Welche steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse gibt es?
Von Zuschüssen für die Kinderbetreuung über Fort- und Weiterbildungen bis hin zu Personalrabatten – es gibt über 50 verschiedene Arten von steuerfreien Arbeitgeberleistungen. Es ist daher ratsam, die Anzahl der steuerfreien Benefits in einem Unternehmen einzuschränken, um den Überblick zu behalten. Einige der gängigsten Beispiele sind:
Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen
Ein Zuschuss des Arbeitgebers zu einem besonderen persönlichen Anlass wie Geburtstag, Hochzeit oder die Geburt eines Kindes ist steuerfrei. Die Freigrenze für solche Aufmerksamkeiten liegt bei 60 Euro. Weihnachtsgeschenke zählen nicht dazu.
Hinweis: Zulässig sind lediglich Sachzuwendungen wie beispielsweise Blumen, Bücher oder auch Gutscheine. Geldleistungen sind nicht möglich. Weitere Informationen dazu bietet LStR R 19.6 Abs. 1 (Lohnsteuerrichtlinien).
Personalrabatte
Mitarbeiterrabatte sind bis zu einem Rabattfreibetrag von 1.080 Euro pro Jahr sozialversicherungs- und lohnsteuerfrei. Das gilt für angebotene Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. Bei Überschreiten des Freibetrags gilt dieser Freibetrag laut § 8 Abs. 3 EStG (Einkommenssteuergesetz) als geldwerter Vorteil, der steuerpflichtig ist.
Hinweis: Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils ist außerdem zu berücksichtigen, dass das Finanzamt einen Bewertungsabschlag von 4 Prozent gewährt. Als Waren- oder Dienstleistungswert gilt also in der Regel 96 Prozent des Endpreises.
Fort- und Weiterbildungen
Unternehmen haben die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern einen Zuschuss für Fort- und Weiterbildungen sozialversicherungs- und steuerfrei zu gewähren. Voraussetzung dafür ist, dass die Fort- oder Weiterbildung dabei hilft, die individuellenberuflichen Kompetenzen des Angestellten zu verbessern. Allerdings muss der Arbeitgeber die Kosten dafür nicht übernehmen, außer er hat die Teilnahme daran selbst veranlasst.
Kinderbetreuung
Steuerfreie Zahlungen an Arbeitnehmer für die Kinderbetreuung nicht schulpflichtiger Kinder in Kindertagesstätten oder ähnlichen Betreuungseinrichtungen sind in unbegrenzter Höhe steuerfrei. Das gilt sowohl bei betriebseigenen Kindergärten als auch bei steuerfreien Zuschüssen des Arbeitgebers für Betreuungskosten.
Es existieren zudem Ausnahmen bei Kindern unter 14 Jahren, die eine kurzfristige Betreuung benötigen. In dem Fall darf der Arbeitgeber eine steuerfreie Sonderzahlung von 600 Euro pro Jahr leisten.
Hinweis: Unternehmen unterstützen ihre Mitarbeiter bei der Kinderbetreuung mit einem steuerfreien Arbeitgeberzuschuss? Dann ist es Arbeitnehmern laut § 3 Nr. 33 EStG nicht erlaubt, die steuerfreien Zuwendungen des Arbeitgebers als Sonderausgabe von der Steuer abzusetzen. Es ist daher erforderlich, dass Mitarbeiter die Originalrechnung bei ihrem Arbeitgeber vorlegen, der wiederum den bezuschussten Anteil auf der Rechnung vermerkt.
Betriebliche Gesundheitsförderung
Im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung ist es möglich, bis zu 600 Euro jährlich pro Person steuerfrei für gesundheitsfördernde Maßnahmen einzusetzen. Es gelten jedoch nach § 3 Nr. 34 EStG bestimmte Vorgaben, wie dass der Betrag beispielsweise lediglich für zertifizierte Gesundheitskurse und bestimmte Maßnahmen wie zur Physiotherapie verwendet werden darf. Fitnessstudio-Mitgliedschaften sind davon ausgeschlossen. Sie zählen zu den Sachbezügen mit einer Freigrenze von 50 Euro. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV) informiert in einem Leitfaden über die spezifischen Anforderungen.
