Unter besonderen Umständen darf der Arbeitgeber Urlaub vorschreiben
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen. Wenn Unternehmen Urlaub anordnen, spricht man von sogenanntem Zwangsurlaub.
Zwangsurlaub durch den Arbeitgeber ist im deutschen Arbeitsrecht nur ausnahmsweise zulässig und darf nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Damit Zwangsurlaub angeordnet werden kann, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein.
Darf der Arbeitgeber Zwangsurlaub anordnen?
Grundsätzlich haben Arbeitgeber die Möglichkeit, Zwangsurlaub anzuordnen. Allerdings müssen Arbeitgeber zuvor Alternativen prüfen: Bevor sie Zwangsurlaub anordnen, müssen Unternehmen zunächst andere Maßnahmen in Betracht ziehen, darunter Überstundenabbau, Kurzarbeit oder die Reduzierung der Arbeitszeit.
Ist Zwangsurlaub unvermeidbar, bedarf es einer rechtzeitigen Ankündigung und, wenn vorhanden, der Mitbestimmung des Betriebsrats. Arbeitnehmer müssen also grundsätzlich in die Urlaubsplanung einbezogen werden.
Doch wann darf der Arbeitgeber Urlaub vorschreiben? Die Voraussetzungen und rechtlichen Grundlagen, unter denen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter in den Zwangsurlaub schicken dürfen, sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt:
- Dringende betriebliche Belange (§ 7 Abs. 1 BUrlG): Arbeitgeber dürfen den Urlaubszeitraum mitbestimmen, wenn dringende betriebliche Belange vorliegen. Beispiele dafür sind Zwangsurlaub wegen Umbaus oder einer Betriebsschließung, etwa zwischen Weihnachten und Neujahr. Auch eine schwere betriebliche Krise wie zum Beispiel ein Produktionsstillstand wegen fehlender Lieferteile oder Kurzarbeit mit vollständiger Betriebsschließung kommt als Grund infrage.
- Betriebsferien bzw. vom Arbeitgeber angeordneter planbarer Zwangsurlaub: Betriebsferien bezeichnen einen geplanten Zeitraum, während dessen der gesamte Betrieb oder Teile davon schließen. Sie müssen frühzeitig angekündigt werden und angemessen sein. So darf der Betriebsurlaub etwa nicht den gesamten Jahresurlaub der Mitarbeiter betreffen. Nach §87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ist der Betriebsrat, sofern vorhanden, mitbestimmungspflichtig.
- Krisenfälle wie Pandemien oder Energieengpässe:In echten Ausnahmesituationen kann Zwangsurlaub kurzfristig angeordnet werden, aber nur, wenn andere Mittel ausgeschöpft sind und diese als verhältnismäßig gelten.
Sonderfall: Hat der Arbeitnehmer noch offenen Urlaub, der zu verfallen droht, hat die Abteilung Human Resources in bestimmten Fällen die Möglichkeit, den Arbeitnehmer aus Fürsorgepflicht zum Urlaub aufzufordern – nicht aber zu zwingen.
Zwangsurlaub wegen Arbeitsmangel: Geht das?
In Deutschland ist Arbeitsmangel bzw. eine schlechte Auftragslage allein kein legitimer Grund, um Zwangsurlaub anzuordnen. Arbeitgeber dürfen Mitarbeiter nicht einfach in den Zwangsurlaub schicken, wenn lediglich eine schlechte Auftragslage oder ein vorübergehender Arbeitsmangel vorliegt. Beides zählt zum unternehmerischen Risiko und darf nicht auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden.
Auch gilt: Während der Kurzarbeit kann der Arbeitgeber nicht einfach Urlaub anordnen, um die Zeit zu „überbrücken“. Die Bundesagentur für Arbeit verlangt allerdings häufig, dass Mitarbeiter zunächst den aus dem Vorjahr restlichen Urlaub nehmen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt wird.
Darf der Arbeitgeber kurzfristig Zwangsurlaub anordnen?
Kurzfristig darf der Arbeitgeber keinen Zwangsurlaub anordnen. Denn bei der Anordnung von Zwangsurlaub gelten bestimmte Fristen. Angeordneter Urlaub muss in der Regel mindestens sechs Monate im Voraus feststehen. Dieser Vorlauf gilt auch als Zeichen guter Personalführung, da Mitarbeiter sich für ihre eigene Freizeitplanung darauf verlassen müssen. Kürzere Fristen sind nur in Sonderfällen rechtlich zulässig und werden im Streitfall juristisch individuell geprüft.
Ausnahmen, die eine kurzfristige Anordnung von Zwangsurlaub rechtfertigen, sind zum Beispiel unvorhersehbare Notfälle, wie etwa eine plötzliche behördliche Betriebsschließung.
Zustimmung des Betriebsrats ist erforderlich
§87 Abs. 1 Nr. 5 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Urlaubsgewährung. Sofern keine anderweitige gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, hat der Betriebsrat bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze, bei der Erstellung des Urlaubsplans und bei der Festlegung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmergruppen mitzubestimmen. So haben Eltern schulpflichtiger Kinder beispielsweise in der Ferienzeit Vorrang gegenüber Kollegen, die nicht auf diese Reisezeit angewiesen sind.