Anspruch, Regeln und Ausnahmen

Freizeitausgleich

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Ersatz für geleistete Mehrarbeit: Freizeitausgleich bei Überstunden

Freizeitausgleich bedeutet, dass Beschäftigte für geleistete Überstunden oder Mehrarbeit bezahlte freie Zeit erhalten. Das schafft mehr Spielraum bei der Arbeitszeitplanung und unterstützt die Work-Life-Balance. Ob Anspruch auf Freizeitausgleich besteht, richtet sich nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer betrieblichen Regelung. Das Arbeitszeitgesetz regelt wiederum die zulässige Höchstarbeitszeit sowie Ausgleichs- und Bezugszeiträume. In bestimmten Fällen schreibt es jedoch Ersatzruhetage oder Ausgleich für geleistete Arbeitszeit vor.

Das Wichtigste in Kürze

  • Freizeitausgleich ist ein stunden- oder tageweiser Ausgleich von Überstunden oder Zeitguthaben durch bezahlte Freizeit.
  • Ein Anspruch auf Freizeitausgleich ergibt sich aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitszeitkonto.
  • Freizeitausgleich ist kein Urlaub: Er dient dem Abbau zusätzlicher geleisteter Arbeitszeit, während der Urlaub der Erholung dient.
Freizeitausgleich einfach erklärt: Wann besteht ein Anspruch auf Überstundenausgleich, wer legt den Zeitpunkt fest & wie unterscheidet er sich vom Urlaub?

Was bedeutet Freizeitausgleich?

Der Kollege ist plötzlich krank, ein Server ausgefallen, die Deadline für ein Projekt nah: Viele Menschen arbeiten von Zeit zu Zeit länger, als es ihr Arbeitsvertrag vorsieht. Überstunden oder Mehrarbeit sind erlaubt, solange die Mitarbeitenden dafür entlastet werden.

Eine Möglichkeit der Entlastung ist der Freizeitausgleich: Hierbei werden geleistete Überstunden durch bezahlte Freizeit abgegolten. Umgangssprachlich nennt man das Überstunden abfeiern oder abbummeln. Die zusätzlichen Stunden, die ein Arbeitszeitkonto oft als Zeitguthaben erfasst, werden beim Freizeitausgleich stunden- oder tageweise abgebaut.

Umgangssprachlich geraten die Begriffe Überstunden und Mehrarbeit oft durcheinander. Überstunden liegen dann vor, wenn Beschäftigte mehr arbeiten als im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegt. Unter Mehrarbeit versteht man das Überschreiten der gesetzlichen oder tariflichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden. Überstunden und Mehrarbeit können einen Mehrarbeitsausgleich auslösen, sofern eine Regelung besteht.

Beispiel: Bei einer vertraglichen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche gelten 5 zusätzlich geleistete Stunden als 5 Überstunden. Werden diese im Verhältnis 1:1 durch Freizeit ausgeglichen, erhalten Beschäftigte später 5 bezahlte freie Stunden. Tarifverträge oder besondere Vereinbarungen können jedoch einen finanziellen Zuschlag oder einen höheren Ausgleichsfaktor vorsehen. Bei einem Ausgleichsfaktor von 1,25 werden aus 5 Überstunden beispielsweise 6,25 bezahlte freie Stunden.

Wann besteht Anspruch auf Freizeitausgleich?

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) nennt Höchstgrenzen für Arbeitszeit und Ruhezeiten, doch es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Freizeitausgleich bei Überstunden. In erster Linie bestimmen die folgenden für das Arbeitsverhältnis geltenden Vereinbarungen, ob zusätzliche Arbeitsstunden mit Geld oder durch Freizeit auszugleichen sind:

  • Arbeitsvertrag: Hier kann festgelegt werden, ob Überstunden durch bezahlte Freizeit abgegolten oder ausbezahlt werden. Auch eine Kombination aus beidem ist möglich.
  • Tarifvertrag: Vereinbarungen zwischen Tarifpartnern können Vorgaben enthalten, wann Freizeitausgleich zu nehmen ist.
  • Betriebsvereinbarung: Betriebsrat und Arbeitgeber können Regelungen für die Anordnung, Erfassung und den Abbau von Zeitguthaben beschließen.
  • Regelung zum Arbeitszeitkonto: Sie legt fest, wann Zeitguthaben entstehen, wie Arbeitszeiten erfasst werden und innerhalb welcher Frist Beschäftigte die Plusstunden abbauen. Das Arbeitszeitkonto selbst begründet keinen Anspruch auf Freizeitausgleich.
  • Betriebliche Übung oder Einzelvereinbarung: Ein Anspruch auf Freizeitausgleich kann sich daraus ergeben, dass der Arbeitgeber wiederholt Freizeitausgleich gewährt hat oder diesen im Einzelfall vereinbart hat.

Zusätzliche Arbeitszeit begründet nicht automatisch einen Anspruch auf Vergütung oder Freizeitausgleich. Für einen Anspruch auf Vergütung müssen Überstunden angeordnet oder zumindest geduldet worden sein. Ein Anspruch kommt auch in Betracht, wenn Beschäftigte zur Erledigung ihrer vereinbarten Aufgaben mehr arbeiten mussten und der Arbeitgeber dies erkennen konnte.

Ob Arbeitgeber Überstunden auszahlen oder durch bezahlte Freizeit ausgleichen, richtet sich nach den geltenden Vereinbarungen und den Umständen des Einzelfalls. Fehlt eine wirksame Regelung zum Freizeitausgleich, sollten Arbeitgeber klären, wie sie bestehende Zeitguthaben ausgleichen. Eine verlässliche Arbeitszeiterfassung dokumentiert die festgelegte Arbeitszeit, tatsächlich geleistete Stunden sowie die daraus entstandenen Zeitguthaben. Wenn Arbeitgeber eine Zeiterfassung einführen, empfiehlt es sich deshalb, auch die Prozesse für die Anordnung, Dokumentation und den Abbau von Überstunden festzulegen.

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Wie wird Freizeitausgleich genommen und festgelegt?

Zu welchem Zeitpunkt Überstundenfrei genommen werden muss, kann arbeits- oder tarifvertraglich oder per Betriebsvereinbarung geregelt werden. Fehlt eine Regelung, greift das arbeitgeberseitige Direktionsrecht nach § 106 Gewerbeordnung: Der Arbeitgeber darf den Zeitpunkt des Freizeitausgleichs auch ohne Zustimmung der Beschäftigten festlegen. Diese Weisung muss jedoch billigem Ermessen entsprechen, das heißt, betriebliche Interessen und jene der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (etwa Planbarkeit oder familiäre Verpflichtungen) müssen gegeneinander abgewogen werden.

Wie der Freizeitausgleich abläuft, bestimmt auch das jeweilige Arbeitszeitmodell. Bei Gleitzeit können die Mitarbeitende den Abbau von Zeitguthaben innerhalb eines vorgegebenen Rahmens meist selbst bestimmen. Bei Vertrauensarbeitszeit entscheiden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eigenständig, wann sie arbeiten. Ein Zeitguthaben kann dennoch entstehen, wenn die Arbeitsmenge einen selbstbestimmten Ausgleich verhindert. Dann besteht ein Anspruch auf Vergütung oder Freizeitausgleich. Ein Überblick über gängige Arbeitszeitmodelle hilft dabei, die passende Regelung für den jeweiligen Betrieb einzuordnen.