Hinweis: Bei einem Jobwechsel sind Arbeitnehmer dazu berechtigt, den Freibetrag mehrmals pro Jahr bei ihren unterschiedlichen Unternehmen zu nutzen. Der Freibetrag ist also nicht übertragbar. Auch wenn Mitarbeiter mehrere Beschäftigungen ausüben, kann jeder Arbeitgeber den steuerfreien Zuschuss zur Gesundheitsförderung gewähren.
Deutschlandticket als Jobticket
Arbeitgeber können Tickets für Nahverkehrszüge und öffentliche Verkehrsmittel nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei honorieren, wenn die Bezuschussung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Gehalt erfolgt. Neben dem herkömmlichen Jobticket ist vor allem das Modell „Deutschlandticket Jobticket“ beliebt. Dabei gewähren die Verkehrsbetriebe Unternehmen einen Rabatt von 5 Prozent, wenn sie einen Arbeitgeberzuschuss von mindestens 25 Prozent zum Ticketpreis ihres Arbeitnehmers leisten.
Die Verwendung des Jobtickets bzw. Deutschlandtickets hat eine Verringerung der Entfernungspauschale für Arbeitnehmer zur Folge. Arbeitgeber können dem entgegenkommen, indem sie auf die Zuschussleistungen pauschal 25 Prozent Lohnsteuer abführen.
Hinweis: Ab 2025 steigt der Preis für das Deutschlandticket von bisher 49 Euro auf 58 Euro an.
Sachbezüge und Gutscheine
Sachbezüge sind bis zu einer Freigrenze von 50 Euro pro Monat steuerfrei (vor 2022 waren es 44 Euro), wenn sie zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgen. Dazu gehören auch Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers, die ohne einen besonderen Anlass erfolgen.
Innerhalb der 50-Euro-Freigrenze ist es auch möglich, Gutscheine oder Geldkarten zu gewähren, die Arbeitnehmer nach § 8 Nr. 1 EstG jedoch lediglich dazu berechtigen, Waren und Dienstleistungen zu beziehen. Dazu zählt kein Barlohn. Beispiele für steuerfreie Sachbezüge dieser Art sind:
- Tankgutscheine und -karten
- Essensgutscheine
- Fitnessstudio-Mitgliedschaft.
Ein steuerfreier Arbeitgeberzuschuss besteht nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge greift nur pro Monat. Nicht genutzte Freibeträge lassen sich also nicht auf andere Monate übertragen. Mitgliedschaften für beispielsweise Fitnessstudios müssen demnach monatlich kündbar sein.
- Der Kostenaufwand aller monatlichen Sachbezüge liegt nicht über der monatlichen Freigrenze. Bei Überschreiten entsteht ein geldwerter Vorteil, der steuerpflichtig ist.
- Mitgliedschaften bzw. Verträge laufen über den Arbeitgeber als Rechnungsempfänger.
- Sachbezüge in Form von Gutscheinen und Geldkarten sind laut § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) unter folgenden Bedingungen steuerfrei:
-
- Sie beschränken sich auf ein begrenztes Netzwerk an Waren- und Dienstleistungsanbietern (z.B. einzelne Händler und Handelsketten).
- Sie gelten nur für ein sehr begrenztes Waren- oder Dienstleistungsangebot (z.B. Treibstoff).
- Sie erfüllen einen bestimmten steuerlichen oder sozialen Zweck (z.B. Essensgutscheine).
Berufsbedingter Umzug
Ein Mitarbeiter zieht um? Dann können Arbeitgeber die Umzugskosten steuerfrei bezuschussen. Dafür gelten jedoch bestimmte Vorgaben: