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Überstunden richtig einordnen und sicher steuern

Zusätzliche Arbeitsstunden gehören zum betrieblichen Alltag. Dabei stellen sich regelmäßig rechtliche und organisatorische Fragen: Wann gelten sie als Überstunden, wann als Mehrarbeit und welche gesetzlichen Vorgaben greifen?

Maßgeblich ist zunächst die regelmäßige Arbeitszeit. Überstunden liegen vor, wenn Beschäftigte die individuell vereinbarte Zeit überschreiten. Mehrarbeit bezeichnet im arbeitsrechtlichen Sinn die Überschreitung gesetzlicher Höchstgrenzen der täglichen Arbeitszeit.

Neben der reinen Arbeitszeit spielen Anordnung, Vergütung und ein rechtssicherer Ausgleich eine zentrale Rolle. Eine verlässliche Basis schaffen Systeme zur Arbeitszeiterfassung und ein Arbeitszeitkonto.

Das Wichtigste in Kürze

  • Überstunden überschreiten die individuell vereinbarte Arbeitszeit, Mehrarbeit die gesetzliche Höchstarbeitszeit.
  • Ob Beschäftigte verpflichtet sind, Überstunden zu leisten, richtet sich nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einer konkreten Anordnung im Einzelfall.
  • Zentrale Aspekte sind die Anordnungsbefugnis, der Ausgleich und die Entstehung eines Vergütungsanspruchs für geleistete Überstunden.
  • Eine lückenlose Zeiterfassung schafft Transparenz und erleichtert Abrechnung sowie den rechtlichen Nachweis.
Überstunden überschreiten die individuell vereinbarte Arbeitszeit.

Mehrarbeit vs. Überstunden: Was gilt?

Im Sprachgebrauch werden beide Begriffe oft gleichgesetzt. Arbeitsrechtlich knüpfen sie jedoch an unterschiedliche Bezugspunkte an. Die folgende Tabelle verdeutlicht die Abgrenzung:

Kriterium Überstunden Mehrarbeit
Bezugspunkt Individuell vereinbarte Arbeitszeit Gesetzliche Höchstarbeitszeit
Grundlage Verträge und Betriebsvereinbarungen Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Beispiel 42 statt 40  vereinbarte Wochenstunden Überschreitung der 8-Stunden-Grenze

Wie Überstunden von Mehrarbeit abzugrenzen sind, zeigt ein einfaches Beispiel: Arbeitet eine Teilzeitkraft mit 25 Wochenstunden in einer Woche 30 Stunden, entstehen 5 Überstunden, aber noch keine Mehrarbeit. Überschreitet eine mit 40 Stunden in der Woche angestellte Vollzeitkraft dagegen die gesetzlichen Grenzen der Arbeitszeit, wird aus zusätzlicher Arbeitszeit Mehrarbeit.

Diese feine Unterscheidung hilft dabei, Arbeitszeitmodelle mit Anforderungen an Kernarbeitszeit und Gleitzeit rechtssicher aufeinander abzustimmen. So lässt sich klar festhalten, wann zusätzliche Stunden im Rahmen der Vereinbarung bleiben und ab wann gesetzliche Grenzen greifen. Für geleistete Mehrarbeit gelten zudem strengere Schutzvorschriften als für Überstunden.

Wann Arbeitgeber Überstunden anordnen

Das allgemeine Weisungsrecht reicht nicht aus, um Überstunden anzuordnen. Eine Pflicht zur zusätzlichen Arbeit entsteht durch ausdrückliche Regelungen im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung. Fehlt eine solche Grundlage, sind Arbeitnehmer grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Mehrarbeit zu leisten und können Überstunden verweigern. Eine wirksame Regelung zur Anordnung von Überstunden braucht zudem einen klaren Umfang, berücksichtigt die berechtigten Interessen der Belegschaft und setzt die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen nicht außer Kraft.

Eine Ausnahme gilt in echten Notfällen. Bei unvorhergesehenen Ereignissen zur Abwehr erheblicher Schäden ist eine Anweisung auch ohne vertragliche Grundlage rechtmäßig. Solche Situationen sind eng begrenzt und ersetzen keine betriebliche Regelung.

Bei der Anordnung und beim Abbau zusätzlicher Stunden greift außerdem das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, sofern keine vorrangige tarifliche Vorgabe existiert. Eine transparente Planung ist daher unerlässlich. Dies gilt gleichermaßen für die Vertrauensarbeitszeit und die Prävention von Arbeitszeitbetrug.

Welche Grenzen das Arbeitszeitgesetz setzt

Die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes ArbZG geben den verbindlichen Rahmen vor. Eine werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden darf werktäglich nicht überschritten werden, es sei denn, es greift eine gesetzliche Ausnahme. Eine Verlängerung auf bis zu 10 Stunden werktäglich ist zulässig, sofern innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt wieder 8 Stunden Arbeit pro Werktag erreicht werden.

Bei einer 6-Tage-Woche liegt die maximale Arbeitszeit bei durchschnittlich 48 Stunden pro Woche. Vorübergehende Überschreitungen sind möglich, sofern der Ausgleich innerhalb des gesetzlichen Zeitraums erfolgt.

Zur frühzeitigen Erkennung von Überschreitungen eignen sich Instrumente wie moderne Zeiterfassungssysteme wie beispielsweise die digitale Zeiterfassung oder die klassische Stempeluhr.

Besonderheiten bei einzelnen Beschäftigtengruppen

  • Leitende Angestellte: Das Arbeitszeitgesetz gilt bei leitenden Angestellten nur eingeschränkt, weshalb die regulären Obergrenzen nicht in vollem Umfang greifen.
  • Schwerbehinderte Arbeitnehmer: Das Sozialrecht räumt dieser Gruppe das Recht ein, Mehrarbeit abzulehnen. Dies erfordert besondere Berücksichtigung bei der Einsatzplanung.
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Ausgleich und Vergütung von Überstunden

Ein Vergütungsanspruch entsteht, wenn zusätzliche Arbeit vertraglich vorgesehen ist, ausdrücklich angeordnet wird oder der Arbeitgeber diese wissentlich duldet. Die Vergütung setzt sich häufig aus dem regulären Stundenlohn und einem möglichen Überstundenzuschlag zusammen. Ein Zuschlag fällt nur an, wenn Verträge ihn explizit festlegen. Fehlt eine klare rechtliche Grundlage, kommt es stark auf den Einzelfall an. Oft entstehen dann Streitfragen rund um die betriebliche Notwendigkeit.

Häufig enthalten Verträge Abgeltungsklauseln, nach denen Überstunden pauschal mit dem Gehalt abgegolten sind. Diese Formulierungen sind juristisch nur wirksam, wenn sie den Umfang der abgegoltenen Überstunden konkret benennen, wie etwa eine feste Zahl an Stunden pro Woche. Bei der finanziellen Abgeltung müssen zudem gesetzliche Vorgaben wie der Mindestlohn gewahrt und in der digitalen Lohnabrechnung korrekt abgebildet werden. Arbeitgeber müssen die gesetzlichen Rahmenbedingungen beachten, wenn sie Überstunden auszahlen.

Viele Betriebe bevorzugen den Ausgleich von Überstunden durch Freizeit. Organisatorisch läuft die Verrechnung sowie der Umgang mit Minusstunden häufig über ein Arbeitszeitkonto. Der Abbau erfordert eine verlässliche Schichtplanung und eindeutige Freigaberegeln. Ob Freizeitausgleich oder eine finanzielle Auszahlung besser passt, hängt von der jeweiligen betrieblichen Situation ab.

Überstundenzuschlag bei Teilzeit nach aktueller BAG-Rechtsprechung

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 5. Dezember 2024, 8 AZR 370/20) stärkt die Position von Teilzeitkräften bei der Vergütung zusätzlicher Arbeit. Tarifliche oder betriebliche Regelungen zu Überstundenzuschlägen dürfen Teilzeitbeschäftigte nicht benachteiligen. Ein Anspruch auf Zuschläge für Überstunden entsteht nicht erst bei Überschreitung der Vollzeitarbeitszeit. Arbeitgeber müssen ihre Berechnungsmodelle prüfen, um eine diskriminierungsfreie und rechtskonforme Entgeltabrechnung sicherzustellen.

Geplante steuerliche Änderungen bei Überstundenzuschlägen

Die Bundesregierung plant laut aktuellem Entwurf zum Arbeitsmarktstärkungsgesetz eine neue steuerliche Behandlung von Überstundenzuschlägen. Danach sollen Zuschläge bis zu einer bestimmten Grenze bezogen auf den Grundlohn steuerfrei bleiben. Eine generelle Steuerbefreiung der kompletten Überstundenvergütung sieht der Entwurf nach dem bisherigen Stand nicht vor.

FAQ zu Überstunden

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