Reisemanagement

Sachbezug statt Frühstückskürzung

Ein Sachbezug statt Frühstückskürzung freut viele Mitarbeiter

23. März 2012 · 2 Min. Lesezeit · HR WORKS Redaktion

Wissen Sie, dass Sie die Wahl haben zwischen Sachbezugswert und Frühstückskürzung? Der folgende Beitrag fasst die wichtigsten Infos für Sie zusammen und gibt Ihnen einen konkreten Handlungstipp! Bekommt der Arbeitnehmer auf seiner Geschäftsreise ein Frühstück vom Arbeitgeber gewährt, sieht der Gesetzgeber zwei Möglichkeiten vor: Das Ansetzen des Sachbezugswertes oder die Kürzung um 20%.

Wann können Sie von einer Kürzung oder einem Sachbezugswert profitieren?

Der Sachbezugswert oder die Kürzung können angesetzt werden, wenn ein Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber das Frühstück innerhalb einer Übernachtung auf einer Geschäftsreise gewährt bekommt. Vorrausetzungen dafür sind lediglich:

  • Die Aufwendungen werden vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt
  • Die Rechnung ist auf den Arbeitgeber ausgestellt

Der Sachbezug für das Frühstück beträgt derzeit 1,57 €. Die Frühstückskürzung dagegen beläuft sich auf 20% des für den Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden. In Deutschland sind das 4,80 €.

Sie können als Unternehmen selbst entscheiden, ob Sie den Sachbezug oder die Kürzung wählen. Dies gilt sowohl für Übernachtungen im Inland, als auch im Ausland.

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Warum Sachbezüge die bessere Lösung sind

Tipp: Setzen Sie die Sachbezüge an, statt die Kürzung vorzunehmen. Es werden so nur 1,57 € statt 4,80 € angesetzt. Für Ihre Mitarbeiter bedeutet dies einen geringeren Abzug. Zudem ist es weitaus einfacher und für das Unternehmen günstiger, wenn es von der Reisekostenerstattung die Sachbezüge in voller Höhe abzieht, statt dass der Mitarbeiter den geldwerten Vorteil zum persönlichen Lohnsteuersatz versteuert. Merken Sie sich zusätzlich: Liegt das Frühstück über 40,- € müssen Sie dieses voll lohnversteuern oder zahlen es gar nicht erst aus.

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Disclaimer

Die Inhalte dieses Beitrags sind sorgfältig recherchiert, stellen jedoch keine Rechtsberatung dar. Bitte wenden Sie sich bei konkreten rechtlichen Fragen an einen spezialisierten Fachanwalt.

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