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Urlaubsanspruch in der Probezeit

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Urlaubsanspruch in der Probezeit: Rechte, Pflichten und typische Irrtümer

Viele Arbeitsverhältnisse beginnen mit einer sechsmonatigen Probezeit. Bereits in dieser Phase stellt sich der Urlaubsanspruch in der Probezeit als praxisrelevantes Thema dar – besonders dann, wenn Beschäftigte mit einem fest geplanten Urlaub in den neuen Job starten.

Für HR-Manager und Geschäftsleitungen ist es entscheidend, die rechtlichen Grundlagen zu kennen und den Handlungsspielraum im Blick zu behalten. Der Beitrag zeigt, welche Regelungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten, wie der Anspruch zu berechnen ist und welche Aspekte bei Urlaubswünschen zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses eine Rolle spielen.

Viele Arbeitsverhältnisse beginnen mit einer sechsmonatigen Probezeit. Bereits in dieser Phase stellt sich der Urlaubsanspruch in der Probezeit als praxisrelevantes Thema dar.

Was sagt das Gesetz zum Urlaubsanspruch in der Probezeit?

Der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub entsteht grundsätzlich mit Beginn des Arbeitsverhältnisses gemäß Bundesurlaubsgesetz, kurz BUrlG, in § 4. Allerdings gilt in den ersten sechs Monaten eine sogenannte Wartezeit, bevor ein voller Urlaubsanspruch entsteht.

Zwölftelregelung als Grundlage

Solange die Wartezeit nicht erfüllt ist, haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs pro vollem Beschäftigungsmonat. Diese Regelung ist besonders wichtig zur Berechnung des Urlaubs in der Probezeit oder wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig endet. In der Praxis kann Urlaub in der Probezeit auch ein sensibles Thema für Mitarbeitende sein, da er schnell mit mangelndem Engagement assoziiert wird. Klare Kommunikation durch Fach- und Führungskräfte im Bereich Human Resources trägt dazu bei, ein positives Arbeitsklima zu schaffen.

Urlaub nehmen in der Probezeit: Rechte und Grenzen

Der Anspruch auf anteiligen Urlaub bedeutet nicht automatisch, dass er auch sofort genehmigt wird. In der Praxis hängt die Bewilligung stark von der betrieblichen Situation und den vertraglichen Regelungen ab.

Gründe für eine Ablehnung

Urlaub kann verweigert werden, wenn er den Betriebsablauf erheblich stört – etwa aus dringenden betrieblichen Gründen wie saisonalen Auftragsspitzen oder während festgelegter Betriebsferien.

Vertragliche Regelungen

Viele Arbeitsverträge enthalten Hinweise, dass Urlaub in der Probezeit nur in Ausnahmefällen gewährt wird. Solche Klauseln sind rechtlich zulässig, solange sie den Mindestanspruch nicht unterlaufen. Unternehmen, die eigene Regelungen etablieren wollen, sollten diese klar und eindeutig im Vertrag festhalten.

Praxisbeispiele aus Unternehmen

Erfahrungen zeigen, dass Urlaubswünsche unproblematisch genehmigt werden, wenn sie bereits beim Vertragsabschluss berücksichtigt wurden. Schwieriger wird es, wenn Beschäftigte ihren Urlaubswunsch erst kurz vor Antritt äußern – hier entscheidet oft die Einschätzung des Arbeitgebers. In international tätigen Unternehmen können zudem unterschiedliche Urlaubsregelungen zwischen Standorten zu Herausforderungen führen.

Verbindlichkeit von Zusagen

Ein bezahlter Erholungsurlaub, der einmal genehmigt wurde, darf nicht nachträglich gestrichen werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind an die Zusage gebunden, es sei denn, außergewöhnliche Umstände machen eine Verschiebung zwingend erforderlich.

Kündigung in der Probezeit: Was passiert mit dem Urlaubsanspruch?

Bei einer Kündigung in der Probezeit bleibt der bis dahin erworbene Urlaubsanspruch bestehen. Er wird anteilig nach der sogenannten Zwölftelregelung berechnet: Pro vollem Beschäftigungsmonat entsteht gemäß § 5 Abs. 1 BUrlG ein anteiliger gesetzlicher Urlaubsanspruch über ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

Wird das Arbeitsverhältnis beendet, ohne dass der gesamte zustehende Urlaub genommen wurde, ist der Rest entweder durch Freistellung oder Urlaubsabgeltung zu gewähren. Letzteres bedeutet, dass der nicht genommene Urlaub in Geld ausgezahlt wird. Diese Regelung kommt vor allem bei kurzfristigen Kündigungen zur Anwendung.

Neben dem regulären Urlaubsanspruch können in Einzelfällen auch zusätzliche Ansprüche wie Sonderurlaub bestehen. Diese sind jedoch von den gesetzlichen Regelungen zur Probezeit unabhängig und ergeben sich meist aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder individuellen Arbeitsverträgen.

Auch die Kündigungsfrist in der Probezeit ist gesetzlich geregelt: Laut § 622 BGB Abs. 3 kann das Arbeitsverhältnis während der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Diese Frist wirkt sich auch auf die Möglichkeit aus, restlichen Urlaub zeitnah zu gewähren oder auszuzahlen.

