Was sind Entgeltersatzleistungen? Definition & rechtliche Grundlage
Eine Entgeltersatzleistung (EEL) ist eine gesetzlich geregelte Zahlung, die den Verdienstausfall einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers ausgleicht, wenn vorübergehend kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Die rechtliche Grundlage findet sich überwiegend im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Im Unterschied zur Lohnfortzahlung, die der Arbeitgeber bei kurzer Arbeitsunfähigkeit übernimmt, wird die Entgeltersatzleistung in der Regel von einer Sozialversicherung oder öffentlichen Stelle gezahlt.
In Abteilungen für Human Resources sind Entgeltersatzleistungen nach SGB III relevant, wenn Beschäftigte z.B. krankheitsbedingt länger ausfallen, Elternzeit in Anspruch nehmen, in Kurzarbeit gehen oder arbeitslos werden. In diesen Fällen sind Personalabteilungen verpflichtet, Meldungen wie die EEL-Meldung zu übermitteln und entsprechende Bescheinigungen auszustellen. Eine präzise Abwicklung dieser Prozesse ist entscheidend, um rechtliche Vorgaben einzuhalten und reibungslose Zahlungen zu gewährleisten.
Anspruch und Voraussetzungen
Der Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung ist im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und in weiteren Sozialgesetzbüchern geregelt. Welche Leistung gezahlt wird, hängt vom Grund des Arbeitsausfalls und den persönlichen Voraussetzungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab.
Zentrale Anspruchsvoraussetzungen sind unter anderem:
- Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses vor dem Ausfall.
- Eintritt eines anerkannten Ereignisses wie Arbeitsunfähigkeit, Elternzeit, Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit.
- Erfüllung bestimmter Anwartschaftszeiten (z.B. Mindestversicherungszeit in der Arbeitslosenversicherung).
- Rechtzeitige und vollständige Meldung an die zuständigen Stellen, z.B. über die EEL-Meldung oder Bescheinigung.
Was ist der Unterschied zur Lohnersatzleistung?
Während Entgeltersatzleistungen in der Regel im Sozialgesetzbuch definiert sind, umfasst „Lohnersatz“ auch private oder tarifliche Ausgleichszahlungen, die nicht zwingend gesetzlich geregelt sind. Der Begriff Lohnersatzleistung wird im allgemeinen Sprachgebrauch oft synonym verwendet, ist jedoch weiter gefasst.
Für HR-Abteilungen ist es entscheidend, diese Unterscheidung zu kennen, um Meldepflichten und Anspruchsprüfungen korrekt durchzuführen. Schnittstellen bestehen hierbei häufig zu internen Prozessen wie der Gehaltsabrechnung und der Entgeltabrechnung.
Arten von Entgeltersatzleistungen
Entgeltersatzleistungen treten in unterschiedlichen Situationen auf und werden von verschiedenen Sozialversicherungsträgern oder öffentlichen Stellen gezahlt. Sie dienen dazu, den Verdienstausfall von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern abzufedern, um diese finanziell zu unterstützen. Zu den häufigsten Arten zählen:
Krankengeld
Das Krankengeld zahlt die gesetzliche Krankenversicherung, wenn eine Arbeitsunfähigkeit länger als die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber andauert. Es ersetzt in der Regel einen Teil des vorherigen Nettoentgelts und ist zeitlich begrenzt.
Hinweis: Rückwirkend krankschreiben beeinflusst Fristen und Nachweiserfordernisse rund um die Krankengeldbeantragung.
Elterngeld und Mutterschaftsgeld
Elterngeld gilt rechtlich als Entgeltersatzleistung, wenn es den Einkommensausfall während der Elternzeit ausgleicht. Es wird in der Regel 12 Monate ausgezahlt, in Ausnahmefällen 14 Monate. Das Mutterschaftsgeld wird von der Krankenkasse ausgezahlt, oft ergänzt durch den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld des Arbeitgebers.
Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld
Der Arbeitgeber zahlt Kurzarbeitergeld, wenn Arbeitszeiten vorübergehend reduziert werden, um Kündigungen zu vermeiden. Das Saison-Kurzarbeitergeld ist eine spezielle Form für Branchen mit saisonalen Arbeitsausfällen, geregelt im SGB III.
Arbeitslosengeld
Arbeitslosengeld nach dem SGB III ist ebenfalls eine Entgeltersatzleistung. Es wird gezahlt, wenn das Arbeitsverhältnis endet und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Mitarbeitern ohne Kinder beträgt es 60 Prozent des Nettogehalts und bei Angestellten mit Kindern sogar 67 Prozent.