Die folgenden Punkte sind für HR und Beschäftigte wichtig:

  • Umfang des Ausgleichs: Es kann geregelt werden, ob der Freizeitausgleich als ganzer Tag, als halber Tag oder stundenweise genommen wird.
  • Fristen und Obergrenzen: Viele Vereinbarungen legen Fristen fest, zu denen Mitarbeitende ihr Zeitguthaben abbauen müssen. Zudem bestimmen sie, wie viele Überstunden angesammelt werden dürfen, bevor sie verfallen oder ausgezahlt werden.
  • Dokumentation: Entstehung und Abbau von Zeitguthaben sollten lückenlos auf dem Arbeitszeitkonto erfasst werden, um Streit über mehr gearbeitete Stunden zu vermeiden.
  • Genehmigungsprozess: Mitarbeitende dürfen nicht eigenmächtig Freizeit ausgleichen. Dies wird entweder mit dem Arbeitgeber abgestimmt oder erfolgt durch eine Anordnung des Arbeitgebers aufgrund seines Weisungsrechts.
  • Erreichbarkeit im Freizeitausgleich: Es besteht keine Arbeitspflicht im Freizeitausgleich. Grundsätzlich gilt daher, dass Beschäftigte nicht für dienstliche Anfragen eingeplant werden sollten.

Freizeitausgleich bei Krankheit, Teilzeit und Zeitarbeit

Krank im Freizeitausgleich

Wer während eines Freizeitausgleichs erkrankt, hat keinen Anspruch darauf, die versäumte Freizeit erneut zu erhalten. Anders als beim Urlaub sieht das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) für den Freizeitausgleich keine allgemeine Übertragungsregel bei Krankheit vor. Der Ausgleichsanspruch gilt durch die Freistellung von der Arbeitspflicht als erfüllt.

Überstunden bei Teilzeit

In einem Teilzeitjob können Überstunden entstehen, wenn mehr gearbeitet wird als individuell vereinbart worden ist. Ob Überstunden bei Teilzeit durch Freizeit oder Vergütung ausgeglichen werden, hängt von Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und der jeweiligen Arbeitszeitregelung ab.

Freizeitausgleich in der Zeitarbeit

In der Zeitarbeit gleichen Arbeitszeitkonten Schwankungen aus zwischen der vertraglich vereinbarten und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit. Das Arbeitszeitkonto darf jedoch nicht dazu dienen, fehlende Einsätze auf die beschäftigte Person abzuwälzen. Findet der Personaldienstleister vorübergehend keinen Einsatz, darf er vorhandene Plusstunden nicht ohne Weiteres einseitig vom Arbeitszeitkonto abziehen. Diese verleihfreie Zeit fällt grundsätzlich in sein Beschäftigungsrisiko.

Freizeitausgleich im öffentlichen Dienst

Im öffentlichen Dienst gilt grundsätzlich der Vorrang von Freizeitausgleich vor einer finanziellen Vergütung von Überstunden (§ 43 TVöD BT-V für die Verwaltung).

Freizeitausgleich und Urlaub: der Unterschied

Sowohl Freizeitausgleich als auch Urlaub führen zwar zu arbeitsfreien Tagen, haben aber unterschiedliche Zwecke und folgen unterschiedlichen Regeln.

Freizeitausgleich Urlaub
Baut Zeitguthaben, Überstunden oder Mehrarbeit ab Dient der Erholung
Grundlage sind meist Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitszeitkonto Grundlage ist mindestens der gesetzliche Urlaubsanspruch
Krankheit während des Freizeitausgleichs führt nicht automatischen zu einer späteren Wiederholung des Freizeitausgleichs Wer während des Urlaubs krank wird und ein ärztliches Attest vorlegt, bekommt die Urlaubstage gutgeschrieben
Der Zeitpunkt des Ausgleichs richtet sich nach der jeweiligen Regelung Urlaubswünsche und betriebliche Belange sind bei der Urlaubsgewährung abzuwägen

Freizeitausgleich baut immer ein Zeitguthaben aus geleisteter Arbeitszeit ab und darf nicht mit Resturlaub oder Sonderurlaub, beides Sonderformen von Urlaub, gleichgesetzt werden.

FAQ zu Freizeitausgleich

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