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Urlaubsanspruch berechnen in der Probezeit: So geht’s

Der Urlaubsanspruch in der Probezeit wird nicht pauschal, sondern auf Basis des gesetzlichen Anspruchs auf Urlaub und der tatsächlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses berechnet. Maßgeblich ist dabei § 5 Bundesurlaubsgesetz: Pro vollem Monat der Beschäftigung steht ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu.

Beispiele für Vollzeitbeschäftigte

Bei einem vertraglich vereinbarten Jahresurlaub von 24 Tagen ergibt sich folgende Staffelung:

Beschäftigungsdauer Berechnung Anspruch in der Probezeit
1 Monat 24 ÷ 12 = 2 Tage 2 Tage
3 Monate 2 x 3 = 6 Tage 6 Tage
5 Monate 2 x 5 = 10 Tage 10 Tage

Teilzeitbeschäftigung und Sonderregelungen

Auch bei einem Urlaubsanspruch in TeilzeitBeschäftigung wird der Anspruch auf Basis der vereinbarten Arbeitstage pro Woche berechnet. Wer z.B. wöchentlich 3 Tage arbeitet, erhält bei 24 Tagen Jahresurlaub anteilig 12 Urlaubstage pro Jahr – also 1 Urlaubstag pro Monat Probezeit. Besondere Regelungen gelten zudem beim Urlaubsanspruch im Minijob oder dem Urlaubsanspruch in Elternzeit. In beiden Fällen wird der Anspruch anteilig berechnet, wobei die individuelle Arbeitszeit die Grundlage darstellt.

Wichtige Praxisfragen zum Urlaub in der Probezeit

Rund um den Urlaub in der Probezeit kursieren viele Annahmen – doch nicht alle halten einer rechtlichen Prüfung stand.

Interne und externe Probezeit

Ein häufiger Irrtum ist, dass der Urlaubsanspruch entfällt, wenn Mitarbeitende innerhalb des Unternehmens die Stelle wechseln. Tatsächlich bleibt der Anspruch bestehen – auch bei einer internen Probezeit.

  • Interne Probezeit: gilt beim Wechsel in eine neue Position innerhalb desselben Unternehmens. Beispiel: Ein Mitarbeiter steigt von einer Fachkraft zum Teamleiter auf und erhält eine erneute Probezeit zur Eignungsprüfung. Der angesparte Urlaub aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis bleibt dabei vollständig erhalten.
  • Externe Probezeit: gilt beim Antritt eines neuen Arbeitsverhältnisses in einem anderen Unternehmen. Hier beginnt der Urlaubsanspruch erneut mit der Zwölftelregelung.

Verbindlichkeit von Urlaubszusagen

Wurde ein bezahlter Erholungsurlaub während der Probezeit genehmigt, darf dieser nicht nachträglich gestrichen werden. Arbeitgeber sind an einmal erteilte Zusagen gebunden – auch dann, wenn eine Kündigung in der Probezeit ausgesprochen wird.

Praxisbeispiel:
Ein Arbeitnehmer beantragt bei Arbeitsbeginn eine Woche Urlaub für die Hochzeit seiner Schwester. Der Urlaub wird bewilligt. Selbst wenn das Arbeitsverhältnis nach drei Monaten endet, muss der Urlaub entweder gewährt oder bei Kündigung durch Abgeltung ausgezahlt werden.

Übrigens: Arbeiten in der Probezeit ist nicht das Gleiche wie Probearbeiten. Denn hier ist ein Mitarbeiter noch nicht angestellt – und hat demnach auch keinen Anspruch auf Urlaub.

Urlaubsanspruch in der Probezeit richtig managen

Der Urlaubsanspruch während der Probezeit ist gesetzlich eindeutig geregelt, wird aber in der Praxis oft missverstanden. Bereits ab dem ersten Monat besteht ein anteiliger Anspruch, der sich auf Basis des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) berechnen lässt.

Für Unternehmen ist es wichtig, diese gesetzlichen Vorschriften transparent zu kommunizieren und berechtigte Urlaubswünsche frühzeitig zu berücksichtigen. Neben der rechtlichen Absicherung spielt auch das Employee Wellbeing eine zentrale Rolle: Ausreichende Erholungszeiten fördern Motivation, Produktivität und ein positives Arbeitsklima.

Gerade bei kurzen Beschäftigungsdauern oder einer Kündigung in der Probezeit ist eine korrekte Urlaubsberechnung entscheidend, um rechtliche Risiken zu vermeiden und einen fairen und professionellen Umgang mit Mitarbeitenden zu fördern. Eine Betriebsvereinbarung, klare Arbeitsverträge und transparente Kommunikation unterstützen dabei, Konflikte zu vermeiden und gesetzeskonform zu handeln. Eine strukturierte Arbeitszeiterfassung erleichtert zudem die Übersicht über Urlaubskonten und Restansprüche, besonders bei kurzfristigen Kündigungen während der Probezeit.

FAQ: Urlaub in der Probezeit ‒ das Wichtigste in Kürze

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Disclaimer


Die Inhalte dieses Beitrags sind sorgfältig recherchiert, stellen jedoch keine Rechtsberatung dar. Bitte wenden Sie sich bei konkreten rechtlichen Fragen an einen spezialisierten Fachanwalt.

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