Werkstudenten einstellen: Das gilt es beim Arbeitsvertrag zu beachten
Unternehmen schließen für Werkstudenten in der Regel einen speziellen Werkstudentenvertrag – keinen “normalen” Arbeitsvertrag wie bei regulären Vollzeit- oder Teilzeitkräften. Dennoch enthält auch ein Werkstudentenvertrag viele Elemente eines normalen Arbeitsvertrags.
Ein Werkstudentenvertrag, der heutzutage oftmals als digitaler Arbeitsvertrag verschickt wird, beinhaltet idealerweise folgende Punkte:
- Arbeitszeit und Arbeitsort
- Vergütung: Stundenlohn und Zahlungsmodalitäten
- Beginn und Ende des Vertrags: befristeter oder unbefristeter Werkstudentenvertrag
- Kündigungsfristen
- Urlaubsanspruch: nach dem BUrlG: mindestens 24 Tage bei einer 6-Tage-Woche
- Tätigkeitsbeschreibung
- Hinweis auf Immatrikulation und Höchstarbeitszeit
Was für Nachweise und Pflichten gelten für das einstellende Unternehmen?
Unternehmen, die Werkstudenten beschäftigen, müssen zu Beginn des Arbeitsverhältnisses und in regelmäßigen Abständen eine Immatrikulationsbescheinigung der Studierenden einfordern. Sie müssen ihre Werkstudenten bei den Sozialversicherungsträgern melden, die wiederum eine Meldung an die Krankenkasse geben. Auch die Dokumentation der Arbeitszeiten ist wichtig.
Diese Vergütung steht Werkstudenten zu
Werkstudenten unterliegen wie auch reguläre Arbeitnehmer dem Mindestlohngesetz. Der Mindestlohn liegt seit Juli 2025 bei 12,45 Euro brutto pro Stunde. Es gibt keine Obergrenze für den Lohn. Allerdings hat ein zu hoher Verdienst möglicherweise Auswirkungen auf bezogenes BAföG, Kindergeld oder die Familienversicherung.
Gilt für ein Unternehmen ein Tarifvertrag oder ein Manteltarifvertrag, können einige darin enthaltene Punkte auch für ein Werkstudentenverhältnis anzuwenden sein.
Gilt das Bundesurlaubsgesetz für Werkstudenten?
Auch Werkstudenten haben Anspruch auf Erholungsurlaub. Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) stehen jedem Arbeitnehmer – also auch Werkstudenten – basierend auf einer 6-Tage-Woche mindestens 24 Werktage Urlaub pro Jahr zu. Wenn ein Werkstudent zum Beispiel nur an 2 oder 3 Tagen pro Woche arbeitet, wird der Urlaubsanspruch anteilig berechnet.
Werkstudentenvertrag: Befristungsregelungen und Ansprüche
Wenn in einem Werkstudentenvertrag Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses aufgeführt sind, handelt es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag. Anders als ein unbefristeter Arbeitsvertrag, für den eine ordentliche Kündigung notwendig ist, endet ein befristetes Arbeitsverhältnis zu einem festgelegten Zeitpunkt.
Mit einer wichtigen Ausnahme, die Abteilungen für Human Resources zu berücksichtigen haben: Zwar darf ein Werkstudentenvertrag grundsätzlich mehrfach befristet sein, solange bestimmte rechtliche Voraussetzungen eingehalten werden. Entscheidend ist dabei das Teilzeit- und Befristungsgesetz(TzBfG).
Sachlose Befristung ist nur maximal 2 Jahre erlaubt
Nach §14 Abs. 2 TzBfG gilt: Eine sachgrundlose Befristung ist maximal 2 Jahre erlaubt. Dabei darf der Vertrag innerhalb dieser 2 Jahre höchstens 3 mal verlängert werden.
Liegt ein Sachgrund vor, gelten in puncto Befristung keine festen Höchstgrenzen. Ein solcher Sachgrund ist zum Beispiel eine studentische Aushilfstätigkeit, die nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums notwendig ist. Wenn der Sachgrund dokumentiert und nachvollziehbar ist, gelten keine festen Höchstgrenzen.
Bekommt ein Werkstudent Arbeitslosengeld?
Werkstudenten haben in der Regel keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I). Das hat den Grund, dass Werkstudenten nach den deutschen Sozialversicherungsregeln von der Pflicht, in die Arbeitslosenversicherung einzuzahlen, befreit sind. Dadurch haben Werkstudenten nicht die Möglichkeit, eine sogenannte Anwartschaftszeit in der Arbeitslosenversicherung aufzubauen. Diese ist für den Anspruch auf ALG I allerdings nötig.
Ausnahme: Der Werkstudent war in den 30 Monaten vor Ende seiner Tätigkeit mindestens 12 Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt: In diesem Fall hat er oder sie auch Anspruch auf die Zahlung von ALG I.
Haben Werkstudenten Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis?
In Deutschland regelt §109 der Gewerbeordnung (GewO), dass jeder Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Recht auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis hat. Dazu zählen auch Werkstudenten, da sie in einem arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen – auch, wenn es befristet oder in Teilzeit gestaltet ist.