Ersatz für geleistete Mehrarbeit: Freizeitausgleich bei Überstunden
Freizeitausgleich bedeutet, dass Beschäftigte für geleistete Überstunden oder Mehrarbeit bezahlte freie Zeit erhalten. Das schafft mehr Spielraum bei der Arbeitszeitplanung und unterstützt die Work-Life-Balance. Ob Anspruch auf Freizeitausgleich besteht, richtet sich nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer betrieblichen Regelung. Das Arbeitszeitgesetz regelt wiederum die zulässige Höchstarbeitszeit sowie Ausgleichs- und Bezugszeiträume. In bestimmten Fällen schreibt es jedoch Ersatzruhetage oder Ausgleich für geleistete Arbeitszeit vor.
Das Wichtigste in Kürze
- Freizeitausgleich ist ein stunden- oder tageweiser Ausgleich von Überstunden oder Zeitguthaben durch bezahlte Freizeit.
- Ein Anspruch auf Freizeitausgleich ergibt sich aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitszeitkonto.
- Freizeitausgleich ist kein Urlaub: Er dient dem Abbau zusätzlicher geleisteter Arbeitszeit, während der Urlaub der Erholung dient.
Was bedeutet Freizeitausgleich?
Der Kollege ist plötzlich krank, ein Server ausgefallen, die Deadline für ein Projekt nah: Viele Menschen arbeiten von Zeit zu Zeit länger, als es ihr Arbeitsvertrag vorsieht. Überstunden oder Mehrarbeit sind erlaubt, solange die Mitarbeitenden dafür entlastet werden.
Eine Möglichkeit der Entlastung ist der Freizeitausgleich: Hierbei werden geleistete Überstunden durch bezahlte Freizeit abgegolten. Umgangssprachlich nennt man das Überstunden abfeiern oder abbummeln. Die zusätzlichen Stunden, die ein Arbeitszeitkonto oft als Zeitguthaben erfasst, werden beim Freizeitausgleich stunden- oder tageweise abgebaut.
Umgangssprachlich geraten die Begriffe Überstunden und Mehrarbeit oft durcheinander. Überstunden liegen dann vor, wenn Beschäftigte mehr arbeiten als im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegt. Unter Mehrarbeit versteht man das Überschreiten der gesetzlichen oder tariflichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden. Überstunden und Mehrarbeit können einen Mehrarbeitsausgleich auslösen, sofern eine Regelung besteht.
Beispiel: Bei einer vertraglichen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gelten 5 zusätzlich geleistete Stunden als 5 Überstunden. Werden diese im Verhältnis 1:1 durch Freizeit ausgeglichen, erhalten Beschäftigte später 5 bezahlte freie Stunden. Tarifverträge oder besondere Vereinbarungen können jedoch einen finanziellen Zuschlag oder einen höheren Ausgleichsfaktor vorsehen. Bei einem Ausgleichsfaktor von 1,25 werden aus 5 Überstunden beispielsweise 6,25 bezahlte freie Stunden.
Wann besteht Anspruch auf Freizeitausgleich?
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) nennt Höchstgrenzen für Arbeitszeit und Ruhezeiten, doch es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Freizeitausgleich bei Überstunden. In erster Linie bestimmen die folgenden für das Arbeitsverhältnis geltenden Vereinbarungen, ob zusätzliche Arbeitsstunden mit Geld oder durch Freizeit auszugleichen sind:
- Arbeitsvertrag: Hier kann festgelegt werden, ob Überstunden durch bezahlte Freizeit abgegolten oder ausbezahlt werden. Auch eine Kombination aus beidem ist möglich.
- Tarifvertrag: Vereinbarungen zwischen Tarifpartnern können Vorgaben enthalten, wann Freizeitausgleich zu nehmen ist.
- Betriebsvereinbarung: Betriebsrat und Arbeitgeber können Regelungen für die Anordnung, Erfassung und den Abbau von Zeitguthaben beschließen.
- Regelung zum Arbeitszeitkonto: Sie legt fest, wann Zeitguthaben entstehen, wie Arbeitszeiten erfasst werden und innerhalb welcher Frist Beschäftigte die Plusstunden abbauen. Das Arbeitszeitkonto selbst begründet keinen Anspruch auf Freizeitausgleich.
- Betriebliche Übung oder Einzelvereinbarung: Ein Anspruch auf Freizeitausgleich kann sich daraus ergeben, dass der Arbeitgeber wiederholt Freizeitausgleich gewährt hat oder diesen im Einzelfall vereinbart hat.
Zusätzliche Arbeitszeit begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Vergütung oder Freizeitausgleich. Für einen Anspruch auf Vergütung müssen Überstunden angeordnet oder zumindest geduldet worden sein. Ein Anspruch kommt auch in Betracht, wenn Beschäftigte zur Erledigung ihrer vereinbarten Aufgaben mehr arbeiten mussten und der Arbeitgeber dies erkennen konnte.
Ob Arbeitgeber Überstunden auszahlen oder durch bezahlte Freizeit ausgleichen, richtet sich nach den geltenden Vereinbarungen und den Umständen des Einzelfalls. Fehlt eine wirksame Regelung zum Freizeitausgleich, sollten Arbeitgeber klären, wie sie bestehende Zeitguthaben ausgleichen. Eine verlässliche Arbeitszeiterfassung dokumentiert die festgelegte Arbeitszeit, tatsächlich geleistete Stunden sowie die daraus entstandenen Zeitguthaben. Wenn Arbeitgeber eine Zeiterfassung einführen, empfiehlt es sich deshalb, auch die Prozesse für die Anordnung, Dokumentation und den Abbau von Überstunden festzulegen.