Reisemanagement

Mit dem Flugzeug auf Dienstreise ‒ welche Verpflegungspauschale ist die richtige?

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Mit dem Flugzeug auf Dienstreise: Diese Verpflegungspauschalen gelten

28. April 2016 · 3 Min. Lesezeit · HR WORKS Redaktion

Regelmäßige Flugreisen ins Ausland sind heutzutage in vielen Branchen gang und gäbe. Eine Herausforderung bei der Reisekostenabrechnung, die so manchen Buchhalter ins Schwitzen bringt. Welche Verpflegungspauschale dabei die richtige ist, hängt dabei stark vom jeweiligen konkreten Fall ab.

Reisekosten Pauschale – Abflug und Landung am gleichen Tag

Beispiel 1: Ein Mitarbeiter bricht am Montag um 14:00 Uhr von Berlin nach Paris auf. Sein Flugzeug landet dort um 18:00 Uhr am Flughafen Paris-Charles-de-Gaulle. Am Dienstagabend kommt er gegen 22:00 Uhr wieder zu Hause an.

Bei einem Flug mit Abreise in Deutschland und Ankunft am Zielort am gleichen Tag, ist für den ersten Reisetag die Anreisepauschale des Zielortes anzusetzen. Am Rückreisetag erhält der Reisende die reguläre Abreisepauschale.

Anreisetag = Ankunftstag = Anreisepauschale Zielort (Paris) = 39 Euro Zweiter Reisetag = Abreisetag = Abreisepauschale (Paris) = 39 Euro

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Verpflegungsmehraufwand bei zweitägigen Flugreisen ins Ausland

Beispiel 2: Ein Mitarbeiter startet Montagabend seine Geschäftsreise nach Singapur. Der Nonstop-Flug von Frankfurt aus dauert ca. 12 Stunden, sodass er Dienstagnachmittag um ca. 14:00 Uhr Ortszeit in Singapur ankommt.

Findet ein Flug über Nacht statt und erstreckt sich dadurch über zwei Tage, wird für den ersten Reisetag die Anreisepauschale für Deutschland fällig. Am zweiten Reisetag bzw. Ankunftstag ist die Pauschale des Zielortes bzw. Ziellandes anzusetzen.

Anreisetag = Anreisepauschale Inland (Deutschland) = 12 Euro Ankunftstag = Ganztagespauschale Zielort (Singapur) = 54 Euro

Reisekostenabrechnung bei Flugreisen mit Zwischenlandung

Beispiel 3: Ein Mitarbeiter begibt sich spät abends auf Geschäftsreise nach Saudi Arabien. Vor 24:00 Uhr Ortszeit findet eine Zwischenlandung in der Türkei statt. Er kommt am Folgetag um 04:50 Uhr am Zielflughafen in Riad an.

Grundsätzlich gilt bei Flugreisen ein Zielland bzw. Zielort erst dann als erreicht, sobald das Flugzeug dort den Boden berührt hat. Zwischenlandungen, wie sie bei längeren Flugzeiten erforderlich sind, bleiben bei der Berechnung von Verpflegungspauschalen generell unberücksichtigt. Somit ist auch hier, wie in Beispiel 2, für den Abreisetag die Inlandspauschale und für den Ankunftstag die Pauschale des Zielortes anzusetzen.

Anreisetag = Anreisepauschale Inland (Deutschland) = 12 Euro Ankunftstag = Ganztagespauschale Zielort (Riad) = 56 Euro

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Die Inhalte dieses Beitrags sind sorgfältig recherchiert, stellen jedoch keine Rechtsberatung dar. Bitte wenden Sie sich bei konkreten rechtlichen Fragen an einen spezialisierten Fachanwalt.

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