag aus dem Unternehmen ausscheiden. Zulässig ist dies allerdings nur bis zum 31. März des Folgejahres bei Zahlungen in Höhe von bis zu einem Monatsgehalt.

Weihnachtsgeld als Arbeitsvergütung

Wenn das Weihnachtsgeld laut vertraglicher Definition als zusätzliches Entgelt für die Arbeitsleistung im Jahr gezahlt wird, dürfen Unternehmen es auch bei einer Kündigung nicht zurückfordern. Auch für den Fall, dass der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, sind Rückzahlungsklauseln oft unwirksam, da der Arbeitnehmer nicht freiwillig das Unternehmen verlässt.

Haben Mitarbeiter in Elternzeit Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Auch hier kommt es auf die Formulierung im Arbeits- oder Tarifvertrag an. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Damit besteht keine Arbeitspflicht, aber auch kein Anspruch auf Arbeitslohn.

Zahlt der Arbeitgeber Weihnachtsgeld als reine Treueprämie, also als Anerkennung für die Betriebszugehörigkeit, haben auch Beschäftigte in Elternzeit Anspruch auf die Zahlung.

Anders verhält es sich während des Mutterschutzes: In dieser Zeit, die in der Regel 6 Wochen vor und bis zu 12 Wochen nach der Geburt umfasst, darf das Einkommen nach dem Mutterschutzgesetz (MuschG) grundsätzlich nicht schlechter gestellt sein als ohne Mutterschutz.

Beispielformulierung Treueprämie

Eine entsprechende Formulierung für Weihnachtsgeld als Treueprämie könnte lauten: „Der Arbeitgeber zahlt allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die am 1. Dezember eines Jahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, ein Weihnachtsgeld in Höhe von 1.500 Euro. Die Zahlung erfolgt unabhängig von der tatsächlichen Arbeitsleistung und stellt eine Treueprämie für die Betriebszugehörigkeit dar.“

Beispielformulierung Anwesenheitsprämie

Wird Weihnachtsgeld aber als Entgelt für geleistete Arbeit oder als Prämie für die Anwesenheit im Betrieb gewährt, entfällt der Anspruch in der Elternzeit.

Beispiel: „Das Weihnachtsgeld wird Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gezahlt, die im laufenden Kalenderjahr mindestens drei Monate tatsächlich gearbeitet haben. Zeiten der Elternzeit, unbezahlter Freistellung oder sonstiger Abwesenheiten ohne Arbeitsleistung werden nicht berücksichtigt.“

Anteilige Kürzung möglich: Die Kombinationsklausel

Zuletzt gibt es eine sogenannte Kombinationsklausel, bei der Unternehmen das Weihnachtsgeld anteilig kürzen können.

Beispiel: „Das Weihnachtsgeld wird gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis am 31.12. des Jahres ungekündigt besteht. Für Zeiten, in denen keine Arbeitsleistung erbracht wurde, wie etwa während der Elternzeit oder während eines unbezahlten Urlaubs, wird das Weihnachtsgeld anteilig gekürzt.“

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Disclaimer


Die Inhalte dieses Beitrags sind sorgfältig recherchiert, stellen jedoch keine Rechtsberatung dar. Bitte wenden Sie sich bei konkreten rechtlichen Fragen an einen spezialisierten Fachanwalt.

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